Rechtskauf

ist ein Kaufvertrag über ein Recht, § 433 I S.2 BGB. Besonderheiten bestehen hier bei der Gewährleistungshaftung, bei der der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechts gemäß § 437 I BGB nur für den rechtlichen Bestand (Verität), nicht aber für dessen Durchsetzbarkeit (Bonität) haftet. Ist also z.B. der Forderungsschuldner nicht liquide, müßte grds. der Verkäufer nicht haften. § 437 BGB stellt einen Fall der gesetzlichen Garantiehaftung dar, da der Verkäufer ohne Rücksicht auf ein Verschulden haftet. § 437 BGB ist damit ein Ausnahmefall zu § 306 BGB; selbst wenn das Recht zum Zeitpunkt des Vertrages nicht bestand und auch objektiv nicht begründet werden konnte, ist der Kaufvertrag nicht nichtig.

Allerdings gilt dies nur, wenn das verkaufte Recht aus tatsächlichen Gründen, etwa wegen einer fehlerhaften Bestellung, nicht bestand. Konnte es aus rechtlichen Gründen nicht ent- oder bestehen, weil es ein solches Recht gar nicht gibt, ist der Kaufvertrag gleichwohl nichtig.

Dies ist z.B. bei Gesamthandsgemeinschaften der Fall, wo es einen einzelnen Anteil des Gesamthän-ders an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Gegenständen gar nicht gibt. Die Haftungslücke hinsichtlich der Bonität des Rechtes wird dann meist über die Anwendung der Rechtsinstitute c.i.c. und pVV geschlossen (natürlich nur, wenn deren Voraussetzungen, insbesondere Verschulden, vorliegen).

Beim R. ist Gegenstand des Kaufvertrages (Kauf) keine Sache, sondern ein Recht, z. B. eine Forderung, ein Urheber- oder Patentrecht usw. Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt (z. B. beim Niessbrauch, Erbbaurecht usw.), die Sache zu übergeben. Mit Abschluss des Kaufvertrages geht das Recht also noch nicht ohne weiteres auf den Käufer über, vielmehr muss es nach den Regeln über die Übertragung eines Rechts dem Käufer verschafft werden. Wird z. B. eine Forderung verkauft, die durch eine Hypothek gesichert ist, bedarf es zur Hypothekenübertragung der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung in das Grundbuch. Wichtig ist, dass der Verkäufer selbst dann voll haftet, wenn er ein Recht verkauft, welches, selbst ohne dass er es weiss, überhaupt nicht besteht (z. B. die verkaufte Forderung, die dem Verkäufer nach seiner Meinung aus einem Kaufvertrag zustand, war wegen Minderjährigkeit des anderen nie entstanden), § 437 BGB. Über die Rechtslage bei Mängeln -Gewährleistung. Rechtsmangel.

Kauf.

Kauf.




Vorheriger Fachbegriff: Rechtsirrtum | Nächster Fachbegriff: Rechtskonsulent


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen