Rechtsirrtum

= Verbotsirrtum (-Irrtum).

Verschulden.

ist der Irrtum über die bestehende Rechtslage, insbesondere über ein rechtliches Verbot. Im Privatrecht beseitigt der R. den Vorsatz (Vorsatztheorie). Im Strafrecht ist der R. Verbotsirrtum. Lit.: Stiller, D., Der Rechtsirrtum des Steuerberaters, 2000

Rechtsfolgenirrtum (Zivilrecht), Irrtumslehre (Strafrecht).

Verschulden (2 a aa), Verbotsirrtum, Rechtsblindheit.




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