Vorsatztheorie

ist die Theorie, die im — Vorsatz ein — Schuldmerkmal sieht, das neben dem Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung auch das — Unrechtsbewusstsein erfasst. Nach der V. kann der ohne Unrechtsbewusstsein Handelnde nicht vorsätzlich handeln (teilweise anders im Fall der Rechtsblindheit oder Rechtsfeindschaft). Die V. ist im Bereich des — Strafrechts, in dem die Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln sehr bedeutsam ist, durch § 17 StGB nunmehr ausgeschlossen, gilt aber im — Schuldrecht. Lit.: Müller, F., Die Problematik der Rechtsblindheit, 1966

Strafrechtliches Erklärungsmodell für die Begriffselemente des Vorsatzes. Danach ist Vorsatz nicht nur Wille zur Verwirklichung tatbestandsrelevanter Umstände, sondern weitergehend der Wille, etwas Sozialschädliches zu tun, sog. dolus malus. Das Unrechtsbewusstsein ist folglich Element des Tatvorsatzes.
Folge: Derjenige, der ein strafrechtliches Verbot bei Begehung einer Straftat nicht kennt oder sein Verhalten für gerechtfertigt hält, handelt ohne Tatvorsatz.
Die Vorsatztheorie ist heute durch die in § 17 StGB verankerte Schuldtheorie bedeutungslos geworden.

Verbotsirrtum.




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