Unrechtsbewusstsein

(Verbots-) Irrtum, Rechtswidrigkeit.

(Rechtswidrigkeitsbewusst- sein) ist die Einsicht des Handelnden, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist. Das U. ist ein Teil der Schuld. Der Irrtum über das U. ist Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Das U. ist aktuelles U., wenn dem Täter das Unrecht seines vorsätzlichen Verhaltens klar vor Augen steht und potentielles U., wenn er bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner Erkenntniskräfte und Wertvorstellungen die Einsicht in das Unrecht der Tat gewinnen konnte. Nach h. M. genügt für die Strafbarkeit das potentielle U. Lit.: Rudolphi, //., Unrechtsbewusstsein, Verbotsirrtum und Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums, 1969; Eckert, //., Schuld, Verantwortung, Unrechtsbewusstsein, 1999

ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Tat und Voraussetzung ihrer Strafbarkeit. Nach der Vorsatztheorie ist das Unrechtsbewusstsein Voraussetzung des Vorsatzes. Nach der ganz herrschenden Schuldtheorie (grundlegend BGHSt 2, 194) ist das Unrechtsbewusstsein dagegen eine selbstständige Voraussetzung der Schuld. Dafür
spricht § 17 S.2 StGB, wonach eine Tat auch bei fehlendem Unrechtsbewusstsein als Vorsatztat bestraft werden kann, wenn der Irrtum vermeidbar war.
Allerdings kann die Strafe dann gemildert werden. Hieraus folgt auch, dass die Strafbarkeit kein aktuelles, sondern lediglich ein potenzielles Unrechtsbewusstsein voraussetzt. Ferner genügt — den Vorsatzstufen entsprechend — auch ein bedingtes Unrechtsbewusstsein dergestalt, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, etwas Verbotenes zu tun, sowie ein sachgedankliches Mitbewusstsein bezüglich des begangenen Unrechts.
Gegenstand des Unrechtsbewusstseins muss die rechtliche Missbilligung der Tat sein. Wer sein Handeln allein für unmoralisch oder unethisch hält, handeltnicht mit dem erforderlichen Unrechtsbewusstsein. Ein Teil der Lit. verlangt darüber hinaus das Bewusstsein, gegen eine sanktionsbewehrte Norm zu verstoßen oder sich strafbar zu machen. Hiernach würde die Vorstellung, lediglich eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, das Unrechtsbewusstsein ausschließen. Nach h. M. genügt für die Strafbarkeit dagegen das Bewusstsein, gegen irgendwelche Normen des Rechts zu verstoßen und die Einsicht in die Art des begangenen Unrechts (materielles Unrechtsbewusstsein). Da diese je nach dem verwirklichten Tatbestand unterschiedlich ist, ist das Unrechtsbewusstsein teilbar.
Die Rechtsfolgen fehlenden Unrechtsbewusstseins richten sich nach den Gründen, aus denen es dem Täter fehlte. Fehlt das Unrechtsbewusstsein wegen eines
Tatbestandsirrtums, Erlaubnistatbestandsirrtums, mangels Schuldfähigkeit oder wegen entschuldigender
Umstände oder deren irriger Annahme, so gelten die dafür einschlägigen Regeln. § 17 StGB kommt dagegen erst zur Anwendung, wenn das Fehlen des Unrechtsbewusstseins auf einem Verbotsirrtum beruht.
Gern. § 11 Abs. 2 OWiG ist das Unrechtsbewusstsein auch Voraussetzung für die Ordnungswidrigkeit
einer Tat. Eine Milderung der Geldbuße für den Fall des vermeidbaren Irrtums ist allerdings nicht vorgesehen.

Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, Verbotsirrtum.
auch Bewußtsein der Rechtswidrigkeit; Einsicht, daß ein bestimmtes Verhalten rechtlich verboten ist. Das U. ist kein Teil des Vorsatzes, sondern ein selbständiges Schuldelement, so daß das Fehlen des U. den Vorsatz nicht ausschließt. Eine Bestrafung wegen Vorsatzes erfolgt jedoch nur bei Vorliegen eines vermeidbaren Irrtums; Verbotsirrtum.




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