Verbotsirrtum

Irrtum des Täters über die Rechtswidrigkeit seiner Tat. Soweit der Täter den V. nicht vermeiden konnte, wird er nicht bestraft; bei Vermeidbarkeit erfolgt Bestrafung wegen vorsätzlichen Handelns, aber mit der Möglichkeit der Strafmilderung.

Irrtum.

Schuld.

(§17 StGB) ist im Strafrecht der - im Rahmen der Schuld zu prüfende Irrtum über die Rechtswidrigkeit (das Verbotensein) der Tat. Dem Täter fehlt die Einsicht, Unrecht zu tun. Er weiß zwar, was er tatbestandlich tut, nimmt aber irrig an, die verbotene Handlung sei erlaubt. Der unvermeidbare V. ist Schuldausschließungsgrund, so dass der Täter nicht bestraft werden kann. Der vermeidbare V. schließt die Strafbarkeit nicht aus, kann aber zur (Schuldmilderung und damit zur) Strafmilderung (§§ 17, 49 StGB) führen. Direkter V. ist gegeben, wenn der Täter die seine Tat unmittelbar betreffende Verbotsnorm (z.B. §212 StGB) nicht kennt, sie für ungültig hält oder infolge unrichtiger Auslegung zu Fehlvorstellungen über ihren Geltungsbereich gelangt und aus diesem Grund sein Verhalten als rechtlich zulässig ansieht. Indirekter V. (Erlaubnisirrtum, z.T. auch Erlaubnistatbe- standsirrtum) ist der Irrtum über das Verbotensein der Tat trotz Vorhandensein des Tatbestandsvorsatzes. (Der Täter weiß z. B., dass Töten verboten ist, glaubt aber irrtümlich an das Eingreifen eines Rechtfertigungsgrunds.) Lit.: Tischler, W., Verbotsirrtum und Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale, 1984; Herzberg, R./Hard- tung, B., Grundfälle zur Abgrenzung, JuS 1999, 1073; Ries, G., Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums, 2000; Löw, C., Die Erkundigungspflicht beim Verbotsirrtum nach § 17 StGB, 2002

ist der in §§ 17 StGB, 11 Abs. 2 OWiG geregelte Fall fehlenden Unrechtsbewusstseins. Hiernach schließt der unvermeidbare Verbotsirrtum die Schuld aus. War der Irrtum vermeidbar, so kann die Strafe gern. § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist der vermeidbare Verbotsirrtum ohne Bedeutung. Die Vermeidbarkeit hängt davon ab, ob dem Täter sein Handeln unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über die Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre.
Der Verbotsirrtum ist ein Unterfall des sog. Subsumtionsirrtums und als solcher vom Tatbestandsirrtum (Irrtumslehre) als Unterfall des Tatumstandsirrtums zu unterscheiden.
Im Falle des direkten Verbotsirrtums kennt der Täter die Verbotsnorm nicht, hält sie für ungültig oder legt sie zu seinen Gunsten in der Weise falsch aus, dass er sein Handeln für nicht rechtswidrig hält.
Als indirekten Verbotsirrtum bezeichnet man auch den Erlaubnisirrtum, bei dem der Täter irrig an die Existenz eines von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes glaubt oder die Voraussetzungen eines tatsächlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes zu seinen Gunsten falsch auslegt.
Als umgekehrten Verbotsirrtum bezeichnet man den Fall, dass der Täter an die Existenz einer tatsächlich nicht bestehenden Strafnorm glaubt oder eine bestehende Strafnorm zu seinen Ungunsten falsch auslegt und daher irrig glaubt, sein Verhalten sei strafbar. Hier handelt es sich um ein strafloses Wahndelikt. Das Gleiche gilt, wenn der Täter in Unkenntnis oder wegen falscher Auslegung eines Rechtfertigungsgrundes sein Verhalten für strafbar hält (umgekehrter Erlaubnisirrtum).

Der V. betrifft - zum Unterschied vom Irrtum über Tatsachen (Tatbestandsirrtum, Irrtum) - den Irrtum des Täters über die Rechtswidrigkeit der Straftat oder über einen die Rechtswidrigkeit beseitigenden Rechtfertigungsgrund: Der Täter weiß, dass er die Merkmale einer mit Strafe bedrohten Handlung erfüllt, hält sein Handeln aber für erlaubt.

In der Rechtslehre ist str., ob das sog. Unrechtsbewusstsein (das Bewusstsein, unrecht zu handeln) zum Vorsatz gehört - Vorsatztheorie - oder ob es vom Vorsatz zu trennen und neben diesem als selbständiges Schuldelement (Bestandteil der Täterschuld) anzusehen ist, so dass das Fehlen des Unrechtsbewusstseins den Vorsatz nicht ausschließt - Schuldtheorie -. Nach der vor allem vom BGH (St. 2, 194) vertretenen Schuldtheorie handelt der Täter, der bewusst alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht, seine Handlungsweise aber für berechtigt hält, zwar vorsätzlich, aber gleichwohl nicht schuldhaft, außer wenn er bei gehöriger Gewissensanspannung das Unrechte der Handlungsweise hätte erkennen müssen. Die Grundsätze der Schuldtheorie und die sich aus ihr ergebenden Folgerungen haben in Anknüpfung an frühere gesetzliche Vorbilder (§ 6 WiStG a. F., § 12 OWiG 1952) in § 17 StGB ihren Niederschlag gefunden. Danach bleibt der Täter straflos, wenn er den V. nicht vermeiden konnte; andernfalls wird er wegen vorsätzlichen Handelns bestraft, aber mit der Möglichkeit der Strafmilderung (§ 49 I StGB); doch darf keine mildere als die ggf. für fahrlässiges Handeln vorgesehene Mindeststrafe verhängt werden (str.). Ob der Irrtum vermeidbar war, entscheidet sich häufig nach der beruflichen Stellung des Täters oder nach der Möglichkeit, Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen (Arzt hält Geschwindigkeitsüberschreitung bei Fahrten zu Patienten für grundsätzlich zulässig). Für Ordnungswidrigkeiten gilt Entsprechendes nach § 11 II OWiG, der bei vorwerfbarem Handeln Milderung im Rahmen der allgemeinen Bußgeldbestimmungen zulässt. Über die irrtümliche Annahme von Rechtfertigungsgründen Notstand (1 b), Notwehr (1 c). S. ferner Rechtsblindheit.




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