Nachfristsetzung

durch den Gläubiger ist Voraussetzung für einenAnspruch aus § 326 BGB. Mit der N. muß der Schuldner zur Leistung aufgefordert werden und mit Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht werden, welche Hauptleistung von ihm innerhalb welcher Frist zu bewirken ist. Sie muß angemessen sein, wobei dafür objektive Maßstäbe anzulegen sind. Eine unangemessene Nachfrist hat aber nicht deren Unwirksamkeit zur Folge, sondern führt lediglich dazu, daß eine angemessene Frist in Lauf gesetzt wird. Die N. ist mit einer Ablehnungsandrohung zu verbinden.

Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, eine bei Fälligkeit nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistung bzw. Nacherfüllung i. S. d. §§439, 635 BGB nunmehr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist zu bewirken (§ 281 Abs. 1 S.2 BGB). Der erfolglose Ablauf einer vom Gläubiger gesetzten Nachfrist („zweite Chance”) ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung durch den Gläubiger (§ 281 Abs. 1 S.1 BGB), für den Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag (§ 323 Abs. 1 BGB) und für die Minderung im Kauf- und Werkvertragsrecht (vgl. §§ 437 Nr. 2, 634 Nr.3 BGB).
Entbehrlich ist die Nachfristsetzung bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung (= Erfüllungsverweigerung) durch den Schuldner (§§281 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung von Schadensersatz bzw. den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr.3 BGB). Rücktritt ohne vorherige Nachfristsetzung ist überdies beim sog. relativen Fixgeschäft möglich (§ 323 Abs. 2 Nr.2 BGB, beim absoluten Fixgeschäft führt der Zeitablauf zur Unmöglichkeit der Leistung und damit ohne weiteres zum Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, § 283 BGB, bzw. zum Rücktrittsrecht, § 326 Abs. 5 BGB).
Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Nachfristsetzung nicht in Betracht, tritt an deren Stelle eine Abmahnung (§§ 281 Abs. 3, 323 Abs. 3 BGB). Dies betrifft im Wesentlichen die Verletzung dauerhaft zu erfüllender Pflichten (insbes. auf Unterlassung).
gegenseitiger Vertrag (2 a).




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