Sichbereiterklären zu einem Verbrechen

In § 30 Abs. 2, 1. Mod. StGB unter Strafe gestellte Vorstufe der Mitwirkung an einem Verbrechen als Täter oder Anstifter, die immer dann Bedeutung erlangt, wenn die in Aussicht genommene Straftat nicht oder in anderer Form verwirklicht worden ist. Für das Sichbereiterklären reicht die bloße Kundgabe der Tatbereitschaft nicht aus. Vielmehr muss dies gegenüber einer Person geschehen, die dem Deliktsplan noch zustimmen soll, sog. Sicherbieten, oder gegenüber
einer Person, die den Beteiligten dazu aufgefordert hat, Annahme der Anstiftung.
Rechtsfolge: Die Strafe des Sichbereiterklärenden richtet sich nach dem Strafrahmen des in Aussicht genommenen Delikts, allerdings ist die Strafe obligatorisch zu mildern, §§30 Abs. 2 i. V m. Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 StGB.




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