Auskunft

Mitteilung über Tatsachen. A. von Privatpersonen Auskunftspflicht. Behörden haben A. nach bestem Wissen unter Wahrung aller Sorgfaltspflichten zu erteilen; i. d. R. ist gegenüber dritten Personen nur Behördenleiter auskunftsberechtigt. Den unmittelbar Betroffenen können auch andere Behördenangehörige A. geben. An mündliche A. ist Behörde nur in bestimmten Fällen gebunden; der Staatsbürger wird sich jedoch auf sie verlassen können, wenn die A. nicht erkennbar nur vorläufigen Charakter hat. Behörden untereinander haben sich Auskunft zu geben. Der Staatsanwaltschaft u. den Verwaltungsbehörden sind alle Behörden auskunftspflichtig (§61 StPO, § 99 BundesverwaltungsgerichtsO). Über geheimzuhaltende Vorgänge kann jede Behörde die Auskunft verweigern. a. Bankgeheimnis, Aussage vor Gericht, Auskunft, Haftung für Strafregister, Verkehrszentralregister, Erziehungskartei.

, behördliche. 1. Die Behörden sind verpflichtet, dem Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren, z. B. dem Adressaten eines Verwaltungsaktes, die erforderliche A. über seine Rechte und Pflichten zu erteilen (§ 25 VwVfG). Die A. selbst ist kein Verwaltungsakt u. erzeugt i. d. R. keine Bindung der Behörde; eine falsche A. kann aber u.U. Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung zur Folge haben. Demgegenüber begründet die in schriftlicher Form erteilte Zusicherung (Zusage) die Selbstverpflichtung der Verwaltung, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (§38 VwVfG).
1. A. aus dem Strafregister Bundeszentralregister.

Im Sozialrecht:

Auskunftspflichten der Sozialleistungsträger. Die gesetzlichen Krankenkassen und die sozialen Pflegekassen sowie die nach Landesrecht zuständigen Stellen (z.B. in Baden-Württemberg die Gemeinden) sind zur Erteilung von Auskünften über alle sozialen Angelegenheiten nach dem SGB verpflichtet (§ 15 SGB I). Ein ausdrücklicher Antrag ist nicht erforderlich. Die Auskunft kann schriftlich oder mündlich erteilt werden. Die Auskunft beinhaltet die Benennung des zuständigen Leistungsträgers. Bei Sach- und Rechtsfragen besteht eine Auskunftspflicht nur, soweit dies für den Auskunftsuchenden von Bedeutung ist und soweit die Stelle zur Auskunft imstande ist (§ 15 Abs. 2 SGB I). Keine Auskunftspflicht besteht, wenn es sich nicht um Angelegenheiten nach dem SGB handelt. Die Leistungsträger sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, um so eine möglichst umfassende Auskunft sicherzustellen (§15 Abs. 3 SGB I). Wird keine Auskunft erteilt, kann eine allgemeine Leistungsklage erhoben werden. Die Ablehnung der Auskunft kann demgegenüber mit kombinierter Anfechtungs- und allgemeiner Leistungsklage angefochten werden. Wird eine fehlerhafte Auskunft erteilt, kommen Ansprüche aus Amtspflichtverletzung sowie ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht. Renteninformation

Auskunftspflichten der Leistungsberechtigten. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die für die Meldung zur Sozialversicherung und für die Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Krankenkasse haben sie alle für die Prüfung der Arbeitgebermeldung notwendigen Angaben zu machen. Auf Verlangen müssen sie die erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorlegen. Änderungen, die für die Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht vom Arbeitgeber oder anderen Personen gemeldet werden, haben sie der Krankenversicherung bzw. der Rentenversicherung unverzüglich anzuzeigen (§§280 SGB IV, 206 SGB V, 196 SGB VI). Die Leistungsträger können zur Aufklärung des Sachverhalts Auskünfte bei den Beteiligten oder bei Dritten einholen (§21 SGB X). Ob die Leistungsberechtigten zur Auskunft verpflichtet sind, beurteilt sich nach den §§ 60ff. SGB I (Mitwirkungspflichten).

Bei nachteiligen Entscheidungen müssen sie die Beteiligten anhören (Anhörung im Sozialverwaltungsverfahren).

Auskunft durch Arbeitgeber. Arbeitgeber haben im Sozialrecht eine Vielzahl von Auskunfts- und Mitteilungspflichten. Sie sind verpflichtet, den Leistungsträgern die zur Sachverhaltsermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§21 SGB X). Sie haben dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle auf Verlangen für die Erbringung von Sozialleistungen oder Entrichtung von Beiträgen erforderliche Auskunft zu erteilen (§ 98 SGB X). Daneben bestehen in den einzelnen Leistungsbereichen spezialgesetzliche Auskunftspflichten.

Ausländer sind Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Ausländer dürfen in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur arbeiten, wenn sie hierzu berechtigt sind (Arbeitsberechtigung). Grundsätzlich haben Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Sozialleistungen, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. Hiervon gibt es indessen einige Ausnahmen. Vor allem bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen wird die Leistungsberechtigung von Ausländern eingeschränkt (BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt).

Im Arbeitsrecht:

. Oft ist der AG daran interessiert, über das Zeugnis
hinaus Informationen über den neu einzustellenden AN zu erhalten. Er wird daher bei dem früheren AG eine A. einholen. Diese ist für den AN unangenehm, da er regelmässig nur schlecht kontrollieren kann, was der frühere AG mitteilt. Grundsätzlich ist der frühere AG gegenüber dem Dritten nicht zur A. verpflichtet. Hiervon besteht nur dann eine Ausnahme, wenn besondere vertragliche Beziehungen zwischen dem früheren AG u. dem Dritten bestehen, etwa bei konzernmässig verbundenen AG o. - nach einer verbreiteten Ansicht im öffentlichen Dienst, da die Behörden nach Art. 35 GG zur wechselseitigen Amtshilfe verpflichtet sind (Schulz NZA 90, 717).
Davon zu unterscheiden ist, ob der frühere AG seinem ehemaligen AN gegenüber verpflichtet ist, einem Dritten A. zu erteilen. Die h. M. bejaht dies, weil ansonsten der Eindruck entsteht, dass es zu Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis gekommen ist. Dem Inhalt nach muss die A. sorgfältig u. wahrheitsgemäss erteilt werden (AP 1 zu § 630 BGB), andernfalls wird der AG schadensersatzpflichtig. Insoweit gelten die Ausführungen für das Zeugnis entspr. Die A. braucht aber grundsätzl. nur auf solche Punkte erstreckt zu werden, die in dem Zeugnis nicht behandelt sind. Um dem AN die Möglichkeit der Überprüfung der A. zu geben, hat dieser gegen seinen früheren AG einen Anspruch auf Mitteilung dessen, was dem Dritten gesagt worden ist, bzw. bei schriftlicher A. einen Anspruch auf Einsichtnahme in den Durchschlag. Der AG kann sich gegenüber seinem AN verpflichten, keine A. zu erteilen. Liegt eine derartige Abrede nicht vor, so kann der AG grundsätzlich auch gegen den Willen seines ehemaligen AN A. geben.

ist die Mitteilung von Tatsachen durch einen Menschen. In bestimmten Fällen besteht ein Recht auf A. oder eine Pflicht zur A. Grundsätzlich muss eine A. wahr sein. Lit.: Hagenmeyer, M., Die Haftung für Rat und Auskunft, Diss. jur. Hamburg 1995; Habersack/Holznagel/ Lübbing, Behördliche Auskunftsrechte und besondere Missbrauchsaufsicht im Postrecht, 2002; Sarres, E., Erbrechtliche Auskunftsansprüche, 2004; Köhler, H., Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Unternehmen der öffentlichen Hand, NJW 2005, 2337

Verwaltungsverfahren: Als Erteilung einer Information stellt die Auskunft lediglich schlichtes Verwaltungshandeln dar. Eine regelnde Entscheidung im Sinne eines Verwaltungsaktes nimmt die h. M. allerdings dann an, wenn die Auskunftserteilung ins Gesetz nur abstrakt vorgesehen ist und die Behörde im Einzelfall subsumieren muss oder wenn die Erteilung der Auskunft im Ermessen der Behörde steht (BVerwGE 31, 301, 306 ff.; OVG NW DVB1 1999, 1053, 1054).
Auskunftsansprüche können sich aus dem Gesetz ergeben (z. B. § 25 S. 2 VwVfG, § 19 BDSG, § 4 Abs. 1 UIG, Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder). Ohne gesetzliche Grundlage steht die Erteilung der Auskunft im Ermessen der Behörde.
Auskünfte müssen unmissverständlich, vollständig und sachlich richtig sein. Erteilt die Behörde dem Bürger eine falsche Auskunft und erleidet dieser dadurch
einen Schaden, so stellt dies eine Amtspflichtverletzung dar und der Bürger hat einen Amtshaftungsanspruch.

1.
aus Akten s. Akteneinsicht.

2.
A. aus dem Strafregister s. Strafregister (3), Straftilgung (1); A. aus dem Erziehungsregister s. dort; A. aus dem Verkehrszentralregister s. dort.




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