Bundeszentralregister

Strafregister (Sitz Berlin), das vom Generalbundesanwalt zentral für die gesamte Bundesrepublik Deutschland geführt wird. B. wird ergänzt durch ein Erziehungsregister, in das bestimmte jugend- und vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen aufgenommen werden, die nicht den Charakter einer Strafe haben. Eintragungen im Erziehungsregister braucht der Betroffene nicht zu offenbaren. Sie werden nach Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt, falls nicht im Strafregister eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugenstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.

nach dem G über das Zentralregister und das Erziehungsregister (= BundeszentralregisterG - BZRG) (BGBl. 1,243), wird anstelle der bei den Staatsanwaltschaften geführten Strafregister, des Bundesstrafregisters, sowie der bei anderen Behörden gesammelten Unterlagen nur noch ein einheitliches Bundeszentralregister vom Generalbundesanwalt geführt. Sitz des Bundeszentralregisters ist Berlin. - Zweck des B.s ist, künftig alle eine Person betreffenden eintragungspflichtigen Vermerke bei einer Stelle zu konzentrieren. Da die Einrichtung des B.s einige Zeit in Anspruch nehmen wird, werden die einzutragenden Vermerke in den Registern der bisher zuständigen Behörde gesammelt (§ 71), die dann mit Ausnahme der in § 60 genannten Eintragungen in das Zentralregister übernommen werden. Schon mit dem Tag des Inkrafttretens richten sich Eintragung, Tilgung, Auskunft einschliesslich der Erteilung eines Führungszeugnisses ausschliesslich nach dem BundeszentralregisterG. - Eingetragen werden 1) strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte (nur in Ausnahmefällen auch ausl. Verurteilungen), wenn auf Strafe erkannt, eine Massregel der Sicherung und Besserung angeordnet oder bei Jugendlichen oder Heranwachsenden die Schuld festgestellt wurde; ausgenommen von der Eintragung bleiben Verurteilungen wegen einer Übertretung, die ausschliesslich auf Geldstrafe lauten; 2) Entmündigungen; 3) verschiedene Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (z. B. Ausweisung, Abschiebung von Ausländern; Verlangen der Entfernung eines NATO-Angehörigen; Entscheidungen, die sich auf Berufsverbote beziehen; Versagung, Entziehung eines Passes oder dessen Geltungsbeschränkung; Untersagung des Besitzes von Schusswaffen, Munition, Geschossen; Ablehnung, Zurücknahme oder Widerrufung der Erteilung eines Waffenscheines, Waffen- oder Munitionserwerbsscheines); 4) Vermerke über die Zurechnungsunfähigkeit eines Beschuldigten (bei Einstellung des Verfahrens durch Staatsanwaltschaft, bei Freisprechung durch Gerichte); 5) gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer sonstigen Anstalt wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Rauschgift- oder Alkoholsucht; 6) alle nachträglichen Entscheidungen, die sich auf diese Eintragung beziehen. - Auskunft aus dem Zentralregister wird Gerichten und Staatsanwaltschaften und anderen Behörden nach Massgabe des § 39 erteilt. Die Auskunft ist vertraulich zu behandeln (§ 42). Vgl. auch Führungszeugnis. - Die Eintragungen im B. werden (mit Ausnahme der Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, Anordnung der Sicherungsverwahrung, Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt und bei Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer) nach bestimmten Fristen (zwischen 5 und 15 Jahren) getilgt (§ 44). Vorzeitige Tilgung kann beantragt werden (§47). Nach der Tilgung darf der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen, die Eintragung darf grundsätzlich nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden, ihre Berücksichtigung ist nur in bestimmten Ausnahmefällen gestattet (§§ 49-51). - Für Massnahmen gegen Jugendliche wird beim B. ein Erziehungsregister geführt.

ist das in Berlin geführte zentrale Register, in das insbes. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen eingetragen werden (§§ 3 ff. BZRG). Es untersteht dem Generalbundesanwalt beim BGH. Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des B. erteilt. Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen (§§28 ff. BZRG). Straftilgung.

(§§ 1 ff. BZRG) ist das von dem Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Register der strafgerichtlichen Verurteilungen, gewisser Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, der Vermerke über Schuldunfähigkeit und anderer Entscheidungen. Auf Antrag wird jedem über 14 Jahre alten Menschen ein Zeugnis über den ihn betreffenden Inhalt des Registers erteilt (§ 30 BZRG). Ebenso erhalten Behörden im Rahmen der §§41 ff. BZRG Auskunft über Eintragungen, zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister Lit.: Götz, A./Tolzmann, G., Bundeszentralregisterge- setz, 4. A. 2000; Hase, P., Bundeszentralregistergesetz, 2003

, (Abk. BZR) Strafregister: Justizregister der strafgerichtlichen Verurteilungen, das als Dienststelle des Bundesamtes für Justiz geführt wird. Gesetzliche Grundlage ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG). In das Register werden rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte aufgenommen, die auf Strafe lauten, eine Maßregel der Besserung und Sicherung anordnen oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt enthalten_ Eingetragen
werden ferner bestimmte Entscheidungen der Vormundschaftsgerichte und von Verwaltungsbehörden sowie — nach einer rechtsvergleichenden Begutachtung — ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche oder gegen in Deutschland wohnende Ausländer. Ferner können Suchvermerke und Steckbriefnachrichten niedergelegt werden.
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister erfolgen gem. §§ 41 f. BZRG unbeschränkt an Gerichte und Behörden; i. Ü. beschränkt in Form des Führungszeugnisses. Die Tilgung von Eintragungen regeln §§ 45 ff. BZRG, wobei § 46 BZRG gestaffelte Tilgungsfristen von 5-20 Jahren vorsieht.
Fünf Jahre beträgt die Tilgungsfrist insb. bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugenstrafe im Register eingetragen ist; bei zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist sowie zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr. Eine Tilgungsfrist von 10 Jahren gilt insb. bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und Strafaussetzung zur Bewährung sowie bei Jugendstrafe von mehr als einem Jahr. 20 Jahre beträgt die Tilgungsfrist bei Verurteilungen wegen einer Straftat gem. §§ 174 bis 180 oder 182 StGB; in allen übrigen Fällen 15 Jahre. Nicht getilgt werden Eintragungen bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus. Gemäß § 46 Abs. 3 BZRG verlängern sich die Tilgungsfristen in bestimmten Fällen um die Dauer der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe.
Voraussetzung der Tilgung ist, dass die Strafe oder Maßregel vollstreckt oder erlassen ist (§ 47 Abs. 2 BZRG). Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so wird die Tilgung einer Eintragung gehemmt, bis für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 47 Abs. 3 BZRG). Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG).
Nach mehrjährigen Vorbereitungen wurde 2006 der Echtbetrieb des Europäischen Strafregistervernetzungsprojekts (NJR — Network of Judicial Registers) aufgenommen. Die Justizbehörden können hierdurch auf elektronischem Wege auch Auszüge aus den Strafregistern zahlreicher Mitgliedsstaaten der EU vereinfacht anfordern.
Eine Besonderheit stellt das in den §§ 59 — 64 BZRG normierte Erziehungsregister dar. In diesem werden alle jugendstrafrechtlichen Maßnahmen eingetragen, die keine echte Kriminalstrafen sind, z.B. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ferner auch bestimmte Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts.
Kritisiert wird z. T., dass auch die Diversionsentscheidungen nach §§45, 47 JGG einzutragen sind, obwohl die Opportunitätseinstellungen nach §§ 153, 153a StPO des allgemeinen Strafverfahrensrechts nicht in das Zentralregister aufzunehmen sind. Hierin wird vereinzelt eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Jugendlichen und Heranwachsenden gesehen.
Die Mitteilungsmöglichkeit ist beschränkt (nur Straf-und Vormundschaftsgerichte, Staatsanwaltschaft, Jugendämter, nicht dagegen Polizei- und andere Behörden).

Strafregister; s. a. Gewerbezentralregister, Ausländerzentralregister.




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