Verkehrszentralregister

Das Verkehrszentralregister, im Volksmund auch Verkehrssünderkartei genannt, wird beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführt und enthält die Eintragungen bestimmter verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Diese Eintragungen müssen regelmäßig nach dem Ablauf vorgegebener Fristen getilgt, d. h. entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Die Fristen betragen beispielsweise bei eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeiten zwei Jahre, bei Verurteilung wegen einer Straftat (Ausnahme: Alkoholstraftaten) fünf Jahre und oft (beispielsweise bei Alkoholstraftaten) sogar zehn Jahre. Wenn während des Fristablaufs weitere Eintragungen erfolgen, so sorgt dies grundsätzlich dafür, dass frühere Einträge nicht getilgt werden können. Verkehrsordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme von Verstößen gegen die Promille- bzw. Drogenregelung, werden jedoch spätestens nach fünf Jahren gelöscht.

Nicht getilgt wird hingegen eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für immer aberkannt worden ist.
Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils und hei Strafbefehlen mit dem der Unterzeichnung durch den Richter zu laufen.

Bei gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen beginnt die Frist regelmäßig mit dem Tag, an dem diese rechtskräftig werden.

§§ 28, 29 StEG
Auskunft über den Punktestand
Einer Privatperson Nwird über den sie betreffenden Inhalt des Verkehrszentralregisters auf Antrag
kostenfrei Auskunft erteilt. Dem schriftlichen Antrag ist ein Identitätsnachweis — beispielsweise eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift — beizufügen. Die Adresse lautet: Kraftfahrtbundesamt, Verkehrszentralregister, 24932 Flensburg. Telefonisch werden keine Auskünfte gegeben.

§§ 30 Abs. 8 StVG, 64 FeV

Verkehrsdelikte und Punkte
7 Punkte:
- u. a. wenn man den Straßenverkehr gefährdet hat — §315c StGB; wenn man im Verkehr betrunken war— 5316 StGB; wenn man sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat — 5142 StGB
6 Punkte:
- u. a. wenn man ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ein Kfz geführt oder zu führen angeordnet bzw. zugelassen hat — 5 21 StVG; wenn man ein Kennzeichen missbräuchlich genutzt hat — § 22 StVG
4 Punkte:
- u. a. wenn man mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/I oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat, ein Kraftfahrzeug geführt hat; wenn man die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten hat; wenn man den erforderlichen Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h nicht eingehalten hat und mit einem Abstand von weniger als 2/10 des halben Tacho-wertes oder, bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, mit einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes gefahren ist — Anlage 13 FeV.
Konsequenzen
* Wer acht, aber nicht mehr als 13 Punkte erreicht hat, wird darüber informiert und verwarnt. Zudem wird er auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen.
* Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzt dafür eine Frist fest. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre schon an einem solchen Seminar teilgenommen, wird er schriftlich verwarnt. Außerdem wird auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung und auf die bei 18 Punkten fälligen Sanktionen hingewiesen.
* Wer 18 Punkte erreicht, gilt als ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen, und ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung können — auch abhängig vom Punktestand — zwei oder vier Punkte "abgearbeitet" werden. Dies ist aber jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.

(Bundes-V.); „Verkehrssünderkartei"; vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg für die ganze Bundesrepublik Deutschland geführtes Register über Verkehrsverstöße von Kraftfahrern und dazu ergangene Entscheidungen der Verwaltung und der Gerichte. Eingetragen werden insbes. Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, strafgerichtliche Urteile wegen eines Verkehrsdelikts, Geldbußen von mehr als 80 DM wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Eintragungen werden nach Fristablauf getilgt. Auskunft kann verlangt werden.

DasV. (§ 28 StrassenverkehrsG) wird vom Kraftfahr-Bundesamt geführt. Im V. werden eingetragen a) rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie im Zusammenhang mit Verkehrszuwiderhandlungen ergangen sind; b) rechtskräftige (oder unanfechtbare) Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (oder der Verwaltungsgerichte) in Verkehrssachen, vor allem wenn wegen einer Ordnungswidrigkeit eine höhere Geldbusse als 20,- ausgesprochen, ein Fahrverbot, eine -Fahrerlaubnisentziehung oder eine Genehmigung zur Güter- oder Personenbeförderung versagt oder zurückgenommen wurde (§ 13 StrassenverkehrszulassungsO). Die Eintragungen im V. werden nach den in § 13 a StVZO bestimmten Fristen getilgt.

(Verkehrssünderkartei). Das V. ist ein beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführtes Register von Verkehrsverstössen, die vor allem den Strafverfolgungsbehörden u. den Stellen, die über die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis befinden, als Auskunftei dient. Im V. werden bestimmte gerichtliche u. behördliche Entscheidungen erfasst. Dazu gehören u. a. (s. i. e. § 28 StVG, § 13 StVZO): Verurteilungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr (Verkehrsdelikte), Anordnung eines Fahrverbots, Entziehung der Fahrerlaubnis, ferner gerichtliche u. behördliche Entscheidungen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit Geldbusse. Die Eintragungen sind nach Fristablauf zu tilgen. Die Frist beträgt 2 Jahre bei Bussgeldentscheidungen, 5 Jahre bei Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten, 10 Jahre in den übrigen Fällen. Eintragungen strafgerichtlicher Entscheidungen hindern die Tilgung aller vorhandenen Vermerke, Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten die Tilgung der bereits registrierten Geldbussentscheidungen. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen werden Eintragungen aufgrund strafgerichtlicher Verurteilungen getilgt, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet worden ist. Die Tilgung unterbleibt, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt worden ist. Die zu tilgenden Eintragungen werden aus dem V. entfernt oder unkenntlich gemacht. Auskunftsberechtigt gegenüber dem V. sind nur die mit der Verfolgung von Straftaten u. einschlägigen Ordnungswidrigkeiten befassten Behörden sowie die Stellen, denen Verwaltungsmassnahmen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs u. die Vorbereitung entsprechender Rechts- u. Verwaltungsvorschriften obliegen (§ 30 StVG). Die Fahrerlaubnisbehörden u. die Polizei dürfen im automatisierten Verfahren zwecks Überprüfung der Fahrerlaubnis bestimmte einschlägige Daten (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis) aus dem V. abrufen; das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen (§ 30 a StVG).

Bundesverkehrszentralregister

(Abk. VZR): Bundesweites Register zur Erfassung von Verkehrsteilnehmern, die bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen haben. Die so genannte Verkehrssünderkartei wird zentral vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 28 StVG. In der Datei werden Daten gespeichert, die zur Beurteilung der Eignung und Befähigung sowie zur Prüfung der Berechtigung von Verkehrsteilnehmern zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich sind. Insbesondere werden gravierende Verkehrsverstöße in Form von Verkehrsordnungswidrigkeiten und generell Verurteilungen wegen Verkehrsstraften erfasst. Hierzu werden rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte oder rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheide dem KBA mitgeteilt. Weiter werden Entziehungen der Fahrerlaubnis und in diesem Fall Sperrfristen für die Wiedererteilung eingetragen.
Für die jeweiligen Verstöße werden im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten zwischen ein und vier Punkte, bei Verkehrsstraftaten zwischen fünf und sieben Punkte eingetragen. Werden durch eine Handlung mehrere Punktetatbestände in Tateinheit begangen, so richtet sich die einzutragende Punktzahl nach dem Verstoß mit dem höchsten Punktwert. Werden durch mehrere Handlungen Verstöße in Tatmehrheit begangen, so werden die Punkte addiert. Die einzelnen Punkteeintragungen werden nach Ablauf festgelegter Fristen gelöscht. Diese Tilgungsfristen betragen:
* 2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten;
* 5 Jahre bei Verkehrsstraftaten mit Ausnahme von solchen, die in Verbindung mit Alkohol oder Drogen begangen wurden oder für die die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder die Teilnahme an Aufbauseminaren oder verkehrspsychologischer Beratung angeordnet wurde;
* 10 Jahre in den übrigen Fällen.
Nach Ablauf dieser Fristen tritt die Tilgungsreife ein, sofern in der Zwischenzeit keine weitere Eintragung erfolgt ist. Die Eintragung von neuen Zuwiderhandlungen bewirkt eine Tilgungshemmung. Eine Löschung erfolgt somit immer erst dann, wenn für alle eingetragenen Entscheidungen die Tilgungsreife eingetreten ist. Allerdings hemmen Eintragungen infolge neuerlicher Ordnungswidrigkeiten nicht die Löschung von tilgungsreifen Verkehrsstraftaten. Für alle Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten gilt zudem unabhängig von weiteren Eintragungen eine absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren, nach der die Löschung für die jeweilige Eintragung erfolgt. Nach Ablauf einer so genannten Überliegefrist von einem Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife erfolgt dann die Löschung. Hiermit soll eine Löschung verhindert werden, wenn schon vor Eintritt der Tilgungsreife wegen einer weiteren punktebewehrten Verfehlung eine Entscheidung ergangen, diese jedoch noch nicht dem KBA mitgeteilt worden ist. Gelöschte Eintragungen dürfen nicht mehr berücksichtigt und etwa dem Betroffenen bei weiteren Entscheidung noch vorgehalten werden.
Bei Erreichen von bestimmten Punktzahlen knüpfen sich festgelegte Folgen für den Betroffenen nach einem vorgegebenen Punktsystem an. Das Punktsystem ist gesetzlich in § 4 StVG geregelt. Die einzelnen Maßnahmen reichen gern. § 4 Abs. 3 StVG von einer bloßen Verwarnung bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis:
* bis 8 Punkte kann der Betroffene freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen und dadurch 4 Punkte abbauen;
* 8 bis 13 Punkte: schriftliche Verwarnung und Vorhaltung der eingetragenen Zuwiderhandlungen. Bei 9 bis 13 Punkten können durch freiwillige Seminarteilnahme 2 Punkte abgebaut werden;
* ab 14 Punkte: schriftliche Verwarnung und zwingende Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ohne Punkteabbau. Unterbleibt die Teilnahme trotz Anordnung, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Möglichkeit der Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung, durch die ein Abbau von 2 Punkten erfolgt;
* ab 18 Punkte: der Betroffene gilt per Fiktion als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnis wird von der Verwaltungsbehörde entzogen. Eine Neuerteilung kommt erst nach einer Sperrfrist von 6 Monaten und erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU), im Volksmund „Idiotentest” genannt, in Betracht. (http://www.kraftfahrtbundesamt.de)

1.
Das V. wird vom Kraftfahrt-Bundesamt nach §§ 28 ff. StVG, §§ 59 ff. FeV geführt zur Speicherung von Daten für die Beurteilung der Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern, für die Prüfung der Berechtigung von Kfz.-Führern, für die Ahndung von Verkehrsverstößen und für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen wie Fahrlehrer und Kfz.-Sachverständige, sog. Negativdaten, während Positivdaten zur Fahrerlaubnis im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert werden.

2.
Es enthält insbes. folgende Eintragungen: die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden (auch deren Versagung) sowie die Verhängung eines Fahrverbots, die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts oder einer anderen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangenen Straftat (auch wenn von Strafe abgesehen wird), Geldbußen von mindestens 40 EUR wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten.

3.
Die Eintragungen sind nach § 29 StVG zu tilgen: nach 10 Jahren bei Entscheidungen wegen alkohol- und drogenbedingter Straftaten, nach 5 Jahren bei Entscheidungen wegen sonstiger Straftaten, nach 2 Jahren wegen Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung, bei Ordnungswidrigkeiten mit der Rechtskraft der Entscheidung. Sind mehrere Entscheidungen eingetragen, so wird eine Eintragung i. d. R. erst getilgt, wenn auch für die anderen Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen, bei der Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit aber spätestens nach 5 Jahren. Bei Eintragungen mit 10-jähriger Tilgungsfrist sind Auskunft und Verwertung nach 5 Jahren beschränkt. Wird eine im V. vermerkte Verurteilung im Strafregister getilgt, so ist sie aus dem V. zu entfernen.

4.
Übermittelt werden dürfen die Eintragungen nach § 30 StVG, §§ 59 ff. FeV vor allem an Behörden zur Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten, Fahrerlaubnisbehörden, Stellen für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie die zuständigen Stellen anderer Staaten. Dabei ist ein Abruf im automatisierten Verfahren zulässig (§§ 30 a, 30 b StVG). Über die Abrufe sind Aufzeichnungen zu fertigen. Der Betroffene erhält nach § 30 VIII StVG unentgeltlich Auskunft über den ihn beteffenden Inhalt des V. und über die Punkte (Punktsystem).




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