Aufwendungsersatz , Handelsrecht: dem Handelsvertreter steht gern. § 87 d HGB ein Anspruch auf Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur dann zu, wenn dies vereinbart oder handelsüblich ist.
Weitere Begriffe : Vorsatzschuld | Grundwasserabgabe | Arbeitsverhältnis |
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