Mängelrüge

Wer eine Sache gekauft hat oder für sich herstellen liess und dann feststellt, dass diese einen Mangel hat, sollte sich tunlichst schnell an den Verkäufer oder Hersteller wenden und
ihn auf den Mangel hinweisen. Je mehr Zeit er verstreichen lässt, umso grösser ist die Gefahr, dass er nicht mehr nachweisen kann, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Ware oder des Gegenstandes vorhanden war. Gelegentlich wird vertraglich vereinbart, dass der Käufer nur innerhalb einer bestimmten Frist Fehler an der Sache rügen kann. Schliesslich möchte auch der Verkäufer abgesichert sein, dass er den Kaufpreis in voller Höhe behalten kann. Zu kurze Fristen - gar nur noch von 3 Tagen, wie von einem Unternehmer festgesetzt - werden jedoch als unangemessen betrachtet. Nur im Rahmen des rein kaufmännischen Geschäftsbetriebs ist ausdrücklich festgelegt, dass der Kaufmann, der sich Waren liefern lässt, will er nicht sein Rügerecht verlieren, er unverzüglich die Ware auf Mängel und Vollständigkeit überprüfen muss. Unter Umständen kann bei Kaufleuten, wenn es sich um schnell verderbende Ware handelt, eine Rüge schon am zweiten Tag nach der Lieferung zu spät sein. Für Normalfälle hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine Rüge bei Ablauf von mehr als zwei Wochen seit Entdeckung des Mangels grundsätzlich als verspätet anzusehen ist.

Anzeige des Käufers an den Verkäufer, daß die gekaufte Sache einen Mangel aufweist, aus dem Ansprüche auf Gewährleistung geltend gemacht werden (ähnlich beim Werkvertrag). Besonders ausgestaltet beim beiderseitigen Handelskauf nach HGB.

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (Gewährleistung) bei Mängeln einer Leistung, z.B. aufgrund eines Kauf-oder Werkvertrags. Zur handelsrechtlichen M. Untersuchungs- und Rügepflicht.

ist beim -Kauf u. Werkvertrag die Beanstandung der Sache bzw. des Werks wegen eines zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigenden Mangels. Beim beiderseitigen Handelskauf hat das Unterlassen der M. zur Folge, dass die gelieferte Ware, auch wenn sie in Qualität, Quantität oder Identität von der vereinbarten Sache abweicht, als genehmigt gilt. Der Käufer verliert infolgedessen seine Rechte auf Gewährleistung oder Erfüllung (§§ 377,378 HGB). Die M. ist eine geschäftsähnliche Rechtshandlung.




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