Zurückbehaltungsrecht

Im Rahmen eines Schuldverhältnisses hat der Schuldner das Recht, eine Leistung zu verweigern, bis der Gläubiger seine Gegenleistung erbringt. Dafür sind jedoch drei Voraussetzungen erforderlich:
Anspruch und Gegenanspruch müssen auf Gegenseitigkeit beruhen, d. h., der Gläubiger des einen Anspruchs muss Schuldner des anderen Anspruchs sein. Der Gegenanspruch des Schuldners muss fällig sein. Zwischen den Ansprüchen muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen.
Beispielsweise kann der Besteller einer Einbauküche einen Teil des Kaufpreises zurückhalten, wenn der Lieferant die Schränke mangelhaft angebracht hat.
Der Kunde besitzt dadurch also ein wirksames Mittel, um sich gegen schlampiges Arbeiten zur Wehr zu setzen. Seine Interessen werden außerdem dadurch geschützt, dass das Zurückbehaltungsrecht nur durch Gesetz oder Vertrag, nicht aber durch allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmens ausgeschlossen werden darf. Es kommt aber lediglich zur Geltung, wenn sich der Schuldner durch Einrede darauf beruft.
§§ 273 f BGB

Wenn zwei Personen einander gegenseitig etwas schulden, so kann bei Fälligkeit beider Ansprüche jeder von ihnen die von ihm geschuldete Leistung so lange zurückbehalten, bis auch der andere seine Leistung erbringt, sofern zwischen beiden Schulden ein innerer Zusammenhang besteht (zum Beispiel Werklohnanspruch und Anspruch auf Gewährleistung (§273 BGB). Bei Kaufleuten genügt es, daß sich beide Ansprüche aus ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung ergeben haben (§369 HGB). Damit kann eine Erfüllung beider Verpflichtungen Zug um Zug erzwungen werden.

ist das Recht des Schuldners, seine eigene Leistung solange zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Das Z. ist ein Leistungsverweigerungsrecht und stellt dogmatisch eine (dilatorische/aufschiebende) Einrede dar. Das Z. nach § 273 I BGB setzt Gegenseitigkeit der beiden Leistungen, Fälligkeit des schuldnerischen Anspruchs und Konnexität voraus. Konnexität meint, daß beide Ansprüche aus dem selben rechtlichen Verhältnis resultieren müssen. Diese Beziehung ist aber weit zu verstehen, so daß es ausreicht, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zugrundeliegt.

Maßstab dafür ist immer, ob es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der eine Anspruch ohne Berücksichtigung des anderen geltend gemacht werden würde. Die Rechte aus §§ 3201 S.3 und 1000 BGB sind Sonderfälle des Z. nach §273 1 BGB. Das Z. gem. §1000 BGB ist neben § 273 BGB nur deshalb nötig, weil § 273 II BGB nur gegeben ist, wenn der Anspruch auf den Verwendungsersatz „fällig“ ist.

(Retentionsrecht). Aufgrund des >do ut des bei gegenseitigen Verträgen erfordern es Treu und Glauben, dass der eine seine Leistung nur dann zu erbringen braucht (z.B. beim Kauf die Übereignung der Kaufsache), wenn auch der andere die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt (z. B. den Kaufpreis zahlt). Deshalb steht bei solchen Verträgen jedem das Z. zu, bis die ihm gebührende Leistungbewirkt wird, § 320 BGB. Ganz allgemein steht auch jedem anderen Schuldner dieses Recht zu, wenn beide Ansprüche in einem inneren wirtschaftlichen Zusammenhang - Konnexität - stehen (Bsp.: Werklohndes Arbeitnehmers und Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Dienstpflichtverletzung) und ausserdem fällig sind, §§ 273, 274 BGB. Kein Z. besteht, wenn der Schuldner vorleistungspflichtig ist. Wer einen Gegenstand herauszugeben hat (z.B. der Käufer die gekaufte gestohlene Sache), dem steht ein Z. zu, wenn er einen Gegenanspruch auf Ersatz von Verwendungen (Verwendungsanspruch) hat. Im Prozess wird das Z. nur berücksichtigt, wenn sich der Berechtigte ausdrücklich auf dieses beruft. Der Schuldner, dem das Z. zusteht, kommt bei Geltendmachung nicht in Verzug. Auf Klage des Gläubigers kommt es zu einer Verurteilung auf Leistung Zug um Zug, nicht zur Klageabweisung. - Abweichendes gilt für das kaufmännische Z.. Hier gelten nicht so enge Voraussetzungen, vielmehr entsteht bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten (Kaufmann) ein Z. an allen beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, die mit seinem Willen in den Besitz des Gläubigers gelangt sind. Auch bei nichtfälligen Forderungen besteht ein Z., wenn der Schuldner Konkurs gemacht hat oder wenn gegen ihn erfolglos vollstreckt worden ist. Das kaufmännische Z. gewährt über die blosse Zurückbehaltung hinaus ein pfandähnliches Befriedigungsrecht, so dass der Gläubiger die zurückbehaltene Sache wie ein Pfand versteigern und sich aus dem Erlös befriedigen kann. §§ 369 ff. HGB.

(§§ 273, 274 BGB). Das Z. begründet im Rahmen eines Schuldverhältnisses für den Schuldner das Recht, die fällige Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Es setzt voraus: a) Anspruch u. Gegenanspruch müssen im Verhältnis der Gegenseitigkeit stehen, d.h., der Gläubiger des einen muss Schuldner des anderen Anspruchs sein,
b) Der Gegenanspruch des Schuldners muss fällig sein; dabei gewährt auch ein bereits verjährter Gegenanspruch ein Z., wenn er z. Z. der Entstehung des Gläubigeranspruchs noch nicht verjährt war. c) Anspruch u. Gegenanspruch müssen aus demselben rechtlichen Verhältnis fliessen; diese Konnexität ist bereits bei einem natürlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu bejahen. - Das Z. kann ausgeschlossen sein durch Gesetz (z. B. keine Zurückbehaltung der Vollmachtsurkunde, § 175 BGB), durch Abrede (z. B. Vereinbarung einer Vorleistungspflicht) oder wegen der Natur des Schuldverhältnisses (z. B. kein Z. gegenüber gesetzlichem Unterhaltsanspruch) ; es ist auch dann ausgeschlossen, wenn seine Ausübung im Ergebnis einer unzulässigen Aufrechnung gleichkäme (z.B. gegenüber einem Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung). - Ein Unterfall des Z. ist beim gegenseitigen Vertrag die in § 320 BGB geregelte Einrede des nichterfüllten Vertrages.

Im Arbeitsrecht:

ist nach § 273 BGB das Recht des Schuldners, seine Leistung zu verweigern, bis sein Gläubiger einer ihm obliegenden Leistungspflicht nachgekommen ist. Es ist ein Sonderfall des allgemeinen Gedankens von Treu u. Glauben (§ 242 BGB), nach dem treuwidrig handelt, wer fordert, ohne zu leisten, obwohl er dazu verpflichtet ist. Das Z. setzt voraus: eine erfüllbare Schuld, einen fälligen Gegenanspruch u. Konnexität der Ansprüche, d. h., der Gegenanspruch muss aus demselben rechtlichen Verhältnis fliessen. Es kann kraft Gesetzes, Vereinbarung o. nach der Natur des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sein; daher kein Z., wenn seine Ausübung einer unzulässigen Aufrechnung gleichkäme o. wenn seine Ausübung zu einem unverhältnismässig hohen Schaden führen würde. Kein Z. besteht gegenüber einer Forderung aus unerlaubter Handlung (AP 11 zu § 394 BGB) o. bei geringfügigen Lohnrückständen (AP 3 zu § 273 BGB -=- NJW 85, 2494). Unzulässig ist im öffentl. Dienst, die Durchsetzung zweifelhafter Ansprüche mit dienstlichen Obliegenheiten zu verquicken (AP 1 zu § 54 BAT). Die rechtsirrtümliche Ausübung eines nicht bestehenden Z. durch den AN kann seine ordentliche Kündigung rechtfertigen (AP 2 zu § 273 BGB). Da der AN hinsichtl. der ihm überlassenen Arbeitsgeräte i. d. R. nur Besitzdiener ist (vgl. § 855 BGB), hat er den Weisungen des AG in Beziehung hierauf Folge zu leisten u. begeht bei Weigerung der Herausgabe verbotene Eigenmacht, so dass er gegenüber dem Herausgabeanspruch keine Einwendungen u. daher auch kein Z. hat (§§ 861, 858 BGB). Halten mehrere AN gemeinsam die Arb. zurück, so ist die Abgrenzung von Z. u. Streik umstr. Das Z. dient der Durchsetzung von Rechts-, der Streik der von Regelungsansnrüchen. Kein Z. ist gegeben, um den AG zur Rücknahme von Kündigungen zu zwingen (AP 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Lit.: Henssler AcP 190, 538 (1990).

ist das Recht des Schuldners, seine —Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung (Gegenleistung) bewirkt wird. Das Z. ist ein —Leistungsverweigerungsrecht. Das Z. nach § 273 I BGB setzt —Gegenseitigkeit der beiden Leistungen, —Fälligkeit des schuldnerischen Anspruchs und —Konnexität voraus. Seine Sonderfälle sind die Rechte der §§ 320 I 3, 1000 BGB, 369 ff. HGB. Das geltend gemachte Z. schließt — Verzug und Entstehung von Prozesszinsen aus. Im Prozess führt es zur Verurteilung zur Leistung nur Zug um Zug (§ 274 BGB). Lit.: Ahrens, C., Zivilrechtliche Zurückbehaltungsrechte, 2003

, Handelsrecht: das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Ansprüchen aus beiderseitigen Handelsgeschäften gern. §§ 369 ff. HGB setzt — im Gegensatz zu demjenigen aus § 273 BGB — keine Konnexität der Forderungen voraus, d. h., diese müssen nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Stattdessen ist ausreichend, dass zwischen den Ansprüchen ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. eines einheitlichen Lebenszusammenhanges besteht. Gegenstand des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts sind nur bewegliche Sachen und Wertpapiere. Der Besitzerwerb muss für den Rechtsausübenden ein Handelsgeschäft gewesen sein. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gewährt über das bloße Recht auf Zurückbehaltung hinaus ein pfandartiges Befriedigungsrecht (§ 371 HGB). Dabei besteht die Möglichkeit der Vollstreckungsbefriedigung nach §§ 809, 814ff. ZPO und der Verkaufibefriedigung nach dem BGB (§§ 371 Abs. 2 S.1 HGB, 1233 Abs. 1, 1234 ff. BGB) oder nach der ZPO (§§371 Abs. 2 S.1 HGB, 1233 Abs. 2 BGB, 814ff. ZPO). Im Insolvenzverfahren besteht ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 3 InsO).
Sachenrecht/EB V: Recht des unrechtmäßigen Besitzers einer Sache, die Herausgabe an den Eigentümer vom Ersatz seiner Verwendungen ( Verwendungsersatzansprüche) abhängig zu machen. Gemäß § 1000 S. 1 BGB kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das ist gern. § 1000 S. 2 BGB nur dann nicht der Fall, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat. Im Unterschied zum „normalen” Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2 BGB setzt § 1000 BGB keinen fälligen Gegenanspruch voraus. Es handelt sich demnach um eine Ergänzung des § 273 Abs. 2 BGB, die dann erforderlich ist, wenn der Verwendungsersatzanspruch aus §§ 994 ff. BGB wegen der in § 1001 S. 1 BGB aufgestellten Voraussetzungen nicht fällig ist. Im Übrigen entspricht das Zurückbehaltungsrecht des § 1000 BGB dem aus § 273 BGB mit der Folge, dass die §§ 273 Abs. 3, 274 BGB entsprechende Anwendung finden. Macht der unrechtmäßige Besitzer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so wird er dementsprechend nur Zug um Zug gegen Ersatz seiner Verwendungen zur Rückgabe der Sache verurteilt (§ 274 Abs. 1 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht erlischt nach § 1002 BGB durch Herausgabe der Sache an den Eigentümer; erhält der Besitzer die Sache später zurück, so lebt das Zurückbehaltungsrecht nach h.M. nicht wieder auf.
Schuldrecht: Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bis zur gläubigerseitigen Bewirkung eines fälligen Gegenanspruchs aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem die Verpflichtung des Schuldners beruht (§ 273 Abs. 1 BGB).
Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 Abs. 1 S.1 BGB ist eine spezielle Ausprägung der Einrede unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) gegen die Erhebung eines Anspruchs ohne Rücksicht auf den dem Schuldner zustehenden Gegenanspruch unter Missachtung eines gesetzlichen oder natürlichen Zusammenhangs zwischen beiden Ansprüchen (vgl. Mot. II S. 41). Es dient primär dem Zweck, den Berechtigten wegen des ihm zustehenden Anspruchs zu sichern (ohne eine Befriedigungsmöglichkeit zu eröffnen), und mittelbar (wegen der Abwendungsbefugnis in § 273 Abs. 3 BGB eingeschränkt) als Druckmittel zur Durchsetzung des eigenen Anspruchs. Besonders geregelt sind die Zurückbehaltungsrechte des unrechtmäßigen (Erbschafts-)Besitzers wegen seiner Verwendungen auf die herauszugebende Sache (§§1000, 2022 BGB, jeweils mit Befriedigungsmöglichkeit, §§1003, 2022 Abs. 1 S.2 BGB). Eine in vielen Punkten abweichende Regelung hat das (einem Pfandrecht angenäherte) kaufmännische Zurückbehaltungsrecht erfahren (§§369-372 HGB). Eine Sonderform des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts (str.) für Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen ist die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§320 BGB).
Voraussetzungen der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sind Wechselseitigkeit von Ansprüchen zwischen Schuldner und Gläubiger, Konnexität und Fälligkeit der eigenen Forderung (Verjährung schließt das Zurückbehaltungsrecht nicht aus, wenn sich beide Ansprüche irgendwann einmal unverjährt gegenübergestanden haben, § 215 BGB).
Anspruch und Gegenanspruch müssen i.d.R. auf ungleichartige Leistungen gerichtet sein. Stehen sich Ansprüche auf gleichartige Leistungen gegenüber, kommt nur die zur endgültigen Befriedigung führende Aufrechnung in Betracht, soweit nicht im Einzelfall schützenswerte Interessen am Erhalt der eigenen Forderung und der bloßen Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts bestehen.
Die erforderliche Konnexität der Ansprüche bedeutet ein Entstammen von Forderung und Gegenforderung aus demselben rechtlichen Verhältnis. Hierfür genügt nach der Rspr. von RG und BGH ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis, das es als wider Treu und Glauben verstoßend erscheinen lässt, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den andern geltend gemacht und verwirklicht werden soll.
Eine Sonderregelung hierzu enthält § 273 Abs. 2 BGB, wonach einem Anspruch auf Herausgabe eines (nicht durch vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangten) Gegenstands ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines fälligen Ersatzanspruchs auf Verwendungen auf den Gegenstand oder eines durch den Gegenstand verursachten Schadens entgegengehalten werden kann.
Ausgeschlossen sein kann die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch Vereinbarung und aus der Natur des Schuldverhältnisses (vgl. § 273 Abs. 1 BGB). Entsprechend §§273 Abs. 2, 393 BGB kann allgemein gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt werden.
Wirkung der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist zunächst, dass der Schuldner vor Bewirken der ihm geschuldeten Leistung seine Leistung nicht zu erbringen braucht und diesbezüglich auch keine Leistungspflicht verletzen kann. Der Gläubiger kann die Leistung nur bei gleichzeitigem Anbieten der seinerseits geschuldeten Leistung oder nach Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung (§ 273 Abs. 3 BGB, nicht durch Bürgschaft) verlangen. Im Prozess führt die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht zu einer vollständigen Klageabweisung, sondern zur eingeschränkten Verurteilung Zug um Zug gegen Bewirkung der dem Schuldner geschuldeten Leistung (§ 274 Abs. 1 BGB). Vollstreckt werden kann aus einem solchen Urteil nur nach Bewirken der dem Schuldner geschuldeten Leistung oder bei Annahmeverzug des Schuldners (§ 274 Abs. 2 BGB, §§ 756, 765 ZPO).

Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Gegenanspruch gegen den Gläubiger, so kann er grundsätzlich die geschuldete Gegenleistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (§ 273 BGB). Sofern daher nicht wie bei gleichartigen Leistungen eine Aufrechnung möglich ist, schützt das Z. als Ausfluss von Treu und Glauben den anderen Teil vor einer Vorleistungspflicht. Voraussetzung des allgemeinen Z. sind demnach Fälligkeit des Gegenanspruchs sowie ein innerer natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang der Ansprüche (sog. Konnexität). Gegenüber einem Herausgabeanspruch (Eigentumsherausgabeanspruch) besteht stets ein Z. wegen eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Verwendungen (§§ 273 II, 1000 BGB), sofern die Sache nicht durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt wurde; eine Fälligkeit des Verwendungsanspruchs setzt das dingliche Z. (§§ 1000 ff. BGB) nicht voraus. Das Z. kann durch Gesetz, Vertrag (z. B. Mietvertrag, nicht aber durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 309 Nr. 2 b BGB) oder nach der Natur des Schuldverhältnisses ausgeschlossen sein; es kann durch Sicherheitsleistung des Gläubigers (nicht durch eine Bürgschaft) abgewendet werden.

Besonderheiten gelten ferner für das handelsrechtliche (kaufmännische) Z. auf Grund gegenseitiger Ansprüche von Kaufleuten aus beiderseitigen Handelsgeschäften. Dieses setzt keine Konnexität der Forderungen (u. U. auch keine Fälligkeit) voraus und gibt über die bloße Zurückbehaltung hinaus einen Anspruch auf Befriedigung entsprechend den Vorschriften über den Pfandverkauf beim Pfandrecht sowie ein Recht auf Absonderung im Insolvenzverfahren (§§ 369 ff. HGB, § 51 Nr. 3 InsO).

Das Z. ist nur auf Einrede des Schuldners zu berücksichtigen; wird es geltend gemacht, so gerät der Schuldner deshalb nicht in Schuldnerverzug. Gegenüber einer Klage des Gläubigers führt es nicht zu einer Klageabweisung, sondern zur Verurteilung zu Leistung Zug um Zug: der Gläubiger kann erst vollstrecken, wenn er zumindest gleichzeitig seine Leistung anbietet oder der Schuldner im Verzug der Annahme (Gläubigerverzug) ist (§ 274 BGB, §§ 726 II, 756, 765 ZPO). Über das Z. beim gegenseitigen Vertrag s. dort 1.




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