Verwendungen

, EB V: Freiwillige Vermögensopfer (Aufwendungen), die einer Sache zugute kommen sollen. Von den §§ 994 ff. BGB erfasst sind alle Maßnahmen, die getroffen werden, um den Bestand der Sache zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Notwendig i. S. d. § 994 BGB sind Verwendungen dann, wenn sie zur Erhaltung der Sache oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung objektiv erforderlich sind. Dazu zählen gern. § 995 BGB auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Nützlich i. S. d. § 996 BGB sind Aufwendungen, die zwar nicht notwendig, aber werterhöhend sind oder die Gebrauchstauglichkeit erhöhen. Umstritten ist, ob zu den Verwendungen auch
solche Maßnahmen gehören, die die Sache grundlegend umgestalten oder verändern.
Beispiel: Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück.
Die Rechtsprechung schließt derartige sachändernde Aufwendungen aus dem Verwendungsbegriff aus und begründet dies neben dem allgemeinen Sprachgebrauch vor allem damit, dass der Eigentümer vor aufgedrängten Aufwendungen geschützt werden müsse (sog. enger Verwendungsbegre. Die überwiegende Literatur will dagegen alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, als Verwendungen i. S. d. §§ 994 ff. BGB erfassen. Begründet wird dieser sog. weite Venvendungsbegriffdamit, dass sich der Eigentümer vor aufgedrängten Bereicherungen nach § 1001 BGB schützen könne und der Besitzer, der andernfalls nur das wirtschaftlich wertlose Wegnahmerecht des § 997 Abs. 1 BGB hätte, einen angemessenen Ausgleich verdiene.
Die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache eingebrachte eigeneArbeitskraft des Besitzers ist nach der Rechtsprechung dann eine ersatzfähige Verwendung i. S. d. EBV, wenn ihr bei wertender Betrachtung ein Marktwert zukommt; ob der Besitzer ein entsprechendes Gewerbe betreibt oder einen entgangenen Gewinn nachweisen kann, sei insoweit irrelevant.

sind Aufwendungen, die eine Sache wiederherstellen, erhalten oder verbessern, ohne sie selbst grundlegend zu verändern (z. B. Reparatur eines Kraftfahrzeugs, Wiederherstellung eines zerstörten Hauses, Füttern eines Tieres). Im Rahmen eines Eigentümer - Besitzverhältnisses (Eigentumsherausgabeanspruch) enthalten die §§ 994 ff. BGB Sondervorschriften für den Ersatz von V. des unrechtmäßigen Besitzers; ein rechtmäßiger Besitzer (z. B. die Werkstätte repariert auf Grund eines wirksamen Werkvertrags dem Vorbehaltskäufer ein unter Eigentumsvorbehalt geliefertes und daher noch im Eigentum des Vorbehaltsverkäufers stehendes Kraftfahrzeug) hat nach h. M. keinen Anspruch gegen den Eigentümer auf Ersatz der V., sondern nur auf Grund seines Vertrags gegen den Dritten (für die Besitzberechtigung kommt es allerdings nach BGH nicht auf den Zeitpunkt der V., sondern auf die Geltendmachung des Eigentumsherausgabeanspruchs an; alles i. E. sehr str.).

Man unterscheidet notwendige, nützliche und Luxus-V. Notwendige V., d. h. Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache erforderlich sind, sowie deren gewöhnliche Lasten, z. B. Grundsteuer, sind dem redlichen Besitzer stets, dem bösgläubigen Besitzer und dem Besitzer nach Rechtshängigkeit des Eigentumsherausgabeanspruchs nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen; ausgenommen sind jedoch die gewöhnlichen Erhaltungskosten (z. B. Füttern einer Kuh), solange dem Besitzer die Nutzungen (Milch) verbleiben (§§ 994, 995 BGB). Nützliche V., die, ohne notwendig zu sein, den Wert der Sache erhöhen (z. B. Einbau von Anlagen), sind nur dem redlichen Besitzer, Luxus-V., die den Wert der Sache nicht erhöhen, sind überhaupt nicht zu ersetzen (§ 996 BGB). Bis zum Ersatz der V. kann der Besitzer gegenüber dem Eigentumsherausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (§ 1000 BGB). Der Besitzer kann andererseits den Anspruch auf Ersatz der V. selbständig nur geltend machen, wenn der Eigentümer den Besitz an der Sache wieder erlangt oder die V. genehmigt (§ 1001 BGB); bei vorbehaltloser Herausgabe der Sache an den Eigentümer erlischt der Anspruch auf V.ersatz innerhalb eines Monats (bei Grundstücken innerhalb von 6 Monaten, § 1002 BGB). Ähnliche Vorschriften über Ansprüche wegen V. gelten auch in anderen Fällen, z. B. zugunsten des Rücktrittsberechtigten (Rücktritt vom Vertrag, § 347 II BGB), des Finders (Fund) und des Erbschaftsbesitzers (§§ 970, 972, 2022, 2023 BGB). Wegnahmerecht.




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