Wegnahmerecht

Wer eine fremde Sache, die er im Besitz gehabt hat, zurückgeben muß, zum Beispiel ein Mieter, der die von ihm gemietete Wohnung räumen muß, kann zuvor alle Einrichtungen, mit denen er die Sache versehen hat, zum Beispiel Installationen, die er angebracht hat, entfernen. Er muß dann jedoch die Sache, die er zurückgibt, in den früheren Zustand zurückversetzen, also zum Beispiel alte Installationen, die er entfernt hatte, wieder anbringen (§ 258 BGB).

Wer z.B. als Mieter, Pächter, Entleiher, Niessbraucher, Wohnungsberechtigter, Pfandgläubiger, Vorerbe usw. eine Sache herauszugeben hat, kann ausser dem Ersatz von Verwendungen (Verwendungsersatz) i.d.R. auch eine Einrichtung wegnehmen, die er mit der Sache verbunden hat. Das gleiche gilt für den Besitzer bei einem gegen ihn erhobenen Eigentumsherausgabeanspruch. Vgl. §§ 547,581,601,1049,1093,1216,2125 und 997 BGB. Beispiel: Der Mieter kann einen von ihm eingebauten elektrischen Badeofen wegnehmen, auch wenn dieser wesentlicher Bestandteil (Sache) des vermieteten Grundstücks (Gebäudes) geworden sein sollte. Einrichtung ist jede körperliche Sache, die einer anderen hinzugefügt worden und dieser i.d.R. untergeordnet ist. Die Ausübung des W.s darf jedoch zu keiner Schädigung des zur Herausgabe Berechtigten führen; deshalb hat der Wegnehmende die herauszugebende Sache auf seine Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen (§ 258 BGB). Hat er die Sache vor der Wegnahme herausgegeben, so ist der andere verpflichtet, die Wegnahme zu gestatten.

(z. B. §§ 548, 552, 997, 2125 BGB) ist die Berechtigung einer Person, eine Einrichtung, mit der sie eine Sache versehen hat, wegzunehmen, sobald sie die Sache herausgeben muss (z. B. Gardine in Wohnung, Radio in Kraftfahrzeug, Programm in Computer). Dem W. entspricht grundsätzlich keine Wegnahmepflicht. Wer ein W. ausübt, hat die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen (§ 258 BGB). Lit.: Damrau-Schröter, H., Zivilrechtliche Aspekte der „Mieter-Modernisierung“, 1994

Recht desjenigen, der eine Sache an einen anderen herauszugeben hat, auf Wegnahme einer Einrichtung, mit der er die Sache verbunden hatte. Eine „Einrichtung” in diesem Sinne ist eine Sache, die mit der Hauptsache verbunden ist und deren wirtschaftlichen Zweck zu fördern — also nicht erst zu ermöglichen — bestimmt ist, ihr wirtschaftlich mithin untergeordnet ist. Die durch die Verbindung eingetretene dingliche Rechtslage (Zubehör, wesentlicher Bestandteil, Scheinbestandteil usw.) spielt für das Bestehen des Anspruchs keine Rolle.
Ein Wegnahmerecht haben im Falle einer Herausgabepflicht etwa der Wiederverkäufer (§ 459 S.2 BGB), der Mieter (§ 539 Abs. 2 BGB), der Pächter (§ 591 a BGB), der Entleiher (§ 601 Abs.2 S.2 BGB), der Nießbraucher (§ 1049 Abs. 2 BGB), der Wohnungsrechtsinhaber (§§ 1093 Abs. 1 S.2, 1049 Abs. 2 BGB), der Pfandgläubiger (§ 1216 S.2 BGB), der Vorerbe (§2125 Abs. 2 BGB) und der mit einem Vermächtnis beschwerte Erbe (§§ 2185, 997 Abs. 1 BGB). Ein Wegnahmerecht besteht außerdem bei den gesetzlichen Verpflichtungen zur Herausgabe einer Sache aus Delikt (§§850, 997 Abs. 1 BGB) oder unberechtigtem Besitz (§997 Abs. 1 BGB) sowie allgemein als Rechtsfolge der Rechtshängigkeit eines Anspruchs auf Herausgabe (§§ 292 Abs. 2, 997 Abs. 1 BGB).
Das Wegnahmerecht berechtigt den Herausgabepflichtigen zur Trennung der Einrichtung von der Hauptsache und zur Wegnahme der abgetrennten Sache. Das Recht ist insoweit dinglicher Natur, als es bei zuvor durch die Verbindung erfolgtem Übergang des Eigentums an der Einrichtung auf den Herausgabeberechtigten ein Aneignungsrecht umfasst. Korrespondierend zum Wegnahmerecht des Herausgabepflichtigen trifft den Herausgabeberechtigten eine entsprechende (passive) Duldungspflicht, nicht aber etwa eine (aktive) Herausgabepflicht. Beschränkt wird das Wegnahmerecht allgemein durch die Pflicht des Wegnehmenden zur Wiederherstellung der Hauptsache nach der Wegnahme auf seine Kosten (§ 258 S.1 BGB). Ist der Herausgabeberechtigte bereits im Besitz der (Haupt-)Sache, kann er die Wegnahme so lange verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird (§ 258 S.2 BGB).

Der Mieter (§ 539 II BGB), der Pächter (§ 581 II BGB), der Vorerbe (§ 2125 BGB) und insbes. der Besitzer gegenüber dem Eigentümer (Eigentumsherausgabeanspruch, § 997 BGB) haben ein Recht darauf, eine Einrichtung, mit der sie die betreffende Sache versehen haben (z. B. Einbau einer Heizungsanlage), wegzunehmen und sich (wieder) anzueignen, z. B. wenn sie wesentlicher Bestandteil der Sache und dadurch Eigentum eines anderen geworden ist. In den Fällen der §§ 539 II und 997 BGB kann der Verpflichtete aber die Wegnahme durch Zahlung einer Entschädigung abwenden, soweit kein Interesse des Berechtigten entgegensteht (§ 552 BGB). Der Wegnahmeberechtigte hat die Wegnahme (Ausbau) selbst vorzunehmen und auf seine Kosten die Sache wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen (§ 258 BGB).




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