Aneignungsrecht

1) A. durch Privatpersonen: a) bes. im Jagdrecht das ausschliessliche Recht des Grundeigentümers oder des Jagdpächters, wild lebende jagdbare Tiere sich anzueignen; Entsprechendes gilt im Fischereirecht. - b) Wer eine in niemandes Eigentum stehende bewegliche Sache in Eigenbesitz (Besitz) nimmt, erwirbt Eigentum an ihr, § 958 BGB. 2) A. des Fiskus: Das Recht zur Aneignung eines aufgegebenen Grundstückes durch den Fiskus des Bundeslandes ( § 928 Abs. 2 BGB).

ist das subjektive Recht, durch eine Handlung z. B. Erlangen des Eigenbesitzes (Besitz), das Eigentum zu erwerben (insbes. das Jagdrecht; s. Aneignung). Bei Verletzung eines A. z. B. durch den Wilderer, erlangt der Betreffende kein Eigentum (der Aneignungsberechtigte hat gegen ihn bereits den Eigentumsherausgabeanspruch); ein Dritter kann jedoch gutgläubig Eigentum erlangen, da die immer noch herrenlose Sache (str.) dem Aneignungsberechtigten nicht abhanden gekommen ist.




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