Aneignung

Bei diesem Begriff geht es um eine spezielle Möglichkeit des Eigentumserwerbs. Man kann Eigentum an einer Sache nicht dadurch erwerben, dass man sie einem anderen einfach wegnimmt. Eine Aneignung gestohlener Sachen, selbst wenn man nicht weiss, dass es sich um Diebstahlsgut handelt, ist nicht möglich. Die Aneignung im rechtstechnischen Sinne bezieht sich darauf, dass man eine sogenannte herrenlose, bewegliche Sache in Besitz nimmt, also Gegenstände, die niemandem gehören. Fundsachen gehören nach wie vor dem Verlierer, der ja nicht freiwillig seinen Eigentumsanspruch an dem Gegenstand aufgegeben hat. Wer also Sachen in Besitz nimmt, die wirklich niemandem gehören, kann sich diese dadurch aneignen und damit auch das Eigentum daran erhalten.

Sachen, die in niemandes Eigentum stehen (herrenlose Sachen), kann man sich (mit gewissen Einschränkungen) aneignen. Es kann sich dabei um Sachen handeln, die noch nie einen Eigentümer hatten (jagdbare Tiere), oder um Sachen, die früher einen Eigentümer hatten, von diesem aber weggeworfen worden sind (Sperrmüll). Bei beweglichen Sachen hat grundsätzlich jedermann ein Aneignungsrecht (Ausnahme: jagdbare Tiere. Bei ihnen steht dieses Recht allein dem Jagdberechtigten zu, jeder andere begeht strafbare Wilderei). Die Aneignung vollzieht sich dadurch, daß man die herrenlose Sache in Besitz nimmt in der Absicht, deren Eigentümer sein zu wollen (§958 Abs. 1 BGB). Bei herrenlosen Grundstücken steht das Aneignungsrecht dagegen allein dem Bundesland zu, in dem sich das Grundstück befindet (§ 928 Abs. 2 BGB).

ist im Sachenrecht der Erwerb des Eigentums an einer herrenlosen beweglichen Sache durch rechtmäßige Inbesitznahme als Eigenbesitzer (§ 958 I BGB). Bei eigentümerlosen Grundstücken erlangt der Fiskus des betreffenden Bundesstaates, der ein ausschließliches Aneignungsrecht hat, das Eigentum durch Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch, § 928 II BGB.

(§ 958 I BGB) ist im Sachenrecht der Erwerb des Eigentums an einer herrenlosen (eigentümerlosen) beweglichen Sache durch - rechtmäßige - Besitznahme als Eigenbesitzer. Bei eigentümerlosen Grundstücken erlangt der ausschließlich aneignungsberechtigte Fiskus des betreffenden Bundesstaats das Eigentum statt durch (A. bzw.) Besitznahme durch Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch (§ 928 II 2 BGB). Die A. ist Realakt (str.). Die Besitznahme ist nicht rechtmäßig, wenn sie gegen ein Gesetz (z.B. Bundesnaturschutzgesetz) oder ein Aneignungsrecht eines anderen (z.B. des Jagdberechtigten) verstößt.

der Erwerb des Eigentums an herrenlosen beweglichen Sachen nach §§ 958 ff. BGB. durch Begründung von Eigenbesitz (Eigenbesitzer). Ein Aneignungsrecht besteht nur, wenn nicht ein Dritter aneignungsberechtigt und die Aneignung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Anders als die Eigentumsaufgabe (Dereliktion) ist die Aneignung kein Rechtsgeschäft, sondern ein Realakt, so dass nach h.M. Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich ist. Eine Aneignung erfordert daher:
a) herrenlose bewegliche Sache: Die Sache ist herrenlos, wenn bisher kein Eigentum an der Sache bestanden hat (z. B. bei Wildpferden) oder bestehendes Eigentum durch Dereliktion gem. §959 BGB aufgegeben worden ist oder nach § 960 Abs. 2 u.3 BGB der Eigentümer an gefangenen wilden Tieren unfreiwillig den Besitz verloren hat. Handelt es sich nicht um eine herrenlose, sondern nur um eine besitzlose Sache, finden die Vorschriften über den Fund Anwendung.
b) Eigenbesitz: Der Aneignende muss Eigenbesitz (*Eigenbesitzer) begründen, also die Sache nach § 872 BGB als eigene besitzen.
c) Kein Ausschluss: Wenn das Aneignungsrecht eines Dritten nach den Regeln des Pacht-, Fischerei- oder Bergrechts besteht oder die Aneignung aufgrund des Naturschutzgesetzes gesetzlich verboten ist, ist der Eigentumserwerb gemäß § 958 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

Wer eine herrenlose bewegliche Sache (anders besitzlose Sache, Fund) in Eigenbesitz (Besitz) nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache (sog. Okkupation, § 958 BGB). Die A. ist - anders als die Eigentumsaufgabe - kein Rechtsgeschäft, sondern ein Realakt, so dass Geschäftsfähigkeit hierfür nicht erforderlich ist (str.). Die A. führt nicht zum Eigentumserwerb, wenn sie gesetzlich verboten ist (z. B. nach den Vorschriften des Naturschutzrechts) oder ein fremdes Aneignungsrecht (insbes. des Jagd- und Fischereiberechtigten) verletzt (§ 958 II BGB). Bei einem herrenlosen Grundstück steht nur dem Fiskus das Aneignungsrecht (durch Eintragung im Grundbuch) zu, § 928 II BGB. S. a. Fruchterwerb.




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