Herrenlosigkeit

Herrenlos ist eine Sache, wenn sie in niemandes Eigentum steht oder stehen kann. Sachen können originär herrenlos sein oder dies nachträglich werden. Sachen, an denen Eigentum noch nie bestanden hat und die damit originär herrenlos sind, werden durch wirksame Aneignung gem. § 958 Abs. 1 BGB zu fremden und damit tattauglichen Objekten im Sinne der §§ 242, 246 StGB (z.B. wilde Tiere i. S. v. § 960 BGB). Nachträglich herrenlos gewordene Sachen sind solche, an denen der ursprüngliche Eigentümer in der Absicht des Eigentumsverzichts den Besitz aufgegeben hat. Dereliktion. Erforderlich ist im Rahmen dieses Dereliktionsaktes nicht, dass der Verzichtswille ausdrücklich erklärt wird, doch muss er in der Außenwelt auf irgendeine Weise in Erscheinung getreten sein. Am Eigentumsverzichtswillen fehlt es, wenn der Eigentümer mit der Besitzaufgabe bestimmte Zwecke verfolgt, z.B. die ordnungsgemäße Entsorgung persönlicher Dokumente. Mangels Verzichtswillens ist

bedeutet, in niemandes Eigentum stehend. Herrenlos wird eine Sache z.B. durch Aufgabe des Eigentums, die sog. Dereliktion, § 959 BGB. Die Dereliktion erfordert als tatsächliches Element die Aufgabe des Besitzes und als voluntatives Element die Absicht, das Eigentum aufzugeben. Damit ist sie Rechtsgeschäft und Verfügung zugleich. Der rechtsgeschäftliche Teil ist der Anfechtung fähig. Somit kann ein nicht Geschäftsfähiger nur den Besitz, nicht aber das Eigentum aufgeben. Da die Dereliktion auch rechtlich nachteilig ist, benötigt ein beschränkt Geschäftsfähiger dazu die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, § 108 I BGB.

(§ 958 BGB) ist die im Fehlen von Eigentum bestehende Eigenschaft einer Sache (z.B. wildes Tier, derelinquierte Sache). Wer eine herrenlose bewegliche Sache - ohne Verletzung eines gesetzlichen Verbots oder eines Aneignungsrechts einer anderen Person - in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum. H. ist zu unterscheiden von besitzlos ( Fund). Bei der Zwangsvollstreckung in ein herrenloses Grundstück ist ein Vertreter zu bestellen (§ 787 ZPO).




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