Eigenbesitz

Siehe auch: Besitz

Besitz.

Eigenbesitzer

Besitz.

(§ 872 BGB) ist der eine Sache als ihm gehörig besitzende Besitzer (Besitz) wie z.B. der Dieb. Der E. wird vor allem beim Erwerb von Sachenrechten besonders behandelt (§§ 900, 927, 937 ff., 958 BGB). Ihm steht der Fremdbesitzer (z.B. Mieter) gegenüber. Lit.: Ernst, W., Eigenbesitz und Mobiliarerwerb, 1992

Besitzer, der eine Sache als ihm gehörend besitzt (vgl. § 872 BGB). Eigenbesitzer ist somit, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache mit dem Willen ausübt, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen. Danach kann beispielsweise auch ein Dieb Eigenbesitzer der von ihm gestohlenen Sache sein. Eigenbesitz ist sowohl in unmittelbarer als auch in mittelbarer Form möglich. Für den Eigenbesitz ist nicht erforderlich, dass der Besitzer sich für den Eigentümer hält, sondern nur, dass er die Sache so besitzt, als wenn sie ihm gehören würde. Bedeutsam ist der Eigenbesitz als Voraussetzung des Eigentumserwerbs nach § 937, 955, 958 BGB und der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB (arg. § 1006 Abs. 3 BGB).




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