Bergrecht

Rechtsvorschriften, die sich auf den Bergbau beziehen. Sie sind im wesentlichen im Bundesberggesetz aus dem Jahre 1980 zusammengefaßt. Es sieht vor, daß nahezu alle Bodenschätze «bergfrei» sind, das heißt, daß sie nicht im Eigentum des Eigentümers des Grundstücks stehen, unter dem sie sich befinden. An ihnen wird vielmehr ein besonderes Eigentum, das sog. Bergwerkseigentum, begründet, das vom Staat verliehen wird. Der Bergwerkseigentümer darf dann die Bodenschätze suchen und ausbeuten, wofür er Abgaben an den Staat zu zahlen hat. Vor der Verleihung von Bergwerkseigentum ist ein besonderes Planfeststellungsverfahren vorgesehen, das auch Gesichtspunkte des Umweltschutzes berücksichtigen muß. - Außerdem enthält das Bundesberggesetz Vorschriften über die Sicherheit in den Bergwerken und über die Wiederherstellung der Landschaft nach Beendigung des Bergbaues, was besonders im sog. Tagebau von Bedeutung ist. Zur Überwachung dieser Vorschriften werden besondere Behörden, die Bergämter, geschaffen.

(§§ 1 ff. BBergG) ist das Recht des Bergbaus (Gewinnung von Mineralien oder Bodenschätzen, auch im Festlandsockel und Küstenmeer). Es ist Bundesrecht. Im B. besteht staatliche Berghoheit und grundsätzliche Bergbaufreiheit (im Gegensatz zum alleinigen Aneignungsrecht des Staats). Grundeigene Bodenschätze gehören dem Grundeigentümer. Nicht grundeigen sind jedoch praktisch alle wertvollen Bodenschätze. Sie sind grundsätzlich bergfrei und damit dem Bergrecht unterstellt. Für ihr Aufsuchen und ihren Erwerb ist allein die bei der zuständigen Bergbaubehörde (Bergamt, darüber Oberbergamt und LandesWirtschaftsministerium) zu beantragende Bergbauberechtigung wesentlich. Auf ihre Verleihung besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Das Aufsuchen bedarf einer Erlaubnis. Die Gewinnung setzt eine Bewilligung oder Bergwerkseigentum voraus. Auf Antrag des Unternehmers kann gegen Entschädigung eine Grundabtretung durchgeführt werden, durch die das Eigentum und andere Rechte des Grundstückseigentümers entzogen, übertragen, geändert, belastet oder sonst beschränkt werden können. Lit.: Heller, W., Bundesberggesetz, 10. A. 2002; Kre- mer, E./Neuhaus, P., Bergrecht, 2001; Bergrecht in der Entwicklung, hg. v. Degenhart, C., 2003

die den Bergbau betreffenden rechtlichen Bestimmungen. Durch das Bundesberggesetz vom 13.8. 1980 (BGBl. I S.1310) wurden die bergrechtlichen Bestimmungen zusammengefasst und unter der weitgehenden Reduzierung landesgesetzlicher Befugnisse bundeseinheitlich geregelt. Das Gesetz normiert u. a. die Bergbauberechtigungen, die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung der Bodenschätze, die Bergaufsicht, das Verhältnis von Bergbau und Grundbesitz sowie öffentlichen Verkehrsanlagen, die Errichtung einer Bundesprüfanstalt für den Bergbau. Sein Zweck liegt v. a. in der Sicherung der Rohstoffversorgung; es erstreckt seinen Geltungsbereich auch auf den den deutschen Küsten vorgelagerten Festlandsockel. Das Gesetz unterscheidet grundeigene und bergfreie Bodenschätze: Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers, während das Eigentum am Grundstück die bergfreien Bodenschätze nicht erfasst, der Grundeigentümer also eine Einschränkung seines Eigentumsrechts erfährt. Grundsätzlich bergfrei sind nahezu alle wichtigen Bodenschätze wie u. a. Aluminium, Gold-, Silber-, Kupfer- und Eisenerz, Stein-und Braunkohle, Graphit, verschiedene Salze, Sole; als bergfrei gilt auch die Erdwärme (§3 Abs. 3). Es herrscht der Grundsatz: Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der behördlichen Erlaubnis, wer
sie gewinnen will, der behördlichen Bewilligung oder des Bergwerkseigentums („Verbot mit Erlaubnisvorbehalt”). Das Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG) gewährt das ausschließliche Recht, Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und das Eigentum an ihnen zu erwerben, die hierzu erforderlichen Einrichtungen zu errichten und ggf. - gegen Entschädigung - Grundabtretung (beinhaltet das Recht, dem Grundeigentümer die Nutzung für die Dauer der bergbaulichen Inanspruchnahme zu entziehen) zu verlangen.

1.
Das in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallende Recht des Bergbaus (Art. 74 I Nr. 11 GG) ist Teil des Wirtschaftsrechts und bundesrechtlich geregelt durch das Bundesberggesetz (BBergG) v. 13. 8. 1980 (BGBl. I 1310) m. Änd. Bergfrei, also dem B. unterstellt, sind praktisch alle wertvollen Bodenschätze (Aufzählung: § 3 III), einschließlich der Erdwärme sowie der Bodenschätze im Festlandsockel und im Küstenmeer; besondere Bestimmungen gelten für den Tiefseebergbau. Das BBergG hat mit wenigen Ausnahmen Landesrecht ersetzt, s. dazu Gewerkschaft, bergrechtliche. Durch Landesrecht wird insbes. die Bergaufsicht (Bergbehörden) geregelt. In Deutschland bergrechtlich zu berücksichtigendes internationales Recht setzen insbes. die Internationale Arbeitsorganisation, die Energie-Charta und Vorschriften des Seerechtsübereinkommens.

2.
Das BBergG soll die Rohstoffversorgung bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden sichern, die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten sowie Gefahren aus bergbaulicher Tätigkeit vermeiden (§ 1). Es regelt vorrangig Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der Bodenschätze. Nicht dem Bergrecht unterstellt sind das Aufsuchen und die Aneignung von bergfreien Mineralien im Rahmen der geologischen Landesaufnahme, für Lehr- und Unterrichtszwecke sowie für private mineralogische oder geologische Sammlungen. Für Aufsuchen und Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen ist eine Bergbauberechtigung erforderlich, und zwar für das Aufsuchen eine Erlaubnis, für die Gewinnung eine Bewilligung oder Bergwerkseigentum (§ 6). Die Erlaubnis gewährt das absolute Recht (Begriff: unerlaubte Handlung, 2. a.), in einem bestimmten Feld Bodenschätze aufzusuchen; die Bewilligung wie auch das Bergwerkseigentum berechtigen zur Gewinnung der Bodenschätze. Bergbauberechtigungen werden auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum verliehen (§ 10). Auf beides besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (§§ 11-13). Erlaubnis und Bewilligung sind widerruflich.

3.
Das BBergG regelt im Einzelnen den Interessenausgleich zwischen Aufsuchendem und Grundeigentümer (§§ 39-41), die erforderlichen Anzeigen und den Betriebsplan (§§ 50-57), das Beschäftigungsverbot für Frauen unter Tage (§ 64 a), die Bergaufsicht, die Führung des Berechtsamsbuches (§§ 75-76) und das Recht des Bergschadens. Von Bedeutung für den Bergbaubetrieb sind ferner die Vorschriften des Immissionsschutzrechts sowie die gewerberechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit (für den Untertage-Bergbau s. VO v. 9. 6. 1983, BGBl. I 685). Zur Arbeitssicherheit im B. s. u. a. die VO v. 10. 3. 1993 (BGBl. I 316) m. Änd. Ohne ausdrückliche Bestimmung ist sonst auf den B. das Gewerberecht nicht anzuwenden (Gewerbe, Urproduktion). S. a. Steinkohlenbergbau, Versatz.

4.
Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 60 EStG).




Vorheriger Fachbegriff: Bergmannsversorgungsschein | Nächster Fachbegriff: Bergrechtliche Gewerkschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen