Bergmannsversorgungsschein

Im Arbeitsrecht :

Bergleute geniessen wegen der bestehenden Gefahren im Bergbau einen besonderen Schutz durch die gesetzliche Sozialversicherung, vormals Knappschaft. Sie bedürfen aber auch dann eines Schutzes, wenn sie nach längerer bergmännischer Tätigkeit nicht mehr oder nur mit Gefahr völliger vorzeitiger Invalidität Untertagearbeiten ausüben können. Diesem Schutz dienen Gesetze über einen Bergmannsversorgungschein im Lande NRW (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW) i. d. F. v. 20. 12. 1983 (GVB1 NW 635) nebst AusgleichsabgabenverwendungsVO - AV BVSG (GVB1 NW 648), im Saarland i. d. F. v. 16. 10. 1981 (ABI 825; dazu Boldt RdA 82, 155) und in Niedersachsen v. 6. 1. 1949 (GVBI Sb I 741) nebst DVO 13. 4. 1949. Das niedersächsische Gesetz verweist auf das SchwBeschG, jetzt SchwbG (Schwerbehinderte). Die G. in NRW und Saarland enthalten eigenständige Regelungen, die aber anders als früher nicht mehr in allen Punkten übereinstimmen. Wegen des BVSG-Saarland muss auf die früheren Auflagen verwiesen werden; die nachstehenden Ausführungen für NRW gelten im Saarland in vielen Fällen modifiziert. II. Eineh BVS erhalten auf Antrag Bergleute, die während ihrer Untertagebeschäftigung im Bergbau des Landes NRW die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 BVSG NW erfüllen (§ 1 BVSG NW). Unter den Begriff Bergbau fallen auch Bergbauspezialgesellschaften und sonstige Unternehmen, soweit sie knappschaftliche Arbeiten nach der VO über knappschaftliche Arbeiten v. 11. 2. 1933 (RGB1 I66) verrichten (§ 2 III BVSG NW; vgl. AP 2 zu § 9 BVSG NRW). Der Antrag ist nicht fristgebunden und kann formlos bei der Zentralstelle für den BVS, Gelsenkirchen oder beim Knappschaftsältesten gestellt werden, u. zwar von allen Bergleuten, die nach dem 31. 12. 1970 aus dem Bergbau ausgeschieden sind. Dies gilt auch dann, wenn ein früherer Antrag wegen Fristversäumnis nach dem früheren Gesetz zurückgewiesen worden ist (§ 19 BVSG NW). Voraussetzung für die Erteilung des BVS ist, dass (1) Arbeitnehmer, die ohne vermindert bergmännisch berufsfähig i. S. des § 45 II RKG sind, nach mindestens 5-jähriger Untertagetätigkeit u. gleichzeitiger Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Renten- o. Krankenversicherung nach dem 13. 7. 1948 von der Bundesknappschaft o. der zuständigen Berufsgenossenschaft o. dem Bergwerksbetrieb auf Anregung
des Betriebsarztes aus vorbeugenden Gründen aufgefordert sind, für dauernd die Untertagearbeit aufzugeben oder bestimmte Arbeiten einzustellen; (2) Arbeitnehmer, die mindestens 5 Jahre unter Tage beschäftigt sind und während dieser Zeit der knappschaftlichen Renten- o. Krankenversicherung angehörten, nach dem 13. 7. 1948 vermindert berufsfähig i. S. v. § 45 II RKG (jetzt § 45 SGB VI) geworden sind oder ihnen die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit entzogen worden ist. Auf die 5jährige Wartezeit werden alle im deutschen Bergbau unter Tage verbrachten Zeiten sowie die Untertagezeiten angerechnet, die in den Mitgliedsstaaten der EWG oder den Staaten zurückgelegt sind, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen worden ist (§ 3 BVSG NW).
III. 1. Zur Beschäftigung von BVS-Inhabern verpflichtet sind alle PrivatAG mit Ausnahme der Bergwerksbetriebe (AP 26 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW = NZA 89, 302) sowie die AG der öffentlichen Hand in ihren Betrieben und Dienststellen in NRW, soweit sie über mindestens 100 Arbeitsplätze verfügen. In das Gesetz einbezogen ist mithin auch der Bund als Arbeitgeber. Die Beschäftigungspflicht wird durch die Beschäftigung von Schwerbehinderten nicht berührt (§ 4 I2 BVSG NW), auch wenn Schwerbehinderte über die Pflichtzahl beschäftigt werden. Wegen der gestiegenen Zahl der Schwerbehinderten sollte in jedem Fall ein ausreichendes Arbeitsplatzangebot gewährleistet sein. Andererseits können die beschäftigten BVS-Inhaber auf die Pflichtzahl der Beschäftigung von Schwerbehinderten angerechnet werden (§ 9 IV SchwbG). Arbeitsplätze sind alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Richter sowie Auszubildende u. andere zu ihrer beruflichen Bildung Angestellte beschäftigt werden (§ 4 III BVSG NW, § 7 SchwbG). Nach § 5 BVSG NW sind 1 v.H. BVS-Inhaber zu beschäftigen. Nach § 7 BVSG NW hat der AG das Recht der Auswahl unter denjenigen BVS-Inhabern, die bereit sind, mit ihm ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Nicht bergbauliche AG können Probearbeitsverhältnisse bis zur Dauer von sechs Monaten abschliessen. Der AG hat sich innerhalb seiner Pflichtzahl um eine sinnvolle Beschäftigung der BVSInhaber zu bemühen. Hierdurch soll erreicht werden, dass sie nicht nur mit niederen Arbeiten (“Waschkaue”) beschäftigt werden.
2. Solange AG die vorgeschriebene Zahl von BVS-Inhabern nicht beschäftigen, haben sie für jeden Pflichtplatz, der trotz Angebot von dienstfähigen und dienstbereiten Stellenbewerbern nicht mit einem BVS-Inhaber besetzt ist, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen (§ 8 BVSG NW). Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach dem SchwbG. Die Zentralstelle stellt die Abgabepflicht u. Höhe fest u. betreibt ggf. die Einziehung. Auf Antrag des AG kann die Aus-
gleichsabgabe herabgesetzt o. erlassen werden, wenn der AG mindestens 70 v. H. der Pflichtplätze mit BVS-Inhabern besetzt hat. Die Ausgleichsabgabe darf nach § 18 BVSG NW nur zur sozialen Betreuung und zur Arbeitsförderung von noch im Erwerbsleben stehenden BVS-Inhabern verwandt werden. Einzelh. AV BVSG unter I.
IV. BVS-Inhaber haben eine Reihe von Sonderrechten.
1. Nach § 9I BVSG NW erhalten BVS-Inhaber vom bisherigen (AP 4) BergbauAG oder seinem Rechtsnachfolger ohne Rücksicht auf seine Kohlebasis (AP 8) Hausbrandkohlen o. entsprechende Barabgeltung nach den für aktive Bergleute geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen (AP 25 = DB 85, 1648; AP 29 = DB 92, 1424). Anspruchsberechtigt sind ferner Empfänger von Anpassungsgeld (vgl. AP 11) oder der Knappschaftsausgleichsleistung. Zum Barabgeltungsanspruch nach früherem Recht vgl. AP 12 zu § 9 BVSG NRW.
2. Nach § 9 II BVSG NW soll die bisherige Werkswohnung dem BVS-Inhaber belassen werden.
3. a) Der BVS-Inhaber erlangt eine Reihe von Sonderrechten gegenüber dem neuen Betrieb, und zwar unabhängig davon, ob dieser einstellungspflichtig ist (§ 13 BVSG NW). Ihn trifft auch keine Informationspflicht von sich aus; lediglich bei Verneinung der Frage, Inhaber eines BVS zu sein, kann eine Anfechtung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt sein (vgl. AP 4 zu § 9 BVSG NRW; AP 19 zu § 123 BGB). Nach § 9 III BVSG sind in jedem ausserbergbaulichen Beschäftigungsbetrieb (vgl. AP 15; AP 26 zu § 9 BVSG NRW = NZA 89, 302) dem BVS-Inhaber bei der Gewährung des Urlaubs, des Tariflohnes u. sonstiger Leistungen die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten als gleichwertige Berufsjahre o. als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Die Anrechnung darf sich jedoch grundsätzlich nicht mehrfach auswirken. Die Vordienstzeiten müssen nach Grund u. Höhe der Sozialleistungen berücksichtigt werden (AP 5, 6, 10, 13, 14, 15 zu § 9 BVSG NRW; zur Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten AP 16). Der BVS-Inhaber kann jedoch nicht verlangen, dass ihm Rechte eingeräumt werden, die bereits vor seinem Eintritt ausser Kraft gesetzt worden sind (AP 13). Die Vordienstzeiten sind nicht anzurechnen auf die Zeiten tatsächlicher Beschäftigung beim Bewährungsaufstieg im öffentlichen Dienst (AP 17, 18).
b) Besondere Schwierigkeiten erwachsen, wenn der neue Beschäftigungsbetrieb Ruhegelder gewährt. Auch insoweit sind die Vordienstzeiten nach Grund u. Höhe anzurechnen. Die Anrechnungspflicht kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass Zeiten knappschaftlicher Versicherung ausgenommen werden (AP 22 =
DB 84, 2712). Nach § 9 III 2 BVSG NW ist eine Eingrenzung der Mehrfachanrechnung versucht, die aber gegen § 2 V BetrAVG verstösst. Vgl. AP 23, 24 = DB 84, 2714, 2713. Vordienstzeiten werden nicht berücksichtigt im Rahmen der Zusatzversicherung bei der VBL (AP 27 zu § 1 BergmannsVersorgScheinG NRW = NZA 89, 301).
4. Nach § 10 I BVSG darf einem BVS-Inhaber nur mit vorheriger Zustimmung der Zentralstelle gekündigt werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Diese soll binnen eines Monats falls erforderlich aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie muss dem Antrag stattgeben, wenn ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist. Sie soll ihm stattgeben, wenn keine unbillige Härte vorliegt. Sie ist zu erteilen, wenn Betriebe eingestellt werden. Ist der BVS-Inhaber zugleich schwerbehindert, so hat die Zentralstelle ihre Entscheidung auszusetzen. Sie soll nur aus gewichtigen Gründen anders als die Hauptfürsorgestelle entscheiden. Weitere Besonderheiten sind in §§ 11, 12 BVSG NW enthalten.
V. Die Aufhebung des Schutzes nach dem BVSG richtet sich nach § 14 BVSG NW.

besonderer Schutz für Bergleute, die nach längerer Tätigkeit ihre Arbeit unter Tage nicht mehr ausüben können. Wegen der besonderen Belastung der bergmännischen Berufe bestehen z. B. in den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland Landesgesetze über die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins. Schutzvorschriften sind dem SGB IX nachgebildet.




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