Anrechnung

liegt vor, wenn bei einer bestehenden Forderung deren Betrag von vornherein um einen bestimmten (anzurechnenden) Betrag gemindert ist. Eine A. ist gesetzlich vorgesehen in §§ 324 12, 552 S.2, 615 S.2, 61612, 649 S.2 BGB. Weitere Fälle sind die Vorteilsanrechnung, die Schadensberechnung nach der Differenztheorie und die Saldotheorie.

1) der Leistung bei Forderungsmehrheit: Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die von dem Schuldner bei der Leistung bestimmte Schuld getilgt. Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird die Leistung zunächst auf die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige, die dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren auf die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen auf die ältere Schuld und bei gleichem Alter auf jede Schuld verhältnismässig angerechnet (§ 366 BGB); 2) A. der Leistung auf Zinsen und Kosten: Hat der Schuldner ausser der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet (§ 367 BGB); 3) A. von Zuwendungen auf den Erbteil: §2055 BGB;4) A.von Versicherungszeiten in der Rentenversicherung: vgl. insbes. §§ 1397 ff., 1249 ff. ReichsversicherungsO: 5) A. des Wehrdienstes im Beruf: §§6,7, 12, 13 ArbeitsplatzschutzG vom 30.3.57.

Im Arbeitsrecht:

Bei der LohnA rechnet der AG eigene Leistungen o. die eines Dritten auf den Vergütungsanspruch des AN an. Sie tritt nicht automatisch ein, sondern gibt dem AG nur ein auf Einrede zu berücksichtigendes Leistungsverweigerungsrecht. Durch sie sollen Doppelleistungen vermieden werden, z. B. wenn der AN während des Annahmeverzugs Zwischenverdienst erlangt. Die A ist nur in den gesetzl. o. vertragl. vorgesehenen Fällen zulässig.

kraft Gesetzes von selbst (also ohne Vornahme einer Aufrechnung) eintretende Verrechnung bestimmter Beträge mit dem Ergebnis einer einheitlichen Forderung in Höhe des Saldos.
Eine solche Anrechnung ist z.B. vorgesehen in den §§326 Abs. 2 S.2, 537 Abs.1 S.2, 615 S.2, 616 S.2, 649, 1174 Abs.2, 1476 Abs.2, 1500, 1587n, 2315 Abs. 1 BGB, nach der Differenzmethode (s Schadensersatz statt der Leistung) und nach der Saldotheorie.




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