Vorteilsanrechnung

betrifft im Schadensersatzrecht die Frage, wann ein dem Geschädigten durch das schädigende Ereignis gleichzeitig entstandener Vorteil auf den Schadensersatzanspruch mindernd anzurechnen ist. Nach der Rspr. ist ein solcher Vorteil nur unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen: Zwischen Schadensereignis und Vorteil muß ein adäquat kausaler Zusammenhang bestehen (reales Element). Schließlich muß die V. aus der Sicht des Geschädigten zumutbar sein und zu keiner unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Dieses normative Element bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck der verletzten Norm sowie den Folgen für den Schädiger. In folgenden von der Rspr. entwickelten Fallgruppen findet keine V. statt:

• Geschädigter erhält sog. „erkaufte Vorteile“, also z.B. Versicherungsleistungen oder

• Geschädigter erhält freiwillige Zuwendungen Dritter oder

• er versucht, seinen Schaden durch eigene über-pflichtmäßige Anstrengungen, die über die Schadensminderungspflicht des § 254 II S. 1 BGB hinausgehen, auszugleichen oder

• es fehlt schlichtweg an der Kausalität zwischen schädigendem Ereignis und Vorteil.

Immer wieder stellt sich dann auch das Problem der Anrechnung einer Erbschaft.




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