Eintrittsrecht

Selbsteintrittsrecht. Eine Verwaltungsbehörde darf i.d.R. nicht in einer Sache handeln, für die eine ihr untergeordnete Behörde zuständig ist. Dadurch würde der "Instanzenzug" durchbrochen. Auch ein Weisungsrecht einer übergeordneten Behörde begründet kein E. Anders dann, wenn Gefahr im Verzug ist, oder wenn die beaufsichtigte Behörde einer Weisung im einzelnen Fall nicht nachkommt. - In Strafsachen haben die Oberstaatsanwälte und die Generalstaatsanwälte in ihren Bezirken das E., d.h. sie können alle Amtsvorrichtungen der ihnen unterstellten Staatsanwälte selbst vornehmen, § 145 GVG.

ist das Recht zum Eintritt. Im Erbrecht ist E. (§ 1924 III BGB) das Recht der Abkömmlinge (z.B. Enkel) eines vor dem Erblasser verstorbenen Abkömmlings (z.B. Sohn), an dessen Stelle Erbe zu sein. Im Verwaltungsrecht kann die Vorgesetzte Behörde ein E. (Devolutionsrecht) gegenüber einer untergeordneten Behörde haben, das ihr die eigene Ausführung der an sich der anderen Behörde zustehenden Aufgabe gestattet.

Verwandtenerbrecht.

(der übergeordneten Verwaltungsbehörde) ist die Befugnis der im Verwaltungsaufbau vorgesetzten Behörde, Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich einer ihr nachgeordneten Behörde fallen, an sich zu ziehen und selbst zu entscheiden (Selbsteintritt). Ist die Zuständigkeit einer Behörde rechtssatzmäßig (durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) festgelegt, so ist - jedenfalls bei Entscheidungen, die nach außen wirken - der Selbsteintritt nur statthaft, wenn er vom Gesetz zugelassen ist (wie z. B. häufig im Polizeirecht; vgl. auch Art. 3 a BayVwVfG, eingef. durch G v. 23. 7. 1985, GVBl. 269). I. d. R. ist die höhere Behörde nur Aufsichtsbehörde, die allerdings mit allgemeinen oder auch für den Einzelfall erteilten Weisungen die Tätigkeit der nachgeordneten Behörde steuern kann. Die auf Weisung erlassenen Akte sind solche der angewiesenen Behörde, was z. B. für die Frage des Anfechtungsgegners im Verwaltungsstreitverfahren von Bedeutung ist; die Weisung selbst kann als innerdienstlicher Vorgang grundsätzlich nicht angefochten werden (vgl. Weisungsrecht). In welchen Fällen auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung ein Selbsteintritt zulässig ist (etwa bei Gefahr im Verzug), ist im Einzelnen umstritten. Ein in unzulässigem Selbsteintritt erlassener Verwaltungsakt ist anfechtbar, aber grundsätzlich nicht nichtig, weil Fehler der erstinstanziellen Zuständigkeit nicht so schwerwiegend sind (vgl. Verwaltungsakt, 5).

In Strafsachen steht den leitenden Beamten der LStA beim Oberlandesgericht und Landgericht (GeneralLStA, OberLStA) nach § 145 I GVG das Eintritts- oder Devolutionsrecht zu, d. h. die Befugnis, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen eines LStA selbst zu übernehmen. Sie können also die Ermittlungen anstelle der nachgeordneten Behörde selbst führen, die Anklage erheben und in der Hauptverhandlung vertreten usw. Statt dessen können sie einen anderen als den geschäftsplanmäßig zuständigen LStA mit der Wahrnehmung bestimmter Dienstgeschäfte beauftragen (Substitutionsrecht).




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