Devolutionsrecht

ist im Verwaltungsrecht das Recht der Vorgesetzten Behörde, in den Zuständigkeitsbereich der ihr nachgeordneten Behörde fallende Angelegenheiten an sich zu ziehen und selbst zu entscheiden. Dieses Recht bedarf, falls die Zuständigkeiten gesetzlich geregelt sind, gesetzlicher Zulassung (z.B. § 145 GVG Staatsanwaltschaft). Sachlich ist seine Ausübung angebracht, wenn eine einheitliche Regelung oder eine sofortige Tätigkeit nötig ist oder Weisungen nicht befolgt werden. Lit.: Ebers, G., Devolutionsrecht, 1906

ist das in § 145 Abs. 1 GVG geregelte Recht der ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten, die Amtsverrichtungen selbst zu übernehmen. Ebenso besteht ein Substitutionsrecht, d.h. das Recht, einen anderen als den zunächst zuständigen Staatsanwalt zu beauftragen.

Eintrittsrecht.




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