Entlastung

eines Rechnungspflichtigen (z. B. Vorstandes, Gesellschaftergeschäftsführers, Vormunds usw.) bedeutet die Billigung der Geschäftsführung i.d.R. mit der Folge, dass etwaige Ersatzansprüche erlöschen. Rechenschaftslegung.

Bei einer Eigentumswohnung:

Die "Entlastung" des -Verwalters stellt aus rechtlicher Sicht gesehen ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB dar.

Die Folge der Entlastung des Verwalters in der Eigentümerversammlung ist, dass die Tätigkeit des Verwalters für die Eigentümergemeinschaft insgesamt für das gesamte abgelaufene Jahr gebilligt wird. Der Verwalter braucht dann keine Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft zu fürchten und die Entlastung befreit den Verwalter auch von der Frist zur Abgabe von weiteren Erklärungen über Vorgänge, die bei der Beschlussfassung bekannt waren oder hätten bekannt sein können. Aus Sicht der Wohnungseigentümer ist bei der Abstimmung innerhalb der Jahresversammlung bezüglich des Tagesordnungspunktes "Entlastung" Vorsicht geboten. Die Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Jahresabrechnung bedeutet inhaltlich nämlich gleichzeitig die Entlastung des Verwalters. Empfehlenswert ist daher, getrennte Beschlüsse zu fassen, die Genehmigung der Einzel- und Gesamtabrechnung und separat die "Entlastung".

Dabei ist auch zu beachten, dass die Genehmigung der Jahresabrechnung nicht notwendigerweise bedeutet, dass die gesamte Tätigkeit des Verwalters gebilligt wird, sondern nur die, die im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung besteht. Der Entlastungsbeschluss kann im Verfahren gemäss § 46 WEG innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten werden (Anfechtung).

Das Gericht ist möglicherweise in die Lage versetzt, einen Entlastungsbeschluss für ungültig zu erklären, wenn die Entlastung nicht im Einklang mit den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Verwaltung steht.

ist im Verbandsrecht die Billigung der Geschäftsführung geschäftsführender Organe durch Aufsichtsorgane. Lit.: Schmeling, C., Die Entlastung, 2004

Einseitige Erklärung der Gesellschafterversammlung, durch die die Verwaltung der Organe der Gesellschaft gebilligt wird.
Für die Aktiengesellschaft ist die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung in § 120 AktG geregelt. Mit der Entlastung billigen die Gesellschafter die Amtsführung für die Dauer der zurückliegenden Entlastungsperiode (§ 120 Abs. 2 S. 1) und sprechen gleichzeitig für die künftige Geschäftsführung ihr Vertrauen aus. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG).
In einer GmbH hat die Entlastung dagegen zur Folge, dass die GmbH mit Ersatzansprüchen und Kündigungen ausgeschlossen ist, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbar sind oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis haben (BGHZ 94, 324, 326).
Auch ein einer Genossenschaft (§ 48 Abs. 1 GenG) oder einem Verein schließt die Entlastung die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus, soweit dadurch nicht die Gläubiger der Gesellschaft benachteiligt werden.

eines Vorstands, Verwalters u. a. bedeutet Einverständnis mit seiner Geschäftsführung sowie i. d. R. Verzicht auf hieraus entstandene Ersatzansprüche (anders § 120 II 2 AktG). Bei schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstößen kann keine wirksame E. erteilt werden. Im öffentl. Recht hat die E. mehr politische als rechtliche Bedeutung; vgl. aber z. B. Art. 114 GG (Rechnungslegung durch den BMF vor BT und BR zur E. der BReg.; ähnlich im Haushaltsrecht der Länder und Kommunen).




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