Entlastungsbetrag

Statt des Haushaltsfreibetrags ist ab 2004 bei Alleinerziehenden einkommensteuerlich (Einkommensteuer) ein Betrag in Höhe von 1308 EUR jährlich zu berücksichtigen (§ 24 b EStG). Dieser E. wird ausschließlich Alleinerziehenden gewährt, die mit minderjährigen Kindern eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Der Freibetrag knüpft daran an, dass die allein stehende Person und das Kind in einer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, in der keine weitere erwachsene Person lebt, die sich an der Haushaltsführung beteiligt. Ist in dieser Wohnung eine weitere erwachsene Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, spricht eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Hauhaltsgemeinschaft des Stpfl. mit dieser erwachsenen Person.




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