Schuldanerkenntnis

Man kann eine Schuld auch in der Weise anerkennen, dass man dem Gläubiger schriftlich bestätigt, dass man ihm einen bestimmten Betrag schuldet. Vielfach dient eine derartige schriftliche Bestätigung der Beweiserleichterung, weil der Schuldner dann nicht mehr behaupten kann, die angebliche Schuld wäre nicht mehr vorhanden.

Abfindungsvergleich, Bagatellschäden, Obliegenheiten.

ist die Erklärung einer Person, daß sie das Bestehen eines Schuldverhältnisses, durch das sie zu einer Leistung verpflichtet wird, anerkennt. Ein abstraktes oder konstitutives S. (§§ 780, 781 BGB) liegt vor, wenn durch das S. eine neue, eigenständige Verpflichtung begründet werden soll. Der Gläubiger muß sich dann zur Geltendmachung seiner Forderung nur noch auf das Schuldanerkenntnis berufen. Da für eine solche Wirkung der Erklärung ein sehr weitgehender Rechtsbindungswille des Schuldners erforderlich ist, sind an das Vorliegen eines konstitutiven S. strenge Anforderungen zu stellen. Außerdem ist dabei jeweils, mit Ausnahme von § 350 HGB, die Schriftform zu wahren. Möglich ist auch ein deklaratorisches S., das eine bereits bestehende Verbindlichkeit lediglich anerkennt. Durch dieses wird keine neue Verbindlichkeit begründet, aber der Schuldner verzichtet auf alle ihm zum Zeitpunkt der Erklärung bekannten Einreden und Einwendungen oder auf solche mit denen er rechnen konnte, indem er den Anspruchsgrund bestätigt.

Ob auch ein Verzicht auf zukünftige oder unbekannte Gegenrechte vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das konstitutive S. ist als Anspruchsgrundlage abstrakt von dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis und damit kondizierbar, wenn es an einem Rechtsgrund für dessen Abgabe fehlt, §§812 1, II; 821 BGB.

1) Das Bestehen eines Schuldverhältnisses kann durch Vertrag in der Weise anerkannt werden, dass unabhängig vom Bestehen der anerkannten (früheren) Schuld jedenfalls aufgrund des Sch.ses das betreffende Schuldverhältnis begründet sein soll. Ein solches konstitutives (schuldbegründendes) Sch. ist i.d.R. nur wirksam, wenn die Anerkenntniserklärung schriftlich erteilt wird; § 781 BGB. Die Schriftform des Sch.ses ist nicht erforderlich, falls das Sch. aufgrund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleiches abgegeben wird (§ 782 BGB) oder wenn es für den Schuldner ein Handelsgeschäft ist (§ 350 HGB). - 2) Keiner besonderen Form bedarf i. d. R. das sog. deklaratorische (schuldbestätigende) Sch., durch das lediglich das Entstehen und Bestehen einer vorhandenen Schuld bestätigt werden soll, z.B. zur Unterbrechung der Verjährung (§ 208 BGB), a. Saldoanerkenntnis.

Schuldversprechen.

Im Arbeitsrecht:

Man unterscheidet das deklaratorisch u. das konstitutiv abgegebene SchA (vgl. BGH NJW 80, 1158). Das dekl. SchA begründet kein neues Schuldverhältnis, sondern legt nur das alte fest. Es bedarf keiner Form u. unterliegt nicht der Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), wenn es zu Unrecht abgegeben worden ist. Es schliesst jedoch alle Einwendungen für die Zukunft aus, die der Schuldner bei der Abgabe kannte (AP 2 zu § 781 BGB; vgl. NJW 71, 1219). Es ist daher Vorsicht am Platze bei Anerkennung einer Schadensersatzforderung wegen Manko, Verkehrsunfall usw. (Haftung des Arbeitnehmers u. des Arbeitgebers). Das konst. SchA schafft unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue, selbständige, vom Schadensgrund losgelöste Verpflichtung. Es bedarf der Schriftform (§ 781 BGB; Ausnahme § 782 BGB). Ob ein dekl. o. konst. SchA gewollt ist, ergibt sich im Wege der Auslegung (zumeist dekl., wenn auf das Grundgeschäft in irgendeiner Weise Bezug genommen ist (AP 3 zu § 781 BGB).

(§ 781 BGB) ist der einseitig verpflichtende Vertrag, in dem der eine Teil (Schuldner) anerkennt, dem anderen Teil (Gläubiger) eine Leistung als abstrakte Verbindlichkeit zu schulden {konstitutives S.). Das S. bedarf einer schriftlichen Erteilung der Anerkenntniserklärung. Durch das S. entsteht eine neue Schuld, die bei Fehlen eines Rechtsgrunds nur nach den §§ 812ff. BGB herausverlangt werden kann. Vom (konstitutiven) S. zu unterscheiden ist das deklaratorische S., bei dem das Entstehen oder Bestehen der bereits vorhandenen Schuld lediglich bestätigt werden soll, so dass nur auf bestehende Einwendungen verzichtet wird und bei Fehlen der Schuld überhaupt keine Verpflichtung vorliegt. Als negatives S. wird der Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bezeichnet, in dem der Gläubiger anerkennt, dass keine Schuld besteht (§ 397 II BGB). Lit.: Baumann, W., Das Schuldanerkenntnis, 1992; Popp, F., Das Schuldanerkenntnis, 2001 (Österreich); Ehmann, E., Schuldanerkenntnis und Vergleich, 2005

Das S. ist ein Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird. Oftmals liegt allerdings nur eine Beweiserleichterung für den Gläubiger (z. B. bei Schweigen auf den übersandten Kontoauszug der Bank) oder ein sog. deklaratorisches S. (Bestätigung einer bereits bestehenden Schuld nach Grund und/oder Höhe) vor. Die vorbehaltlose Bezahlung einer Schuld kann ein S. darstellen, aber nur dann, wenn hierdurch nach den Umständen der Eindruck entsteht, der Schuldner handle mit einem entsprechenden Willen (vielfach nicht). Darüber hinaus kann auch beabsichtigt sein, durch einen Vertrag ein neues abstraktes Schuldverhältnis zu schaffen, das unabhängig von der bisherigen Verpflichtung erfüllungshalber neben dieses tritt. Für dieses konstitutive oder abstrakte S. ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich, sofern nicht für das Schuldverhältnis eine strengere Form vorgeschrieben ist (§ 781 BGB). Die Beachtung der Form ist nicht erforderlich für das S. eines Kaufmanns (§ 350 HGB), auch nicht, wenn das S. im Wege einer Abrechnung (z. B. Saldoanerkenntnis im Kontokorrent) oder im Wege des Vergleichs erteilt wird (§ 782 BGB).

Entsprechendes gilt für einen Vertrag, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass allein das Versprechen die Verpflichtung selbständig, d. h. ohne Rücksicht auf den zugrundeliegenden Verpflichtungsgrund begründen soll (Schuldversprechen). Als Folge des konstitutiven S. oder Schuldversprechens braucht der Gläubiger nicht die zugrundeliegende Forderung zu beweisen, der Schuldner kann sich grundsätzlich nicht auf Einwendungen oder Einreden gegen diese (z. B. Verjährung, Gewährleistungsansprüche) berufen. Doch gelten die allgemeinen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen, z. B. wegen Irrtums, auch beim S.; dieses kann ferner bei Nichtbestehen oder Wegfall des rechtlichen Grundes für seine Erteilung als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden (§ 812 II BGB). Zum negativen S. Erlassvertrag.




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