Schuldanerkenntnis, negatives

Vertrag, mit dem der Gläubiger gegenüber dem Schuldner anerkennt, dass eine Forderung nicht besteht (§ 397 Abs. 2 BGB). Gingen die Parteien vom Bestehen einer Forderung aus, ist das („konstitutive”) negative Schuldanerkenntnis ein echter Erlass und auch als solcher zu behandeln. Sollte es nur eine angenommene Rechtslage bestätigen („deklaratorisches” negatives Schuldanerkenntnis), führt es zum Erlöschen einer gleichwohl bestehenden Forderung und ist abstrakte Verfügung.
Ggf. kann dann das Anerkenntnis gem. § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden.
Das negative Schuldanerkenntnis ist - anders als das „positive” Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) - für seine Wirksamkeit nicht an eine bestimmte Form des Rechtsgeschäfts gebunden. Eine besondere Erscheinungsform des negativen Schuldanerkenntnisses ist die sog. Ausgleichsquittung, mit der der Gläubiger dem Schuldner erklärt, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis keine Ansprüche mehr zu haben (z. B. nach Beendigung eines Miet- oder Arbeitsverhältnisses).
ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, in dem der Schuldner anerkennt, daß keine Schuld besteht, § 397 II BGB. Das negative S. kann, anders als bei §§ 780; 781 BGB, formfrei abgegeben werden. Es stellt eine rechtsvernichtende Einwendung dar, da das Schuldverhältnis i. e. S., also der Anspruch, dadurch erlischt.

Beispiel ist eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellte Ausgleichsquittung, womit sich eine oder beide Parteien bestätigen, daß aus dem Arbeitsverhältnis keine Ansprüche mehr bestehen (z.B. auf Urlaubsabgeltung oder Lohnzahlung).




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