Saldoanerkenntnis

Bei einem Kontokorrentverhältnis (Kontokorrent) werden nach Ablauf jeder Rechnungsperiode die Rechnungsposten zusammengerechnet und gegenübergestellt. Wenn sich, wie regelmässig, für einen Vertragspartner ein Saldo ergibt, so erkennt der schuldende diesen an. Dieses sog. S. ist ein Schuldanerkenntnis. Schuldersetzung.

Annahmeerklärung des Angebots auf Abschluss eines Anerkenntnisvertrages, durch den gern. § 355 Abs. 1 HGB ein Überschuss für eine der am Kontokorrent beteiligten Parteien festgestellt
wird. Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Noviationstheorie erlöschen durch das Saldoanerkenntnis die bisherigen Forderungen und werden durch eine neue abstrakte Forderung ersetzt. In der Literatur wird überwiegend vertreten, beim Saldoanerkenntnis handele es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, das neben die kausale durch die Kontokorrentverrechung entstandene Saldoforderung trete. Unabhängig von dem Theorienstreit ergibt sich durch das Saldoanerkenntnis die Rechtsfolge, dass eine neue, selbstständige Forderung entsteht, die einen eigenen Erfüllungsort und Gerichtsstand hat und gern. § 195 BGB in drei Jahren verjährt. Bestehende Sicherheiten für Einzelforderungen des Kontokorrents bleiben durch die gesetzliche Anordnung in § 356 HGB bestehen. Zahlungen, die in Bezug auf die gesicherte Forderung erfolgen, werden jedoch rechtlich unterschiedlich bewertet. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus § 356 HGB, dass die Sicherheit bis zur Höhe des Saldos bestehen bleibt. Sind im Laufe der Zeit mehrere Rechnungsabschlüsse erfolgt, verbleibt eine Haftung für den niedrigsten anerkannten Saldo. In der Literatur wird § 356 HGB erst nach der Verrechnung angewendet.

ist ein Schuldanerkenntnis, das bei einem Kontokorrent in Bezug auf einen errechneten Saldo abgegeben wird.




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