Rechenschaftslegung

eine besondere, vor allem sehr genaue Art der Auskunft über eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Vermögensverwaltung, deren wesentlicher Bestandteil die Rechnungslegung ist. Zur R. sind gesetzlich verpflichtet z. B. der Beauftragte (-Auftrag, § 666 BGB), der geschäftsführende Gesellschafter (Gesellschaft; § § 713,666 BGB), der Vormund (Vormundschaft, § 1840 BGB). Der zur R. Verpflichtete hat eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Besteht der Verdacht, dass er die R. nicht ordnungsgemäss vornimmt, so hat er auf Verlangen eine eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) dahingehend abzugeben, "dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande sei", § 259 BGB. Entlastung.

Wer fremde Angelegenheiten zu besorgen hat (insbes. Vormund, Betreuer, Vorerbe, Geschäftsführer ohne Auftrag, Beauftragter, geschäftsführender Gesellschafter u. a.), hat neben seiner Pflicht zur Auskunft über seine Verwaltung Rechenschaft abzulegen, d. h. eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen und die entsprechenden Belege vorzulegen (§ 259 BGB). Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung gemachten Angaben nicht vollständig oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete - außer bei Angelegenheiten von geringer Bedeutung - eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts abzugeben, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (Offenbarungsversicherung, Stufenklage). S. a. Kommission.




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