Offenbarungsversicherung

Die frühere Bezeichnung »Offenbarungseid« ist auch heute noch vielfach geläufig. Heute spricht man von einer Eidesstattlichen Versicherung zur Vermögensoffenbarung. Wenn ein Schuldner die ihm aus einem Urteil oder einem entsprechenden Rechtstitel übertragene Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags nicht erfüllt und der Gerichtsvollzieher festgestellt hat, eine Pfändung wäre bei ihm nicht möglich, dann kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen, dass dieser eine Aufstellung über seine Vermögenswerte beim Vollstreckungsgericht anfertigt und eidesstattlich versichert, dass er nur das in der Aufstellung angegebene Vermögen hat. Die Gerichte haben spezielle Formblätter, mit denen die gesamten Vermögenswerte - so welche vorhanden sind - erfasst werden können. Wer eine falsche Eidesstattliche Versicherung abgibt, weil er tatsächlich doch wesentlich grössere Vermögenswerte hat, als angegeben, macht sich unter Umständen gan? erheblich strafbar-
Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zur Vermögensoffenbarung setzt voraus, dass der Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt und dass der Schuldner innerhalb der letzten 3 Jahre nicht schon eine entsprechende Erklärung abgegeben hat.

An die Stelle des früheren Offenbarungseides ist eine eidesstattliche Versicherung (e. V.) getreten. I. E. ist zu unterscheiden:

1.
Die e. V. ist im bürgerlichen Recht ein Zwangsmittel, wenn eine Pflicht zur Rechenschaftslegung besteht (§§ 259, 260, 2006, 2028, 2057 BGB). Ist jemand hiernach zur e. V. verpflichtet (Auskunftspflicht, Rechenschaftslegung, Inventarerrichtung des Erben), so ist diese bei freiwilliger Leistung auf Kosten des Gläubigers im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Amtsgericht abzugeben (§§ 410 Nr. 1, 413 FamFG, § 261 BGB). Bei Nichterfüllung kann diese Verpflichtung eingeklagt werden (über die Verbindung mit dem Auskunftsanspruch u. a. Stufenklage). Die e. V. ist dann vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben; die Vollstreckung kann durch Ordnungsmittel erzwungen werden (§ 889 ZPO).

2.
Im Prozessrecht ist die e. V. ein Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung; dort muss ein Vermögensverzeichnis eidesstattlich bekräftigt werden, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen erfolglos blieb (§ 807 ZPO) oder wenn die Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen erzwungen werden soll (§ 883 II ZPO). Der Schuldner, der eine e. V. nach § 807 ZPO abgibt oder gegen den die - bis zu 6 Monaten zulässige - Haft angeordnet wird, um die Abgabe einer e. V. zu erzwingen (§ 901 ZPO), wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 915 ZPO). Die e. V. nach §§ 807, 883 ZPO ist vor dem Gerichtsvollzieher abzugeben, die Haft vom Vollstreckungsgericht anzuordnen. Bestreitet der Schuldner die Pflicht, die e. V. abgeben zu müssen, so kann er Widerspruch (Widerspruch im Zivilprozess) einlegen, über den dann das Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat (§ 900 IV ZPO). Ab 1. 1. 2013 s. Vermögensauskunft.

3.
Im Rahmen der Vollstreckung von Steuerschulden kann das Finanzamt vom Steuerschuldner eine eidesstattliche Versicherung verlangen, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ohne Erfolg geblieben ist (§ 284 AO). Die eidesstattliche Versicherung im Steuerrecht ist § 807 ZPO nachgebildet (s. oben 2.).




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