Pfändung

In der Vollstreckungspraxis spielen die Forderungspfändungen eine herausragende Rolle, dabei vor allem die Pfändung von Arbeitseinkommen bzw. Arbeitslosengeld und die Bankkontenpfändung.
Ist dem Gläubiger der Arbeitgeber seines Schuldners bekannt, dann kann er bei Gericht einen Beschluss erwirken, nach dem der pfändbare Teil des Gehalts gepfändet wird.

Zum Schutz des Arbeitnehmers ist derzeit bei einem allein Stehenden ein Betrag von 1219,99EUR und bei einem verheirateten Alleinverdiener mit Kind ein Betrag von 2039,99EUR pfändungsfrei.
Wenn das Nettoeinkommen darüber liegt, zieht der Arbeitgeber den pfändbaren Teil ab und überweist diesen Betrag jeweils direkt an den Gläubiger, und zwar so lange, bis der Pfändungsbetrag vollständig abbezahlt ist.
Ist dem Gläubiger der Arbeitgeber nicht bekannt, erfährt er ihn spätestens dann, wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgibt. Auch von einer Bankverbindung erfährt der Gläubiger auf diese Weise. Da die meisten Arbeitnehmer ihren Lohn oder ihr Gehalt auf ein Konto überwiesen bekommen, wäre es dem Gläubiger möglich, auch auf die Beträge Zugriff zu nehmen, die trotz der Pfändung an den Arbeitnehmer überwiesen werden. Um dies zu verhindern, kann der Schuldner beim Amtsgericht beantragen, dass auch die Bankkontenpfändung nur pfändungsfreie Beträge erfasst.

Die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erfolgende Beschlagnahme von Gegenständen durch Gerichte oder Gerichtsvollzieher mit dem Ziel, den wirtschaftlichen Wert der beschlagnahmten Gegenstände später dem Gläubiger zuzuführen. Man muß unterscheiden: Pfändung beweglicher Sachen. Sie erfolgt im Auftrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher, der dabei auf der gepfändeten Sache ein Pfandsiegel mit dem Bundesadler (daher auch Kuckuck oder Pleitegeier genannt) anbringt. Wenn der Schuldner die Sache danach zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht oder das Pfandsiegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, kann er wegen Verstrickungs- oder Siegelbruchs mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 136 StGB). Wenn ein anderer zugunsten des Schuldners die Sache wegnimmt, kann er wegen «Pfandkehr» mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§289 StGB). Nach einiger Zeit holt der Gerichtsvollzieher die Sache beim Schuldner ab, um sie zu versteigern. Den dabei erzielten Erlös erhält der Gläubiger. Pfändung von -»Rechten (im subjektiven Sinne), vor allem von Forderungen. Sie erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht. Dieses erläßt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der dem Schuldner der Vollstreckung (dem Gläubiger der Forderung) und dem Schuldner der Forderung (dem sogenannten Drittschuldner) zugestellt wird. Darin wird dem Schuldner der Vollstreckung verboten, über die Forderung zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen, und dem Drittschuldner verboten, an den Schuldner der Vollstreckung zu zahlen. Der Dritt- Schuldner muß stattdessen an den Gläubiger der Vollstreckung zahlen. Jedoch sind nicht alle Gegenstände pfändbar. Es soll eine «Kahlpfändung» des Schuldners vermieden werden, die zwar möglicherweise zu einer Befriedigung seiner Gläubiger, aber auch dazu führen würde, daß die Allgemeinheit dem Schuldner Sozialhilfe zahlen müßte. So gibt es unpfändbare Sachen (§811 ZPO), im wesentlichen die Wäsche, Kleidung und notwendigen Möbelstücke des Schuldners (zu denen inzwischen aber auch schon ein Fernsehgerät gerechnet wird), und unpfändbare Forderungen, insbesondere die zum notwendigen Unterhalt benötigten Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners (§§ 850ff ZPO).

• beweglicher Sachen wird gemäß § 808 I ZPO durchgeführt, indem der Gerichtsvollzieher sie an sich nimmt. Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, § 808 II ZPO. In diesem Fall sind sie mit einem Pfandsiegel kenntlich zu machen. Mit der Pfändung tritt die Verstrickung der Sache ein und es entsteht ein Pfändungspfandrecht. Steht die gepfändete Sache nicht im Eigentum des Vollstreckungsschuldners, wird sie nach der herrschenden gemischt privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie zwar wirksam verstrickt, ein Pfändungspfandrecht entsteht aber nicht. Allerdings reicht die Verstrickung der Sache für ihre Verwertung aus.

• von Forderungen vollzieht sich bei Geldforderungen dadurch, daß das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG) einen Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluß (§§ 829, 835 ZPO) erläßt. Der Pfändungsbeschluß bewirkt die öffentlich-rechtliche Verstrickung der Forderung und das Entstehen eines Pfändungspfandrechts. Er ist zweiteilig aufgebaut: Nach § 829 I S.1 ZPO darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zahlen (Arrestatorium) und nach § 829 I S.2 ZPO muß sich der Schuldner jeder Verfügung über die Forderung enthalten (Inhibitorium). Die Versthckung bewirkt eine relative Verfügungsbeschränkung nach §§136, 135 1 BGB. Für die Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung enthält § 830 ZPO eine Sondervorschrift. Auf die Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen finden gemäß § 846 ZPO die §§ 829 bis 845 ZPO entsprechende Anwendung. Die Verwertung der gepfändeteten Forderung wird durch den Überweisungsbeschluß. § 835 ZPO, bewirkt. Danach gibt es zwei Überweisungsarten: Gem. § 835 I 1 .Alt. ZPO wird der Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung der gepfändeten Forderung ermächtigt. Dabei handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft, denn der Vollstreckungsschuldner bleibt formell Gläubiger der Forderung. Die Zwangsvollstreckung ist erst dann beendet, wenn der Gläubiger vom Drittschuldner Zahlung erlangt. Die Einziehungsermächtigung, § 185 BGB, wird durch den Überweisungsbeschluß ersetzt, § 836 I ZPO. Gem. § 835 I 2.Alt. ZPO kann sich der Vollstreckungsgläubiger die Forderung aber auch an Zahlungs Statt überweisen lassen. Dies hat die Wirkung einer Abtretung. Die für § 398 BGB nötigen Willenserklärungen werden durch den Überweisungsbeschluß ersetzt, § 836 I ZPO. Da ein echter Gläubigerwechsel eintritt, § 835 II ZPO, trägt der Vollstrek-kungsgläubiger das Risiko der Einbringung der Forderung, da seine Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner durch die Überweisung an Zahlungs Statt erlischt, § 3641 BGB. Daher kommt diese Überweisungsart in der Praxis nicht vor.

• eines Anwartschaftrechts: Strittig ist, ob ein Anwartschaftsrecht wie ein Recht gem. §§ 857; 828 ff. ZPO oder wie eine Sache gem. §§ 808 ff. ZPO gepfändet werden muß. Die h.M. vertritt die Theorie der Doppelpfändung und entscheidet sich (wie so oft) für eine Kombination aus beiden. Da das Bestehen eines Anwartschaftsrechts nicht sichtbar ist, erfolgt neben der Pfändung der Sache auch die Pfändung als Recht. Vor Erstarken zum Vollrecht entsteht an der Sache nur die Verstrickung, was zur Verwertung ausreicht, mangels schuldnereigener Sache aber noch kein Pfändungspfandrecht. Durch die Pfändung als Recht wird ein wirksamer Widerspruch des Vollstreckungsschuldners i.S.d. § 267 II BGB gegen die Zahlung des Restkaufpreises durch den Pfändungsgläubiger und damit gegen die Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht verhindert. Durch die Pfändung des Anwartschaftsrechts als Recht gebietet nämlich § 829 I S.2 ZPO dem Vollstreckungsschuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung und damit auch des Widerspruchs nach § 267 II BGB zu enthalten.

staatliche Beschlagnahme einer Sache, einer Forderung (Forderungspfändung) oder eines anderen Rechts, um daraus den Gläubiger wegen einer Geldforderung zu befriedigen. Sachen pfändet der Gerichtsvollzieher durch Wegnahme oder durch Anbringen von Pfandsiegeln (§ 808 ZPO), Kostbarkeit. Durch die P. geht die Verfügungsbefugnis auf den Staat über (--Pfandverstrickung). Gläubiger erwirbt ein --Pfändungspfandrecht, wenn Schuldner Eigentümer des Pfandstücks ist. Die P. von Forderungen und anderen Rechten geschieht durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts (Pfändungsbeschluss), sobald dieser dem Drittschuldner zugestellt wird (§ 829 ZPO). a. Austauschpfändung, Pfändungsschutz, Kahlpfändung, Lohnpfändung, Nachpfändung, Anschlusspfändung, Taschenpfändung, Überpfändung, Vorratspfändung. Vgl. auch Zwangsvollstreckung.

ist eine Massnahme der Zwangsvollstreckung, durch die bewegliche Sachen oder Rechte des Schuldners zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers staatlich beschlagnahmt werden. Die P. führt zur Pfandverstrickung des gepfändeten Gegenstands u. lässt ein Pfandrecht entstehen. Pfandverstrickung bedeutet, dass die Verfügungsmacht dem Schuldner entzogen wird u. auf den Staat übergeht. Das Pfändungspfandrecht ist im Gegensatz zum privatrechtlichen Pfandrecht öfftl.-rechtl. Natur; es gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein rechtsgeschäftlich bestelltes Pfandrecht (§ 804 ZPO).
Die P. beweglicher Sachen geschieht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt (§ 808 ZPO). Werden sie im Gewahrsam des Schuldners belassen, ist die P. durch Anlegung eines Siegels ("Kuckuck") oder auf sonstige Weise kenntlich zu machen. Gepfändete Sachen werden üblicherweise im Wege der Versteigerung verwertet (§814 ZPO). Der Gläubiger erhält den Versteigerungserlös, soweit er ihm gebührt; der Erlösrest tritt an die Stelle der Pfandsache, gehört daher, falls er deren Eigentümer war, dem Schuldner. Bestimmte Sachen sind aus sozialen Gründen unpfändbar (s. im einzelnen § 811 ZPO). Hierzu rechnen die dem Unterhalt und der Arbeitsleistung des Schuldners sowie anderen schutzwürdigen Zwecken dienenden Sachen (z.B. Küchengeräte, Arbeitsmaterial, Rundfunk-, nicht aber Fernsehapparat).
Geldforderungen und andere Vermögensrechte des Schuldners werden durch einen auf Gesuch des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungsbeschluss gepfändet (§§ 829 ff., 857 ZPO). In dem Beschluss verbietet das Gericht dem Drittschuldner (also dem Schuldner des Schuldners), an den Schuldner zu leisten, u. dem Schuldner, über die Forderung, etwa durch deren Einziehung, zu verfügen. Der Drittschuldner muss dem Gläubiger auf dessen Verlangen binnen 2 Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die sog. Drittschuldnererklärung abgeben: ob u. inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne u. zur Zahlung bereit sei, ob u. welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen und ob u. wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei (§ 840 ZPO). Die gepfändete Forderung wird verwertet, indem sie dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs Statt überwiesen wird (§ 835 ZPO). Die in der Praxis vorherrschende Überweisung zur Einziehung berechtigt den Gläubiger, die überwiesene Forderung im eigenen Namen einzuziehen u. sich daraus für seine Forderung zu befriedigen. Eine Forderung ist unpfändbar, soweit sie nicht abgetreten werden kann (§ 851 ZPO). Darüber hinaus sind nach §§ 850 ff. ZPO Lohn- u. Gehaltsforderungen, gesetzliche Unterhaltsansprüche usw. ganz oder teilweise der Pfändung nicht unterworfen (Pfändungsschutz). So ist z. B. bei einer Familie mit 2 Kindern das monatliche Nettoarbeitseinkommen u. der Mehrbetrag unpfändbar. Die ein monatliches Einkommen übersteigende Summe ist jedoch ohne Rücksicht auf die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen stets voll pfändbar (i.e. §§ 850c, 850e ZPO).

(§§ 803 ff. ZPO) ist die grundsätzlich dem Staat vorbehaltene Beschlagnahme eines Gegenstands zwecks Sicherung oder Befriedigung eines Gläubigers wegen einer Geldforderung. Die P. ist Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, so dass deren Voraussetzungen vorliegen müssen. Sie hat eine öffentlich-rechtliche Verstrickung und ein Pfändungspfandrecht zur Folge. Sie geschieht bei beweglichen Sachen durch Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 ZPO), bei Forderungen und anderen Rechten (z.B. Intemetdomain) durch Pfändungsbeschluss (§§ 829, 857 ZPO), der dem Drittschuldner die Leistung an seinen Gläubiger (Schuldner) und diesem die Verfügung über das Recht verbietet. Zahlt der Schuldner rechtzeitig seine Schuld, wird der gepfändete Gegenstand von dem Pfändungspfandrecht frei. Die Verwertung der gepfändeten Sachen erfolgt durch Versteigerung (§814 ZPO), die der Forderungen durch Überweisung und Einziehung (§ 835 ZPO). Lit.: Stöber, K., Forderungspfändung, 14. A. 2005; Winterstein, B., Das Pfändungsverfahren des Gerichtsvollziehers, 1994; Diepold, H./Hintzen, ü., Musteranträge für Pfändung und Überweisung, 7. A. 2002

bewirkt Sicherung bestimmter Sachen des Schuldners für den Gläubiger, der daran ein Pfandrecht erwirbt, § 804 ZPO. Die gepfändeten Gegenstände werden im Wege der öffentlichen Versteigerung verwertet, § 814 ZPO. Nach Zuschlag und Ablieferung an den Ersteigerer der Sache gegen Zahlung des Versteigerungserlöses gilt die zu vollstreckende Forderung — wenn der Erlös ausreicht — als getilgt, § 819 ZPO. Der Erlös wird vom Gerichtsvollzieher an den Gläubiger ausbezahlt.

ist die staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes (Pfändungsakt) zu dem Zweck, den Gläubiger (auch mehrere nacheinander, § 804 III ZPO; s. a. Anschlusspfändung) wegen einer Geldforderung zu befriedigen. Für eine P. müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. P. ist Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§ 803 ZPO; Gegensatz: Immobiliarzwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen). Die Folge einer wirksamen P. ist die Verstrickung und das Pfändungspfandrecht. Sachen werden beim Schuldner gepfändet, indem der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt (§ 808 I ZPO; s. a. Durchsuchung, 3). Sofern es sich nicht um Geld, Wertsachen oder Wertpapiere handelt, bleiben die Sachen beim Schuldner; jedoch wird die P. kenntlich gemacht, insbes. durch Pfandsiegel. Auch an Sachen, die dem Schuldner nicht gehören, entstehen Verstrickung und Pfändungspfandrecht (bestr.). Der Eigentümer der Sache kann sein Recht durch die Drittwiderspruchsklage geltend machen, wenn auf sein Verlangen hin der Gläubiger die gepfändete Sache nicht freigibt. Forderungen und andere Rechte werden durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts (Pfändungsbeschluss) gepfändet (§§ 829, 857 ZPO). Im Pfändungsbeschluss wird dem Schuldner der gepfändeten Forderung (Drittschuldner) verboten, an seinen Gläubiger (Schuldner der Zwangsvollstreckung) zu leisten - Arrestatorium -; dem Gläubiger wird verboten, über die Forderung zu verfügen - Inhibitorium -. Die P. ist mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner vollzogen (§ 829 III ZPO). Die gepfändeten Gegenstände kann der Gläubiger auf bestimmte Weise verwerten, um seine Geldforderung zu befriedigen. Sachen werden durch den Gerichtsvollzieher versteigert (§ 814 ZPO, Versteigerung), Forderungen an den Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungs Statt überwiesen und durch ihn vom Drittschuldner eingezogen (§ 835 ZPO; Überweisungsbeschluss). Bei Pf. desselben Gegenstandes durch mehrere Gläubiger werden diese nach der zeitlichen Reihenfolge der Pf.en befriedigt; ist eine Forderung mehrfach gepfändet, so kann sich der Schuldner durch Hinterlegung des Betrags befreien. Andere Rechte werden verschiedenartig verwertet. Der Gerichtsvollzieher kann auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners auch eine andere (zweckmäßigere) Art der Verwertung vornehmen (§ 825 ZPO). Der Erlös ist nach Abzug der Kosten dem Gläubiger abzuliefern; bei gepfändetem Geld geschieht das sofort (§ 815 ZPO). Die Zahlung gilt als bewirkt, sobald der Gerichtsvollzieher den Erlös empfangen hat (§ 819 ZPO). Die P. kann nur durch das zuständige Vollstreckungsorgan aufgehoben werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (§ 776 ZPO; Pfandfreigabe). Gegen die Art und Weise der P. kann Vollstreckungserinnerung eingelegt werden. S. a. Lohnpfändung, Überpfändung.




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