Vollstreckungserinnerung

(§ 766 ZPO) ist ein Rechtsbehelf, mit dem die Verletzung von Verfahrensvorschriften („der Art und Weise“) bei der Zwangsvollstreckung geltend gemacht wird. Sie kann vom Vollstreckungsschuldner, vom Vollstrek-kungsgläubiger (§ 766 II ZPO) oder von Dritten erhoben werden.

Voraussetzung ist, daß der Rechtsbehelfsführer selbst beschwert ist, was regelmäßig dann Probleme aufwirft, wenn es sich nicht um den Vollstreckungsschuldner handelt. Die sog. Dritterinnerung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verfahrensvorschrift verletzt wurde, die gerade dem Schutz des Dritten dienen soll. Dies kann z.B. § 809 ZPO sein, wenn der Dritte gerade nicht zur Herausgabe bereit ist und trotzdem gepfändet wird oder § 811 ZPO, wenn der Dritte auch hier in den Schutzbereich fällt, z.B. als Haushaltmitglied i. F. d. §811 I Nr. 1 ZPO oder als Familienmitglied i. F. d. § 811 I Nr. 2 ZPO. Auch § 886 ZPO gehört hierzu oder § 829 II ZPO, der den Drittschuldner schützt.

Zu beachten ist auch, daß die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gem. §§ 766; 764 I, II ZPO wegen § 802 ZPO ausschließlich ist.

2 Fälle: a) Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstrekkung, § 766 ZPO; sie richten sich immer gegen das Verfahren eines Vollstreckungsorgans. Erinnerungen kann erheben der Vollstreckungsgläubiger (z. B.: Gerichtsvollzieher weigert sich, den Vollstreckungsauftrag zu übernehmen), der Vollstreckungsschuldner (z.B. Gerichtsvollzieher will ohne Vollstreckungstitel vollstrecken), der Drittschuldner (z.B. kann der Arbeitgeber des Schuldners gegen die Pfändung der Lohnforderung desselben Erinnerung mit der Behauptung einlegen, die Lohnforderung sei unpfändbar, vgl. Pfändungsschutz) und ein Dritter (z. B. die Sache des Schuldners ist in seinem Gewahrsam und der Dritte ist nicht zur Herausgabe bereit; trotzdem pfändet der Gerichtsvollzieher, obwohl § 809 ZPO dies verbietet) - b) Der Schuldner kann der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen widersprechen, wenn der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners in Besitz hat, ihm an dieser ein Pfandrecht oder ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht zusteht und seine Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist; § 777 ZPO.

(§ 766 ZPO) ist der Rechtsbehelf gegen die Art und Weise des Vorgehens eines Vollstreckungsorgans (z. B. Pfändung unpfändbarer Gegenstände), der beim Vollstreckungsgericht einzulegen ist. Lit.: Neumüller, B., Vollstreckungserinnerung, Vollstreckungsbeschwerde und Rechtspflegererinnerung, 1981; Schmidt, K., Die Vollstreckungserinnerung im Rechtssystem, JuS 1992, 90; Wittschier, J., Die Vollstreckungserinnerung, JuS 1999, 585

Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung. Gegenstand der Nachprüfung sind Verfahrensfehler im Vollstreckungsverfahren. Das Vollstreckungsgericht (Richter) entscheidet über die Erinnerung durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567 ff. ZPO gegeben, dagegen die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO. Die Erinnerung ist gemäß § 766 Abs. 1 ZPO statthaft zur Überprüfung von Vollstreckungsmaßnahmen auf ihre Ordnungsmäßigkeit in vollstreckungsverfahrensrechtlicher Hinsicht. Gegenstand der Vollstreckungserinnerung sind Vollstreckungsmaßnahmen (antragsgemäße Durchführung ohne Anhörung) des Vollstreckungsorgans (des Gerichtsvollziehers, Richters oder Rechtspflegers). Gegen Entscheidungen (nach Anhörung, Ablehnung eines Vollstreckungsantrags und Aufhebung einer bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahme) ist die sofortige Beschwerde nach §793 ZPO gegeben. Der Erinnerungsführer beanstandet das Verfahren des Vollstreckungsorgans. Er rügt („erinnert daran”), dass die allgemeinen Verfahrens-, Vollstreckungs- und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen oder Vollstreckungshindernisse gegeben sind. Die Vollstreckungserinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO auch statthaft gegen Amtsverweigerung und unrichtige Kostenforderungen des Gerichtsvollziehers. Die Erinnerung richtet sich — obwohl ein Verfahrensfehler des staatlichen Vollstreckungsorgans geltend gemacht wird nicht gegen den Staat. Vielmehr ist Verfahrensgegner der Vollstreckungsgläubiger. Legt der Vollstreckungsgläubiger die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ein, etwa weil der Gerichtsvollzieher die beantragte Pfändung verweigert, so handelt es sich um ein einseitiges Verfahren ohne Verfahrensgegner. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist gemäß § 766 Abs. 1 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig. Dies ist gemäß § 764 Abs. 2 ZPO streitwertunabhängig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfindet. Gemäß § 802 ZPO handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit. Bei der Zwangsvollstreckung aus einem Insolvenzeröffiningsbeschluss, § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO, gilt gemäß § 148 Abs. 2 Satz 2 InsO § 766 ZPO mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt. Die Vollstreckungserinnerung ist nur zulässig, wenn der Erinnerungsführer geltend macht, durch die Zwangsvollstreckung in seinen Rechten beeinträchtigt worden zu sein (Erinnerungsbefugnis). Durch die Zwangsvollstreckung beschwert und damit erinnerungsbefugt können sowohl Schuldner und Gläubiger als auch Dritte sein. Die Erinnerungsbefugnis des Vollstreckungsschuldners ist gegeben, sofern die Verletzung des Vollsteckungsrechts den Schuldner beschwert. Dagegen ist die Erinnerungsbefugnis zu verneinen bei Verletzungen des Vollstreckungsrechts, die entweder nur den Gläubiger oder einen Dritten beschweren. Der Dritte hat eine Erinnerungsbefugnis nur hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken. Die Norm des Vollstreckungsverfahrensrechts muss also — zumindest — Drittschutz vermitteln, z. B. §§ 809, 811, 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

ist ein Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO). Die V. richtet sich gegen das Verfahren der Vollstreckungsorgane (nicht gegen den zugrundeliegenden Anspruch), d. h. gegen die Art und Weise der Vollstreckung; mit ihr kann z. B. die Pfändung unpfändbarer Gegenstände oder eine Überpfändung beanstandet werden. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Über die V. entscheidet das Vollstreckungsgericht. Gegen dessen Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt (§ 793 ZPO).




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