Pfändungsschutz

die zugunsten des Schuldners aus sozialen Gründen bestehende gänzliche oder teilweise Unpfändbarkeit bestimmter Sachen und Forderungen.

die ZPO bestimmt in §§ 811, 850ff., dass verschiedene Sachen und Rechte unpfändbar sind; unpfändbare Bezüge, unpfändbare Forderungen, unpfändbare Sachen, Lohnpfändung, Hausratspfändung.

(§§ 850 ff. ZPO) ist der aus sozialen Gründen geschaffene gänzliche oder teilweise Schutz eines Schuldners vor Pfändung. Bestimmte Gegenstände sind unpfändbar (§§ 811 ff. ZPO z. B. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, Studienbeihilfen, Fernsehgerät [trotz Besitzes eines Radiogeräts]), andere nur in bestimmtem Umfang pfändbar (Arbeitseinkommen § 850c ZPO z.B. [2006] 989 Euro monatlich, im Zweijahresabstand angepasst). Lit.: Lippross, O., Grundlagen und System des Vollstreckungsschutzes, 1983; Ludwig, M., Der Pfändungsschutz für Lohneinkommen, 2001; Becker, U., Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen, JuS 2004, 780

besteht nach näherer Regelung der §§ 811 ff., 850 ff. ZPO zugunsten des Pfändungsschuldners aus sozialen Gründen in mehrfacher Beziehung durch völlige oder teilweise Unpfändbarkeit von Sachen oder Forderungen, insbes. beim Arbeitseinkommen (Lohnpfändung), bei Renten u. a. Versorgungsbezügen zugunsten von Landwirten (§ 851 a ZPO) und für Mieten und Pachten, soweit sie zur Unterhaltung des Grundstücks notwendig sind (§ 851 b ZPO); Pfändung von Sozialleistungsansprüchen.




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