Arbeitseinkommen

unterliegen dem bes. Pfändungsschutz, §§ 850 ff. ZPO. A. in diesem Sinne sind Arbeits- und Dienstlöhne, Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Ruhegelder und ähnliche Einkünfte.

Im Sozialrecht:

Arbeitseinkommen i.S.d. Sozialversicherungsrechts ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Steuerliche Begünstigungen bleiben dabei unberücksichtigt. Veräusserungsgewinne sind abzuziehen (§ 15 SGB IV).

(§ 850 II ZPO) ist das Einkommen aus Arbeit einschließlich der Hinterbliebenenbezüge und Ruhegehaltsgelder. Das in Geld zahlbare A. ist nur nach Maßgabe des Pfändungsschutzes pfändbar. Im Sozialrecht ist A. der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit (§ 15 IV SGB). Lit.: Helwich, G., Pfändung des Arbeitseinkommens, 1999

Sozialversicherung: Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit i. S. v. § 15 SGB IV. Neben dem Arbeitsentgelt der abhängig Beschäftigten aus dem Beschäftigungsverhältnis ist auch das Arbeitseinkommen i. S. v. § 15 SGB IV, beispielsweise für die Beitragssätze der freiwillig oder auf Antrag Versicherten, etwa im Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, von Bedeutung. Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Arbeitseinkommen liegt dann vor, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist, § 15 Abs. 1 SGB IV.

Der für die Lohnpfändung (s. dort über die Berechnung des A.) maßgebende Begriff A. umfasst jede Vergütung für geleistete oder zugesagte persönliche Arbeit oder Dienste; es kann ein Arbeitsverhältnis, ein Dienstvertrag oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (insbes. Beamtenverhältnis) zugrunde liegen. A. sind auch Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge (§ 850 ZPO). Der Begriff A. ist daher weiter als der des Arbeitslohns.

Im Bereich des Sozialgesetzbuchs ist A. der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit (§ 15 SGB IV).




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