Ruhegehalt

auch Pension; das Gehalt, das ein Beamter während des Ruhestandes erhält. Es wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Mindestvoraussetzung ist i. d. R. eine 5jährige Dienstzeit. Das R. staffelt sich von 35 % (bis zum 10. Dienstjahr) bis zum Höchstsatz von 75 °7o. Ein R. (meist als Ruhegeld bezeichnet) kann auch an einen Arbeitnehmer eines privaten Betriebes im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden.

beamtenrechtlicher Begriff (Beamtenpension); ist Bestandteil der Versorgung des in den Ruhestand getretenen Beamten.

(z.B. §§4ff. BeamtVG) ist das dem Beamten im Fall des Eintritts in den Ruhestand zu zahlende Gehalt. Es ist ein Teil der aus dem Beamtenverhältnis entspringenden Versorgung. Es berechnet sich auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Lit.: Volmer, A., Ruhegehalt, 1994

Versorgungsbezüge, die dem Beamten, Richter oder Berufssoldaten bei Dienstunfähigkeit oder als Altersversorgung gewährt werden. Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht i. d. R. nur, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist, Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (vgl. die bislang bundeseinheitlich geltenden Regelungen in §§ 4 ff. BeamtVG, die künftig nur noch für Bundesbeamte gelten. Für Landes- und Kommunalbeamte gilt das BeamtVG a. F. gem. Art. 125 a Abs. 1 GG fort, bis es durch Landesrecht ersetzt wird (Beamtenrecht).

Beamtenversorgung (2, 6).




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