Dienstbezüge

die mit seinem Amt verbundene Besoldung des Beamten. Ist nicht Entgelt für geleistete Dienste, sondern soll dem Beamten und seiner Familie einen angemessenen, seinem Amt gemäßen Lebensunterhalt sichern (Alimentationstheorie). D. bestehen aus Grundgehalt (je nach Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe), Ortszuschlag und in besonderen Fällen Zulagen.

die mit seinem Amt verbundene Entlohnung des Beamten durch den Dienstherrn. Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn müssen sie ein standesgemässes Leben für den Beamten und seine Familie ermöglichen (Alimentationsgrundsatz). Geregelt in §§ 49 ff. Beamtenrechtsrahmengesetz und in den Besoldungsgesetzen. Grundgehalt, Familienlohn.

1.
D. oder Besoldung nennt man die finanziellen Leistungen des Staates und anderer öffentlich-rechtlicher Dienstherrn an seine aktiven Beamten und Richter sowie Soldaten. Zu den D. im Ruhestand s. Beamtenversorgung. Seit der Föderalismusreform I befindet sich das Besoldungsrecht in einem grundlegenden Umbruch (s. a. Beamtenrecht, 3 und 4). Nachdem das Besoldungsrecht bis zur Föderalismusreform I von wenigen Ausnahmen abgesehen bundeseinheitlich geregelt war, wird die Besoldung für die Beamten der Länder und Gemeinden jetzt von den Ländern geregelt. Lediglich für die Beamten und Richter sowie Soldaten des Bundes behielt der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit. Bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen gelten die bisherigen Vorschriften in der am 31. 8. 2006 geltenden Fassung in den Ländern fort (§ 86 BBesG).

2.
Beamte und Richter des Bundes haben nach den bisher geltenden Vorschriften Anspruch auf die mit ihrem Amt verbundene Besoldung; § 3 BundesbesoldungsG (BBesG) i. d. F. v. 19. 6. 2009 (BGBl. I 1434) m. Änd. Nach § 1 II BBesG gehören zu den D. das Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren (Professorenbesoldungsreformgesetz), Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsdienstbezüge. Im Übrigen erhalten Besoldungsempfänger vermögenswirksame Leistungen. Eine jährliche Sonderzahlung - zuletzt i. H. v. 2,44% des Jahresgehaltes - wird nur noch 2010 gewährt; mit Wirkung vom 1. 1. 2011 ist das Bundessonderzahlungsgesetz v. 28. 2. 2005 (BGBl. I 464) m. Änd. aufgehoben (G v. 5. 2. 2009, BGBl. I 160). Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge (früher Unterhaltszuschuss). Das Grundgehalt bemisst sich nach der dem Amt des Beamten entsprechenden Besoldungsgruppe (s. hierzu auch Laufbahnen) und bei der Besoldungsgruppe A nach der jeweiligen Stufe, die ihrerseits von der geleisteten Dienstzeit abhängt. In der Besoldungsgruppe B (i. d. R. für Führungsfunktionen) sind die Grundgehälter dienstzeit- oder lebensaltersunabhängig. Die Grundgehälter für Richter richten sich in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nach dem Lebensalter; im Übrigen sind die Gehälter der (höheren) Richter unabhängig vom Dienst- oder Lebensalter. Das Grundgehalt und der Familienzuschlag der Stufe 1 für Ehegatten sind stets ruhegehaltsfähig, sonstige Zulagen nur, wen sie im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet werden (s. Beamtenversorgung). Mehrarbeit ist grundsätzlich in Freizeit und nur im Ausnahmefällen durch eine Mehrarbeitsvergütung auszugleichen (§ 48 BBesG).

3.
Das BBesG gilt in der Fassung vom 31. 8. 2006 (§ 86 BBesG) auch noch für die Beamten und Richter der Länder sowie für Beamte der Gemeinden und sonstigen der Aufsicht eines Landtag unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Länder konnten früher besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesrechtlich ausdrücklich zugelassen war. Nach der Föderalismusreform I sind die Länder frei, ihr Besoldungsrecht selbst zu gestalten. Bislang haben die Länder auf der Basis des BBesG nur Anpassungen der Dienstbezüge vorgenommen. Als erstes Land wird voraussichtlich in Bayern 2011 eine umfassende und strukturelle Besoldungsrechtsreform in Kraft treten.

4.
Auf laufende Dienst- und Versorgungsbezüge kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Zusicherungen, Vereinbarungen oder Vergleiche, die den Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder über das BeamtenG hinausgehende Versorgung verschaffen, sind unwirksam (§ 2 II BBesG, § 3 II BeamtVG). Ansprüche auf Dienst- oder Versorgungsbezüge können grundsätzlich nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen (Lohnpfändung). Gleiches gilt für eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Dienstherrn gegenüber Ansprüchen auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, es sei denn, dass gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht (§ 11 II 2 BBesG). Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richtet sich nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 12 BBesG). Über Erschwerniszulagen vgl. VO i. d. F. v. 3. 12. 1998 (BGBl. I 3497) m. Änd. (z. B. Dienst zu ungünstigen Zeiten, gefährliche Tätigkeiten u. a.). Für besondere Leistungen können Prämien und Zulagen gewährt werden (§ 42 a BBesG i. V. m. Leistungsprämien- und ZulagenVO i. d. F. v. 25. 9. 2002, BGBl. I 3745 m. Änd.).

5.
D. unterliegen steuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit der Einkommensteuer und dem Abzug der Lohnsteuer. Beiträge zur Sozialversicherung werden nicht erhoben. Beamte sind nicht Mitglieder der Arbeitslosenversicherung. Beamte erhalten Pensionen (Beamtenversorgung), so dass sie nicht Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sind. An die Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung tritt die Beihilfe für Beamte, i. d. R. ergänzt durch eine private Krankenversicherung (Krankenversicherung, 2). Bei einem Vergleich der D. mit dem Arbeitsentgelt im privaten Bereich müssten daher die Beiträge zur Sozialversicherung zu den D. hinzugerechnet werden.

6.

a) Bei den D. besteht nur eine geringe Spreizung zwischen den unteren und mittleren Besoldungsgruppen einerseits sowie Führungsfunktionen andererseits. Da die bundeseinheitliche Anwendung des BBesG am 31. 8. 2006 endet (vgl. § 86 BBesG), sind im Folgenden nur die zu diesem Stichtag geltenden Beträge angegeben. So beträgt das monatliche Grundgehalt für Beamte (in den Besoldungsgruppen A jeweils in einer mittleren Stufe) bei einem

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Justizvollstreckungsobersekretär, Polizeimeister oder Feldwebel (Besoldungsgruppe A 7) 2174 EUR,

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Polizeikommissar, Verwaltungsinspektor oder Leutnant (Besoldungsgruppe A 9) 2476 EUR,

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Grundschullehrer, Justizamtsrat, Polizeihauptkommissar oder Hauptmann (Besoldungsgruppe A 12) 3347 EUR,

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Realschullehrer, Studienrat, Grundschulrektor, Regierungsrat oder Major (Besoldungsgruppe A 13) 3731 EUR,

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Oberstudiendirektor, Ministerialrat oder Oberst (Besoldungsgruppe A 16) 5106 EUR,

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Leitender Ministerialrat oder Regierungsvizepräsident (Besoldungsgruppe B 3) 6056 EUR

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Ministerialdirigent oder Brigadegeneral (Besoldungsgruppe B 6) 7206 EUR

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Regierungspräsident oder Konteradmiral (Besoldungsgruppe B 7) 7581 EUR

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Ministerialdirektor, Präsident des Bundesnachrichtendienst oder Staatssekretär in einem großen Landesministerium (Besoldungsgruppe B 9) 8457 EUR

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Staatssekretär in einem Bundesministerium (Besoldungsgruppe B 11) 10 353 EUR

b) Die Grundgehälter der Richter ( Stand 2006) bewegen sich zwischen 4658 EUR für einen 45-jährigen Richter am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R 1) und 10 394 EUR für den Präsidenten des Bundesgerichtshofs (Besoldungsgruppe R 10).

c) Zu den Grundgehältern aller Besoldungsgruppen kommt für Verheiratete ein Familienzuschlag i. H. v. 100,24 EUR (50,12 EUR, falls der Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist) sowie ein weiterer Familienzuschlag i. H. v. 90,05 EUR für jedes Kind. Eigene Vorschriften gelten für die D. der Hochschullehrer (§§ 32 bis 35 und 77 BBesG; s. a. Professorenbesoldung). Lebenspartner (Lebenspartnerschaft) erhalten keinen Familienzuschlag.

(§§ 83 ff. BBG) ist der einem Beamten auf Grund des ihm verliehenen Amts im dienstrechtlichen Sinne (Dienstgrad) zustehende regelmäßige Geldbezug. Die im Bundesbesoldungsgesetz näher geregelten Dienstbezüge bestehen aus Grundgehalt (je nach Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe), Leistungsbezügen für Professoren usw., Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsdienstbezügen (§ 1 II BBesG). Sie sind nicht Entgelt für geleistete Dienste, sondern sollen dem Beamten (einschließlich seiner Familie) einen angemessenen, amtsgemäßen Unterhalt sichern ( Alimentationstheorie).




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