Lebensunterhalt

Verletzung der Unterhaltspflicht begeht, wer sich vorsätzlich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (Unterhalt) entzieht, wodurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne fremde Hilfe (z.B. durch Verwandte oder die (Sozialhilfe) gefährdet wäre, § 170b StGB.
Blosses vorsätzliches Unterlassen genügt nicht; vielmehr muss die Unterlassung aus einer gewissen feindseligen Einstellung oder aus übermässig egoistischer Gleichgültigkeit heraus gegen den Berechtigten geschehen. Bestrafung: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Versuch ist strafbar!




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