Arbeitsentgelt

Im Sozialrecht :

Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherungsrechts umfasst alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Unerheblich ist, ob auf die Einnahmen ein Rechtsanspruch besteht, wie sie bezeichnet und in welcher Form sie gewährt, ferner, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt werden. Das Arbeitsentgelt wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Zum Bruttoarbeitsentgelt gehören auch Entgeltanteile, die durch Entgeltumwandlung zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bei der Direktzusage oder einer Unterstützungskasse verwendet werden (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten die Einnahmen des Beschäftigten zuzüglich des seinem Entgelt entsprechenden Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung sowie auf die Rente entfallende Steuern als Arbeitsentgelt. Einzelheiten regeln die Sozialversicherungsentgelt- verordnung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Leistungsberechtigte Arbeitsentgelt bezieht oder beanspruchen kann (§ 143 a SGB III). Das Arbeitsentgelt wird beim Arbeitslosengeld II angerechnet. Abfindung von Arbeitsentgelt, Haushaltsscheck, Jahresarbeitsverdienst

Arbeitserprobung bezeichnet Massnahmen, mit denen untersucht wird, ob ein behinderter Mensch dauerhaft eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausüben kann. Die Arbeitserprobung wird in der gesetzlichen Unfallversicherung (§35 SGB VII), in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 16 SGB VI), in der Arbeitsförderung (§ 109 Abs. 1 SGB III), in der sozialen Entschädigung und in der Sozialhilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 4 S. 2 Hs. 1, Abs. 8 Nr. 4 SGB IX) erbracht. Sie ist ferner eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§42 SGB V). Während der Arbeitserprobung werden die Kosten der Arbeitskleidung übernommen. Übergangsgeld, Belastungserprobung

Arbeitsrecht: Lohn.
Sozialrecht: Gern. § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt ist auch der Höhe nach im Allgemeinen im Arbeitsvertrag bzw. in den Lohn- oder Gehaltsvereinbarungen zu Tarifverträgen geregelt und wird häufig durch betriebliche Regelungen ergänzt. In Ausnahmefällen wie der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder im Urlaub ist
das Arbeitsentgelt auch ohne Arbeitsleistung vom Arbeitgeber an den Beschäftigten zu erbringen.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers ist nach § 183 SGB III ein Anspruch auf Insolvenzgeld für die vorausgehenden drei Monate gegen das Arbeitsamt als bevorrechtigte Forderung im Insolvenzverfahren begründet Das Arbeitsentgelt ist Anknüpfungspunkt für den Abzug des Arbeitnehmeranteils bzw. die Ermittlung der einzelnen Beitragssätze im Beitragsrecht.
Strafvollzug: Vergütung für getätigte Arbeiten im Rahmen des Strafvollzuges. Für die dem Inhaftierten zugewiesenen Arbeiten erhält dieser ein Entgelt. Da die Arbeiten im Rahmen einer Anstalt Einschränkungen unterliegen und besonderer Aufsicht bedürfen, kann eine tarifliche Entlohnung nicht in Betracht kommen. Daher erhält der Gefangene nur eine sog. Eckvergütung, deren Bemessung 9 % der Bezugsgröße nach §18 SGB IV zugrunde gelegt werden (§§43, 200 StVollzG). Weitere Einzelheiten über die Höhe des jeweiligen Arbeitsentgeltes sind in der StVollzVergO geregelt.

Arbeitslohn, Gehaltsanspruch. Über A. i. S. der Sozialversicherung (laufende od. einmalige Einnahmen aus einer unselbständigen Beschäftigung, auch wenn kein Rechtsanspruch bzw. nur ein mittelbarer Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht, „Nettoarbeitsentgelt“) vgl. § 14 SGB IV. ArbeitsentgeltVO vom 18. 12. 1984 (BGBl. I 1644) m. Änd. S. a. Vorenthalten u. Veruntreuen von A.




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