Insolvenzgeld

Im Sozialrecht :

Mit dem Insolvenzgeld werden Arbeitsentgeltausfälle bei Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ausgeglichen (§§ 183 ff. SGB III). Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmer, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bzw. bei der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit ohne Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens we-

gen unzureichender Masse für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (§ 183 Abs. 1 S. 1 SGB III). Das Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen (§324 Abs. 3 SGB III). Zuständig für das Insolvenzgeld sind die Agenturen für Arbeit. Es wird durch eine Umlage der Arbeitgeber finanziert (§§358f. SGB III). Die Umlage wird von den Berufsgenossenschaften erhoben.





In der gesetzlichen Krankenversicherung sind diejenigen nicht versicherungspflichtig, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschreitet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Diese beträgt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahre 2007 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in den alten Bundesländern 47 700 € jährlich und 3975 € monatlich, in den neuen Bundesländern 42 750 € jährlich und 3562,50 € monatlich. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Lohnerhöhung überschritten, so endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres (§6 Abs. 3 SGB V). In der sozialen Pflegeversicherung scheidet ein Arbeitnehmer bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nur dann aus dem versicherungspflichtigen Personenkreis aus, wenn er sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht freiwillig weiterversichert (freiwillige Versicherung).

Nach § 183 SGB III Anspruch auf Leistungen des Arbeitsamtes bei Eintritt eines Insolvenzereignisses und noch offen stehenden Ansprüchen auf-) Arbeitsentgelt für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Geschützt sind sämtliche Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, also auch solche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Mit den ab 1.1. 1999 geltenden Vorschriften der §§ 183— 189 SGB III ist im Arbeitsförderungsrecht das frühere Konkursausfallgeld nach Inkrafttreten der InsO abgelöst worden. Entscheidend ist das Insolvenzereignis, d. h. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, sofern ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein solches Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Angesichts der jährlich doch beträchtlichen Anzahl von Firmeninsolvenzen ist die Leistung von Insolvenzgeld von erheblicher praktischer Bedeutung für die betroffenen Arbeitnehmer, jedenfalls hinsichtlich der Sicherung ihrer Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus den letzten drei Monaten vor Eintritt des Insolvenzfalls. Das Insolvenzgeld, das keine Lohnersatz- sondern eine Lohnausfallfunktion hat, wird allein aus Mitteln der Arbeitgeber finanziert und per Umlage von den Berufsgenossenschaften eingezogen, §§358-362 SGB III. Die Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich nach dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Zur Existenzsicherung kann den Arbeitnehmern der von Insolvenz betroffenen Betriebe auf Antrag ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld vom Arbeitsamt gewährt werden, § 186 SGB III. Die Ansprüche auf das durch Insolvenz ausgefallene Arbeitsentgelt gehen kraft Gesetzes im Wege der Anspruchsüberleitung auf die Bundesanstalt für Arbeit über, § 187 SGB III.

Das Insolvenzgeld als Leistung der Arbeitsförderung ist mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. 1. 1999 an die Stelle des Konkursausfallgeldes getreten.

Arbeitnehmer und ähnliche Personen (z. B. Handelsvertreter) haben für ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines solchen Antrags mangels Masse bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers einen Anspruch auf I. in Höhe des letzten Arbeitsentgelts, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Das I. wird von der zuständigen Agentur für Arbeit auf Antrag gewährt, der binnen einer Ausschlussfrist von 2 Monaten seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen ist. Die Mittel für das I. werden von den Berufsgenossenschaften aufgebracht (§§ 183 ff., 358 ff. SGB III).

Das Insolvenzgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b I Nr. 1 a EStG).




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