Konkursausfallgeld

In vielen Fällen, in denen es zur Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen kommt, erhalten die Arbeitnehmer das ihnen zustehende Gehalt nicht mehr. Da man üblicherweise im Arbeitsverhältnis nicht im voraus, sondern erst nach Ablauf eines Monats und der entsprechenden Arbeitsleistung bezahlt wird, gehört es zum Regelfall, dass bei Konkursen Arbeitsentgelt nicht mehr bezahlt wird. Das war besonders bitter für die Arbeitnehmer, weil diese mit ihrem Gehalt Wohnung und Unterhalt für sich und ihre Familien bestreiten mussten und immerhin auch eine Arbeitsleistung erbracht hatten. Zumindest für die Arbeitnehmer wurde mit dem Konkursausfallgeld eine positive Regelung erreicht. Entweder es erfolgt eine gesonderte und. vorzeitige Auszahlung aus der Konkursmasse oder, wenn eine solche nicht mehr vorhanden ist, die Bezahlung über das zuständige Arbeitsamt.
Wichtig ist, dass innerhalb von 2 Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens ein entsprechender Antrag auf Konkursausfallgeld beim zuständigen Arbeitsamt gestellt wird. Die
Höhe des Konkursausfallgeldes bestimmt sich nach der Nettoarbeitsvergütung der letzten 3 Monate, in denen der Arbeitnehmer tätig war. Äusserstenfalls kann das Ausfallgeld für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses verlangt werden - wer länger umsonst für einen am Rande des Zusammenbruchs befindlichen Arbeitgeber tätig ist, hat sich das selbst zuzuschreiben. Da das Arbeitsamt das Konkursausfallgeld bezahlt, geht der Anspruch auf Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers gegenüber dem früheren Arbeitgeber auch auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Es ist also nicht so, dass der Arbeitnehmer sowohl vom Arbeitsamt wie auch vom früheren Arbeitgeber Gehaltsansprüche gleichzeitig bezahlt bekommen kann.

Im Arbeitsrecht:

können alle AN (AP 5 zu § 141 b AFG) einschl. der —4 Auszubildenden u. Heimarbeiter verlangen, die bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des AG für die letzten, der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate (BSG AP 2 zu § 141 b AFG) des Arbeitsverhältnisses (BSG ZIP 82, 976) noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt einschl. des Urlaubsentgelts (BSG AP 1, 3 zu § 141 b AFG; ZIP 81, 635; AP 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen = NZA 90, 938) haben. Die Zahlung von KAUG löst keine Erstattungsansprüche des Konkursverwalters gegen die Lohnausgleichskasse des Baugewerbes aus (AP 5 zu § 4 TVG Ausgleichskasse = NJW 85, 1725). Zum Arbeitsentgelt gehören keine Ansprüche auf Provision für vor Konkurseröffnung abgeschlossene, aber nicht mehr ausgeführte Geschäfte (BSG ZIP 81, 637). Nicht gesichert sind Abfindungen aus Sozialplänen u. dem KSchG o. Ansprüche, die der AN durch eine nach der KO anfechtbare Rechtshandlung erworben hat (§ 141c AFG). Der Konkurseröffnung (AP 4 zu § 141b AFG) gleichgestellt ist die Abweisung des Antrages auf KE mangels Masse (BSG AP 1 zu § 141e AFG; ZIP 80, 126; 82, 469) o. die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit (BSG ZIP 81, 748; 1112; 82, 718), wenn eine KE offensichtl. mangels Masse nicht in Betracht kommt. Das KAUG entspricht der Nettoarbeitsvergütung für die letzten 3 Mon. (§ 141d AFG). Wegen der Lohnsteuer steht dem AN kein Anspruch gegen den Gemeinschuldner zu (AP 15 zu § 611 BGB Lohnanspruch = NJW 86, 1066). Die BAnstArb entrichtet auch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 141n AFG). Der Konkursverwalter muss sie ggf. erstatten (BSG ZIP 80, 201). Sie entscheidet gegenüber der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt; ist aber an deren Bejahung der Versicherungspflicht gebunden (BSG AP 1 zu § 141n AFG). Vor Antragstellung ist das K. nicht pfändbar o. übertragbar, danach wie Arbeitsvergütung (Denck KTS 89, 263). Es kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Mon. seit rechtskräftiger Eröffnung des Konkursverfahrens o. seit Kenntnis von Abweisung des K. Eröffnungsantrages (BSG AP 1 zu § 141e AFG) wegen Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bei jedem Arbeitsamt beantragt werden (§ 141e AFG). Für die Auszahlung zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bereich die Lohnabrechnungsstelle des AG liegt (§ 141 e II AFG). Mit der Stellung des Antrages auf KAUG gehen die Ansprüche des AN gegen AG auf BAnstArb über (AP 1 zu § 141m AFG; BSG ZIP 80, 126). Erfüllt der Konkursverwalter nachträglich auf die BAnstArb übergegangene Lohnansprüche, so hat er die Bruttolohnforderungen um die Lohnsteuerbeträge zu kürzen (AP 11 zu § 117 AFG = NZA 90, 59). Macht die BAnstArb auf sie übergegangene Ansprüche von AN geltend, denen sie nach Ablehnung eines Konkursantrages mangels Masse KAUG gezahlt hat, so kann sich der AG auf einen Ablauf einer tariflichen Verfallfrist nicht berufen, soweit er die rückständigen Entgeltansprüche in einer nach § 141 h AFG ausgefüllten Verdienstbescheinigung anerkannt hat (EzA 40 zu § 4 TVG Ausschluss-fristen). Der Konkursverwalter haftet für schuldhaft durch seine Erfüllungsgehilfen fehlerhaft ausgestellte Verdienstbescheinigungen (BSG ZIP 82, 1336).

An die Stelle des K. ist seit 1. 1. 1999 das Insolvenzgeld getreten (§§ 183 ff., 358 ff. SGB III).




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