Insolvenzverfahren

(§ 1 InsO) ist das bei Insolvenz anzuwendende Verfahren. Es dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Das I. kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person, eines nichtrechtsfähigen Vereins, einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, einen Nachlass oder über ein Gesamtgut einer Gütergemeinschaft eröffnet werden (§11 InsO). Es wird nur auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eröffnet. Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit und evtl. die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowie die Überschuldung einer juristischen Person (§§ 17 ff. InsO). Wird der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen, können die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden. Der In Solvenz Verwalter hat die Insolvenzmasse zu verwalten und zu verwerten (§§ 148 ff. InsO) und die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung bei ihm anmelden müssen, zu befriedigen (§§ 174ff. InsO). Dazu werden die bei ihm angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang geprüft. Wird gegen eine Forderung weder vom Verwalter noch von einem Gläubiger Widerspruch erhoben, gilt sie als festgestellt. Bei Bestreiten muss sie gerichtlich festgestellt werden. Verteilungen an Insolvenzgläubiger sind möglich, so oft ausreichende Barmittel vorliegen. Die Schlussverteilung findet nach Abschluss der Verwertung der Masse statt. Lit.: Obermüller, M., Das Insolvenzverfahren, 2004; Pape, G., Entwicklung des Regelinsolvenzverfahrens, NJW 2007,411

Verfahren der Gesamtvollstreckung, das nicht der Befriedigung eines einzelnen Gläubigers dient. Es führt zu einer Gesamtbereinigung aller Schulden durch die gleichmäßige Befriedigung aller persönlichen Gläubiger aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners durch die Ermittlung einer Verteilungsquote.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird (§ 1 S.1 InsO). Es kann auch eine abweichende Regelung durch die Aufstellung eines Insolvenzplans getroffen werden, die insbesondere dann in Betracht kommt, wenn ein schuldnerisches Unternehmen erhalten werden soll (§1 S.1 InsO). Dem redlichen Schuldner wird, wenn er eine natürliche Person ist, außerdem die Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung,§ 1 S.2 Ins0).

Die Verwertung des Schuldnervermögens und die damit einhergehende Befriedigung der Gläubiger kann im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf drei unterschiedlichen Wegen erreicht werden:
— Das Schuldnervermögen wird verwertet und der dabei anfallende Erlös wird an die Gläubiger verteilt (Liquidation des Vermögens, Regelinsolvenzverfahren, Liquidationsplan, Insolvenzplan).
— Das Unternehmen des Schuldners wird saniert. Dadurch erwirtschaftet es Erträge, mit denen die Gläubiger befriedigt werden (Sanierung, Sanierungsplan, Insolvenzplan).
— Das Unternehmen des Schuldners erweist sich als überlebensfähig und wird deshalb an einen Dritten
(ein anderes Unternehmen, eine Auffanggesellschaft etc.) übertragen. Der dadurch anfallende Kaufpreis wird an die Gläubiger verteilt (übertragende Sanierung, sanierende Liquidation, Übertragungsplan, Insolvenzplan).

Das Insolvenzverfahren wird mit dem Insolvenz-eröffnungsverfahren (§§ 11-34 InsO) eingeleitet. Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter (§§27 Abs. 1 Nr.2, 56 InsO). Zur Unterstützung des Verwalters kann das Insolvenzgericht vor der ersten Sitzung der Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen (§§ 67, 69 InsO).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat zahlreiche Rechtsfolgen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen geht auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Schuldner kann deshalb nicht mehr über sein Vermögen verfügen. Die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich absolut unwirksam (§ 81 InsO). Ist nach Verfahrenseröffnung an den Schuldner eine Leistung durch einen Dritten zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erbracht worden, obwohl die Leistung eigentlich in die Insolvenzmasse hätte einfließen müssen, so ist die Leistung des Dritten unwirksam. Der Dritte wird nur dann von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kannte (§ 82 InsO). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Zivilprozessverfahren, wenn sie die Insolvenzmasse betreffen, unterbrochen (§ 240 ZPO). Der Insolvenzverwalter ist allerdings befugt, diese Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen aufzunehmen (§§ 85, 86 InsO). Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Besondere Bedeutung haben in diesem Zusammenhang die Rückschlag-sperre (§ 88 InsO) und die insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbote (§§ 89, 90 InsO). Die Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Unzulässig ist außerdem der Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 89 InsO). Rechte an Gegenständen der Insolvenz-masse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegen (§ 91 InsO). Etwas anderes kann für den mehraktigen (§ 878 BGB) oder gutgläubigen Erwerb (§§892, 893 BGB) von Rechten an Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen gelten (§ 91 Abs. 2 InsO). Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt (§ 94 InsO). Sofern die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung schon begründet, jedoch noch aufschiebend bedingt, nicht fällig oder nicht gleichartig sind, kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn das Aufrechnungshindernis behoben ist (§ 95 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Aufrechnung durch den Gläubiger bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seine Forderung später fällig oder später unbedingt wurde als die zur Insolvenzmasse gehörende Gegenforderung (§ 95 Abs. 1 S. 3 InsO). § 96 InsO schränkt das Aufrechnungsrecht des Gläubigers in der Weise ein, dass abweichend von § 387 BGB die Gegenseitigkeit der Forderungen schon zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben muss.

Das Schicksal der Rechtsgeschäfte, die der Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem Dritten abgeschlossen hat und die noch nicht (vollständig) erfüllt sind, ist in den §§ 103-119 InsO geregelt. Dabei handelt es sich um zwingendes Recht, das weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann (§ 119 InsO). Der Insolvenzverwalter hat hinsichtlich dieser Verträge ein Wahlrecht. Entweder entscheidet er sich für ein Bestehenbleiben der Verträge und verlangt deren Erfüllung, oder er entscheidet sich für deren Aufhebung und verweigert die Erfüllung der ursprünglich dem Insolvenzschuldner obliegenden Vertragsverbindlichkeiten. Im Rahmen der §§ 103 ff. InsO ist zunächst zu prüfen, ob die Auswirkungen der Insolvenzverfahrenseröffnung für einen einzelnen Vertragstyp in den §§ 104 ff. InsO spezialgesetzlich geregelt sind. Spezialgesetzliche Regelungen existieren für das Fixgeschäft und Finanzleistungen (§ 104 InsO), für durch Vormerkung gesicherte Ansprüche (§ 106 InsO), für den Kauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 107 InsO), für bestimmte Dauerschuldverhältnisse (§ 108 InsO) sowie für den Pachtvertrag und den Mietvertrag (§§ 108 ff. InsO). Liegt keine Spezialregelung vor, so greift man auf den in § 103 InsO geregelten Grundsatz zurück: Nach § 103 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter anstelle des Insolvenzschuldners einen gegenseitigen Vertrag erfüllen und die Erfüllung eines solchen Vertrages vom jeweiligen Vertragspartner verlangen, wenn dieser Vertrag zur Zeit der Insolvenzverfahrenseröffnung vom Insolvenzschuldner und vom Vertragspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. Sinn und Zweck dieser Regelung besteht zum einen darin, dass der Insolvenzverwalter die Möglichkeit haben soll, für die Insolvenzmasse günstige Verträge im Interesse der Verfahrensbeteiligten zu erfüllen (der Verwalter soll die Masse mehren, um so eine bessere Quote für die Insolvenzgläubiger zu erzielen). Zum anderen sollen die Vertragspartner des Insolvenzschuldners vor Unsicherheiten geschützt werden, die durch die Insolvenzeröffnung entstehen.

Die Funktionsweise des § 103 InsO ist umstritten: Nach der sog. „modifizierten Erlöschenstheorie” des BGH (NJW 2002, 2783, 2785) bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche der Vertragsparteien. Die Ansprüche verlieren vielmehr — lediglich vorläufig — ihre Durchsetzbarkeit aufgrund der beiden Vertragsparteien zustehenden Nichterfüllungseinrede (s. § 320 BGB) und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner nach dem Inhalt des Vertrags vorzuleisten hat. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt somit noch nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsverhältnisses. Verlangt der Insolvenzverwalter von dem Vertragspartner nunmehr die Erfüllung des Vertrages, so werden die Rechte und Pflichten aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis neu begründet und insgesamt zu Masseforderungen und Masseverbindlichkeiten (s. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Das Erfüllungsverlangen hat somit eine rechtsgestaltende Wirkung. Lehnt der Insolvenzverwalter dagegen die Erfüllung des gegenseitiges Vertrages ab, so erlöschen erst dadurch die gegenseitigen Erfüllungsansprüche der Vertragsparteien. Der Vertragspartner erhält erst jetzt einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung, der als Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren geltend zu machen ist.

Die Vertreter der Gegenauffassung gehen davon aus, die Verfahrenseröffnung habe keinerlei Einfluss auf das Bestehen des gegenseitigen Vertrages und der sich daraus ergebenden Erfüllungsansprüche der Vertragsparteien. Diese bleiben bestehen, wenn der Insolvenzverwalter Erfüllung des Vertrages verlangt. Lehnt er dagegen die Erfiillung ab, so kann der Vertragspartner im Rahmen des Insolvenzverfahrens nur Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Verlangt der Insolvenzverwalter die Durchführung des Vertrages, so hat der Vertragspartner die ihm obliegende Verbindlichkeit zu erfüllen. Der Verwalter zieht diese Leistung zur Insolvenzmasse. Auf der anderen Seite muss der Insolvenzverwalter die dem Insolvenzschuldner obliegende Verbindlichkeit erfüllen. Diese Verbindlichkeit ist durch das Erfüllungsverlangen des Verwalters zu einer Masseverbindlichkeit geworden (§§ 103 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Der Vertragspartner wird zum Massegläubiger. Lehnt der Insolvenzverwalter dagegen die Erfüllung des nicht (vollständig) erfüllten Vertrages ab, so kann die Leistung des Vertragspartners nicht zur Insolvenzmasse verlangt werden. Gleichzeitig hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse. Er muss sich mit einer Forderung wegen der Nichterfüllung (§ 103 Abs. 2 InsO) begnügen, die er lediglich als Insolvenzgläubiger geltend machen kann. § 103 Abs. 2 InsO ist insofern eine eigenständige Anspruchsgrundlage.

Ein Auftrag (§ 115 InsO), ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 116 InsO) oder eine Vollmacht bezogen auf die Insolvenzmasse (§ 117 InsO) erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Arbeits- und Dienstverhältnisse des Insolvenzschuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (§ 108 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter muss die Arbeitnehmer zunächst weiterbeschäftigen. Sie sind mit ihren Lohn- und Gehaltsforderungen Massegläubiger (§ 55 Abs. 1 Nr.2 InsO). Rückständige Lohn-und Gehaltsforderungen aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung können sie dagegen nur als Insolvenz-gläubiger geltend machen (§§ 108 Abs. 3,38 InsO). In § 113 InsO ist ein besonderes Kündigungsrecht geregelt. Der Arbeitnehmer kann bei einer Beendigungskündigung durch den Insolvenzverwalter Schadensersatz als Insolvenzgläubiger fordern (§ 113 Abs. 1 S. 3 InsO).
In den §§ 120 ff. InsO finden sich Sonderregelungen für betriebliche Änderungen. Eine besondere Betriebsvereinbarung kann vorzeitig gekündigt werden (§ 120 InsO). Bei einer geplanten Betriebsänderung muss zwischen den Beteiligten ein Interessenausgleich gesucht werden (§§121,125 InsO). Es kann zur Aufstellung eines Sozialplans kommen (§ 123 InsO).
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Sicherung der Insolvenzmasse zu erfolgen (§§148— 155 InsO). Der Insolvenzverwalter hat die Insolvenz-masse in Besitz zu nehmen und zu verwalten (§§ 80,148 Abs. 1 InsO). Er hat für ihre Erfassung ein ausfiihrliches Verzeichnis der einzelnen Vermögensgegenstände mit den Gegenstandswerten aufzustellen (§ 151 InsO). Ebenfalls aufzustellen ist ein Verzeichnis aller Gläubiger des Insolvenzschuldners (§152 InsO). Der Verwalter hat außerdem auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Ubersicht aufzustellen, in der die Vermögensgegenstände (Aktiva) des Schuldners seinen Verbindlichkeiten (Passiva) gegenübergestellt werden (§ 153 InsO). Alle drei Verzeichnisse sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen (§ 154 InsO).
In der ersten Gläubigerversammlung, dem im Eröffnungsb eschluss bestimmten Berichtstermin (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 156 InsO), hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Ist ein Unternehmen Gegenstand des Insolvenzverfahrens, so hat der Verwalter darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden (§ 156 Abs. 1 InsQ). Im Berichtstermin ist dem Insolvenzschuldner, dem Gläubigerausschuss, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bericht des Insolvenzverwalters zu geben (§156 Abs. 2 InsO). Ist ein Unternehmen Gegenstand des Insolvenzverfahrens, so beschließt die Gläubigerversammlung nach der Berichterstattung des Insolvenzverwalters, ob das Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben (§ 157 Ins0).
Nach dein Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich mit der Verwertung der Insolvenz-masse zu beginnen, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen (§ 159 InsO). Die Verwertung des Vermögens ist erforderlich, da an die Insolvenzgläubiger nur Bargeld verteilt werden kann (§ 187 Abs. 2 S.1 InsO). Die einzelnen Vermögensgegenstände sind durch den Insolvenzverwalter so günstig wie möglich zu verwerten. Will der Verwalter Rechtshandlungen vornehmen und damit Entscheidungen treffen, die von besonderer Bedeutung für das Insolvenzverfahren sind (z. B. Aufnahme eines hohen Darlehens, Betriebsveräußerung), so hat er vorher die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder — falls keiner bestellt ist — die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen (§§ 160-164 InsO); ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt (§160 Abs. 1 S. 3 InsO). Grundsätzlich erfolgt die Verwertung der einzelnen Vermögensgegenstände durch freihändige Veräußerung:

Bewegliche Sachen werden verkauft und übereignet. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte wechseln ihren Inhaber durch Verkauf und Auflassung bzw. dingliche Einigung. Unbewegliche Gegenstände können auch im Wege der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung verwertet werden (§§ 165 InsO, 172-174a ZVG). Das gilt selbst dann, wenn sie mit einem Recht zur Absonderung (z.B. Hypothek oder Grundschuld) belastet sind. Bewegliche Gegenstände, die mit einem Absonderungsrecht belastet sind, werden dagegen in der Regel durch den Insolvenzverwalter unter Beachtung besonderer Voraussetzungen verwertet (§§166-173 InsO).
Die Feststellung der Forderungen der Insolvenz-gläubiger erfolgt im Feststellungsverfahren (§§174— 186 InsO).

Nach der Verwertung der Insolvenzmasse findet die Verteilung statt (§§187 ff. InsO). Sie ist Aufgabe des Insolvenzverwalters (§ 187 Abs. 3 InsO). Schon während des laufenden Insolvenzverfahrens kann eine Abschlagsverteilung stattfinden. Als Schlussverteilung wird die Verteilung der Insolvenzmasse nach ihrer vollständigen Verwertung bezeichnet (§196 InsO). Der Insolvenzverwalter erstellt für diese Verteilung ein Schlussverzeichnis, das auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten auszulegen ist. Der Insolvenzverwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an (§188 InsO). In diesem Verzeichnis sind die festgestellten, die bestrittenen sowie die aufschiebend bedingten Forderungen zu berücksichtigen (§§188, 189, 191 InsO). Ferner zu berücksichtigen sind die Ausfallforderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 190, 52 InsO). Die Schlussverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts erfolgen (§ 196 Abs. 2 Ins0). Hat das Gericht seine Zustimmung erteilt, so bestimmt es gleichzeitig den Termin für die abschließende Gläubigerversammlung — den Schlusstermin (§197 Abs. 1 InsO). Dieser Termin dient zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenz-masse (§197 Abs. 1 S.2 InsO). Da die Insolvenzgläubiger — abgesehen von den nachrangigen Insolvenzgläubigern (§ 39 InsO) — im Rahmen der Verteilung gleich behandelt werden, werden sie nach dem Verhältnis ihrer Forderungsbeträge berücksichtigt. Werden im Rahmen der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe befriedigt, so gibt der Insolvenzverwalter einen evt. vorhandenen Überschuss an den Schuldner heraus (§ 199 InsO). Die Schlussverteilung ist von der Nachtragsverteilung zu unterscheiden (§§ 203 ff. InsO).

Beendet wird das Insolvenzverfahren durch Einstellung oder Aufhebung. Unter Einstellung des Insolvenzverfahrens versteht man dessen vorzeitige Beendigung. Sie kann aus mehreren Gründen in Betracht kommen. Nach Verfahrenseröffnung kann sich herausstellen, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken (Einstellung mangels Masse, § 207 InsO). Eine Einstellung kommt außerdem in Betracht, wenn Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) gegeben ist. Fällt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Eröffnungsgrund (s. §§ 17-19 InsO) weg, kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren eingestellt werden (§ 212 InsO). Schließlich können die beteiligten Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, einem Antrag des Schuldners auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zustimmen (§ 213 InsO). Bei allen Arten der Einstellung entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss (§ 215 Abs. 1 S.1 InsO). Zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens kommt es nach dem endgültigen Vollzug der Schlussverteilung (§ 200 Abs. I InsO). Die Aufhebung erfolgt durch Beschluss des Insolvenzgerichts, der zusammen mit dem Aufhebungsgrund öffentlich bekannt zu machen ist (§ 200 InsO). Der Beschluss wird zwei Tage nach Bekanntmachung wirksam (§§200 Abs. 2, 9 Abs. 1 S.3 InsO). Er wirkt für die Zukunft (ex nunc). Zur Aufhebung eines Insolvenzverfahrens kann es außerdem kommen, wenn das Insolvenzgericht einen Insolvenzplan bestätigt hat (§ 258 Abs.1 InsO) oder nach Rechtskraft des Beschlusses, der dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit der Restschuldbefreiung einräumt (§ 289 Abs. 2 S.2 InsO). Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Einstellung oder Aufhebung enden die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung. Der Insolvenzschuldner erhält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück (§ 215 Abs. 2 S.1 InsO). Die Gläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO), wenn nicht eine Restschuldbefreiung angekündigt ist (§§ 201 Abs. 3, 291 InsO). Sind die Forderungen der Insolvenz-gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgestellt worden und hat der Schuldner ihnen nicht widersprochen, so können sie aus der Eintragung in die Insolvenztabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2, 202 InsO).

Besondere Varianten des Insolvenzverfahrens sind das Verbraucherinsolvenzverfahren, das Nachlassinsolvenzverfahren und das Gesamtgutinsolvenzverfahren.
12) Jauernig, Othmar/Berger, Christian: Zwangsvollstreckungsund Insolvenzrecht. München (Beck)222006. Bork, Reinhard: Einführung in das neue Insolvenzrecht. Tübingen (Mohr)42005.

Das nunmehr einheitliche (Insolvenzrecht) I. dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das gesamte (s. aber Sonderinsolvenz) Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt (Liquidation) oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbes. zum Erhalt des Unternehmens des Schuldners (Veräußerung, Sanierung) getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird, sofern er eine natürliche Person ist, Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung, § 1 InsO). Zum internationalen I. Insolvenzrecht.

1. Das I. wird auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners (bei einer Gesellschaft jedes Mitglieds des Vertretungsorgans, jedes persönlich haftenden Gesellschafters oder Abwicklers, §§ 13-15 InsO) vom Insolvenzgericht eröffnet. Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand bzw. seine gewerbliche Niederlassung hat (§§ 2, 3 InsO). Dabei umfasst ein ausländisches I. grdsätzl. auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners; über dieses kann jedoch auch ein gesondertes I. eröffnet werden (Art. 102 EGInsO). In zahlreichen Fällen, insbes. für juristische Personen und für die GmbH & Co besteht die Pflicht, das I. zu beantragen, und zwar in erster Linie für deren gesetzliche Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer), bei Führungslosigkeit einer GmbH auch für deren Gesellschafter (sonst Schadensersatzpflicht, § 15 a InsO). Allgemeiner Grund zur Eröffnung des I. über ein insolvenzfähiges Vermögen (Insolvenzfähigkeit) ist die Zahlungsunfähigkeit, beim Antrag des Schuldners auch die drohende Zahlungsunfähigkeit, d. h. wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§§ 17, 18 InsO). Bei einer juristischen Person, einer Personengesellschaft ohne persönlich haftende natürliche Person (z. B. einer GmbH & Co) sowie bei einem Nachlass ist darüber hinaus auch die Überschuldung Eröffnungsgrund (§§ 19, 320 InsO). In überschaubaren Fällen kann das I. auch schriftlich durchgeführt werden (§ 5 II InsO).
Das Insolvenzgericht hat zunächst alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag (insbes. durch Prüfung des Umfangs der vorhandenen Insolvenzmasse eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Es kann z. B. einen vorläufigen Insolvenzverwalter (mit entsprechender Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines I. oder einer Fortführung des Unternehmens) bestellen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen (§§ 21, 22 InsO).
Das Insolvenzgericht, weist den Antrag auf Eröffnung des I. ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses, § 54 InsO) zu decken (Einstellung mangels Masse, Massearmut). Die Abweisung unterbleibt, wenn der Antragsteller einen ausreichenden Geldbetrag vorschießt, den er von jeder Person erstattet verlangen kann, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH) den Antrag auf Eröffnung des I. pflichtwidrig und schuldhaft (was vermutet wird) nicht (rechtzeitig) gestellt hat (§ 26 InsO). Gegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts findet nur in den in der InsO vorgesehenen Fällen, z. B. gegen eine Entscheidung über die (Nicht-)Eröffnung des I. (§ 34 InsO) die sofortige Beschwerde (sowie die Rechtsbeschwerde) statt (§§ 6, 7 InsO).

2. Wird das I. eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss i. d. R. einen Insolvenzverwalter (§ 27 I InsO), den die (erste) Gläubigerversammlung durch eine andere Person ersetzen kann (§ 57 InsO). Einzelheiten über den Umfang von Rechten und Pflichten des Insolvenzverwalters, seine Haftung und Vergütung s. dort. Durch die Eröffnung des I. geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Verfügungen des Schuldners sind (relativ) unwirksam (§ 81 InsO, Unwirksamkeit, 2). Das Insolvenzgericht kann aber - vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung der Gläubigerversammlung - (ausnahmsweise, insbes. wenn sich der Schuldner korrekt verhalten hat und das Vertrauen der Gläubiger genießt) dem Schuldner auf Antrag auch das eigene Verwaltungs- und Verfügungsrecht belassen (Eigenverwaltung) und ihn lediglich der Aufsicht eines Sachwalters unterstellen (§§ 270 ff. InsO; dieser hat u. a. die Pflicht, Umstände, durch die die Gläubiger benachteiligt werden können, sowie eine Masseunzulänglichkeit mitzuteilen). Im Regelfall sind aber Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung des I. über einen Gegenstand der Insolvenzmasse grdsätzl. unwirksam (§ 81 InsO). Von einer Leistung an den Schuldner, die nicht in die Insolvenzmasse gelangt, wird der Leistende nur befreit, wenn er zurzeit der Leistung die Eröffnung des I. nicht kannte (§ 82 InsO). Rechtsstreitigkeiten über die Insolvenzmasse werden unterbrochen (§ 240 ZPO) und können nur vom Insolvenzverwalter (unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen ihn) wieder aufgenommen werden (§§ 85, 86 InsO). Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das I. verfolgen (§ 87 InsO). Dies bedeutet, dass Einzelzwangsvollstreckungen während der Dauer des I. grdsätzl. sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das sonstige Vermögen des Schuldners unzulässig sind (§§ 89 f. InsO); im letzten Moment vor dem Antrag auf Eröffnung des I. durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherungen (z. B. Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek) werden unwirksam (sog. Rückschlagsperre, § 88 InsO). Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse können nicht erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners zugrunde liegt (Ausnahme: gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten, §§ 81 I 2, 91 InsO); die Aufrechnung mit erst nach der Eröffnung des I. entstandenen oder erworbenen Forderungen ist unzulässig (§§ 94 ff. InsO).
Im Eröffnungsbeschluss werden ferner Tag und Stunde der Eröffnung des I. angegeben (§ 27 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden (§§ 28, 174 InsO) und etwaige Sicherungsrechte (Sicherungseigentum, Eigentumsvorbehalt) unverzüglich geltend zu machen. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner (sondern nur noch an den Insolvenzverwalter) zu leisten (§ 28 III InsO; Zahlungsverbot, früher arrestatorium oder offener Arrest genannt). Das Gericht bestimmt gleichzeitig Termin für die Gläubigerversammlung, und zwar den ersten Termin auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens (Berichtstermin) innerhalb von höchstens 3 Monaten (§§ 29, 156 f. InsO) sowie den Prüfungstermin zur Überprüfung der von den Gläubigern angemeldeten Forderungen (§§ 29, 176 ff. InsO). Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht ferner einen Gläubigerausschuss einsetzen, der den Insolvenzverwalter bei seiner Amtsführung zu unterstützen und zu überwachen hat (§§ 67 ff. InsO). Der Eröffnungsbeschluss ist öffentlich bekanntzugeben (Tageszeitung, auszugsweise im Bundesanzeiger, §§ 30, 9 InsO), dem Handels- und Vereinsregister mitzuteilen und (zur Vermeidung gutgläubigen Erwerbs) im Grundbuch einzutragen (§§ 31, 32 InsO, § 38 GBO).

3.

a) Nach der Eröffnung des I. hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 InsO). Er hat ferner ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse und der Insolvenzgläubiger (Gläubigerverzeichnis) aufzustellen (§§ 151 f. InsO). Ist ein gegenseitiger Vertrag zurzeit der Eröffnung des I. noch nicht oder nicht vollständig erfüllt, so hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllen (und seinerseits Erfüllung verlangen) will oder nicht (§ 103 InsO), sofern nicht zugunsten des Gegners des Schuldners eine Vormerkung eingetragen oder unter Besitzübergang ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden ist (dann Erfüllungsanspruch des Gegners, §§ 106, 107 InsO). Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 II InsO). Ein Miet-, Pacht- oder Leasingverhältnis kann der Vertragspartner des Schuldners nicht wegen Verzugs oder Vermögensverschlechterung kündigen (§ 112 InsO). Der Insolvenzverwalter kann eine Betriebsvereinbarung vorzeitig kündigen (§ 120 InsO) und im Falle einer geplanten Betriebsänderung die Zustimmung des Arbeitsgerichts hierzu herbeiführen, wenn ein Interessenausgleich zwischen ihm und dem Betriebsrat nach § 112 BetrVG nicht zustande kommt (§ 122 InsO). Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) ist, kann vom Insolvenzverwalter mit einer Frist von längstens 3 Monaten gekündigt werden (§ 113 InsO); der (grdsätzl. auch hier gegebene) Kündigungsschutz für Arbeitnehmer ist entsprechend den besonderen Bedürfnissen des I. modifiziert (z. B. besonderes Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht zur Feststellung eines dringenden betrieblichen Erfordernisses für Kündigungen, §§ 125 ff. InsO). Zum Sozialplan im Rahmen eines I. s. dort. S. a. Sukzessivlieferungsvertrag.

b) Der Insolvenzverwalter hat im Interesse der am I. Beteiligten die Insolvenzmasse möglichst zusammenzuhalten und zu mehren. Hierzu gehört, dass auch bewegliche Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden und an denen ein Recht des Gläubigers auf abgesonderte Befriedigung (insbes. auf Grund Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt, Pfändung) besteht (Absonderung), vom Insolvenzverwalter zunächst weiter verwendet und grdsätzl. nur von ihm (unter Kostenbeteiligung des absonderungsberechtigten Gläubigers) verwertet werden (§§ 165 ff. InsO). Im Verfahren auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks kann die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt werden (§§ 30 d ff., 153 b ZVG). Insbesondere aber hat der Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung Gegenstände, die der Schuldner vor Eröffnung des I. in anfechtbarer Weise weggegeben oder an ihnen Rechte Dritter begründet hat (auch z. B. im Wege der Pfändung), zur Insolvenzmasse zurückzufordern (§§ 129 ff. InsO).

4.

a) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten, insbes. darüber, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten (§ 156 InsO). Die Gläubigerversammlung beschließt sodann, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder (vorläufig) fortgeführt werden soll; sie kann den Verwalter auch beauftragen, einen Insolvenzplan zu erstellen (§ 157 InsO). Entschließt sich die Gläubigerversammlung für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners, so kann sie neben dessen Übertragung (Betriebsübergang) auch in einem - von den Vorschriften der InsO abweichenden - Insolvenzplan regeln, dass der Schuldner Träger des Unternehmens bleibt und die künftigen Erträge zur (teilweisen) Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stellt (§§ 217 ff. InsO). Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen entsprechend den Beschlüssen der Gläubigerversammlung zu verwerten (§§ 159 ff. InsO), wobei er in entscheidenden Punkten der Zustimmung des Gläubigerausschusses (soweit nicht vorhanden: der Gläubigerversammlung) bedarf.

b) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung eines Insolvenzgläubigers (mit Angaben zu Grund, Höhe und Rang) in eine Tabelle (Insolvenztabelle) einzutragen (§ 175 InsO). Im Prüfungstermin werden sodann die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und Rang nach geprüft (§ 176 InsO). Wird gegen sie weder vom Insolvenzverwalter noch von einem anderen Insolvenzgläubiger Widerspruch erhoben, so gilt die Forderung als festgestellt (§ 178 InsO). Wird eine Forderung bestritten, so kann deren Gläubiger Klage auf ihre Feststellung gegen den Bestreitenden erheben (oder einen bereits gegen den Schuldner anhängigen Rechtsstreit durch Aufnahme mit diesem Ziel fortsetzen); die rechtskräftige Entscheidung in diesem Feststellungsverfahren wirkt für und gegen alle Beteiligten (§§ 179 ff., 183 InsO). Aus der (endgültigen) Eintragung in die Tabelle kann, sofern der Schuldner im Prüfungstermin nicht widersprochen hat (abgesehen von einer Restschuldbefreiung) später wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden (§ 201 II InsO).

c) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden (§ 187 I InsO). Einzelheiten Abschlagsverteilung, Schlussverteilung, Schlusstermin, Nachtragsverteilung.
Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des I. (§ 200 InsO). Die Insolvenzgläubiger können nach Aufhebung des I. ihre restlichen (unbefriedigten) Forderungen gegen den Schuldner grdsätzl. unbeschränkt geltend machen (§ 201 InsO; s. aber Restschuldbefreiung). Das I. ist schon vorher einzustellen, wenn sich im Lauf des Verfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (Massearmut, § 207 InsO; s. oben 1). Bei Masseunzulänglichkeit (hier sind zwar die Kosten des I. gedeckt, die Insolvenzmasse reicht jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen) hat der Insolvenzverwalter nach deren Anzeige und Bekanntmachung die Massegläubiger in einer bestimmten Reihenfolge zu befriedigen; sodann wird das I. eingestellt (§§ 208 ff. InsO). Mit Zustimmung aller Insolvenzgläubiger ist das I. auch sonst einzustellen (§ 213 InsO). Nach Durchführung eines I. ist eine AG, GmbH oder GmbH & Co grdsätzl. von Amts wegen zu löschen (§ 394 I FamFG).

5. Besondere Arten des I. sind das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Nachlassinsolvenzverfahren (s. i. E. dort). Über I. wird eine regelmäßige Statistik durchgeführt (§ 39 EGGVG).




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