Betriebsübergang

Geht ein Betrieb oder ein Teil eines Betriebs durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestanden. Ein Arbeitsverhältnis kann also weder durch den bisherigen noch durch den neuen Betriebsinhaber nur aufgrund des Betriebsübergangs gekündigt werden.
Unberührt von einem Betriebsübergang bleiben auch Betriebsvereinbarungen und bislang gültige Tarifverträge. Hier gilt ein einjähriges Änderungsverbot, bei dem nur Ausnahmen gemacht werden, wenn sich z. B. ein anderer Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer als günstiger erweist.

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers
Jeder Arbeitnehmer kann gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber Widerspruch einlegen. Diesen muss er innerhalb von drei Wochen, nachdem er von dem Betriebsübergang erfahren hat, seinem alten Arbeitgeber gegenüber erklären. Die Folge davon ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem alten Arbeitgeber fortbesteht. Das ist jedoch nur sinnvoll, wenn der alte Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nach wie vor eine Beschäftigungsmöglichkeit bieten kann.
§ 613a BGB
Arbeitsverhältnis

§ 613a BGB setzt voraus, daß es bezüglich des betreffenden Betriebs oder Betriebsteils zu einem echten rechtlichen Inhaberwechsel kommt (ausreichend aber z.B. Verpachtung oder Rückerwerb des Verpächters). Ein solcher liegt dagegen bei einem bloßen Gesellschafterwechsel nicht vor, da der Betrieb weiterhin in der Hand der Gesellschaft bleibt. Erforderlich ist dafür, daß der neue Inhaber den Betrieb oder Betriebsteil mit den übernommenen Betriebsmitteln im wesentlichen unverändert fortführen kann, d.h. die für die Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke wesentlichen und individualisierbaren Betriebsmittel übernimmt. Entscheidend ist der Erwerb der Fortführungsmösf//c/i-keit, nicht die tatsächliche Fortführung durch den Erwerber. Einen anderen Ansatzpunkt wählt der EuGH, indem er auf die „Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit“ abstellt, die Übertragung von Aktiva aber nicht als Voraussetzung fordert. Insofern kann ein B. schon dann zu bejahen sein, wenn einzelne Aufgaben außer Haus gegeben werden (sog. Funktionsübernahme, outsourcing), was in der Lit. auf zahlreiche Kritik gestoßen ist (Fall „Christel Schmidt“ EuGH NZA 1994, 545). Gemäß § 613a I BGB bleiben die existierenden Arbeitsverträge bestehen, und der neue Inhaber tritt in die daraus resultierenden Rechte und Pflichten ein (gesetzliche Vertragsübernahme). Alter und neuer AG haften als Gesamtschuldner, §613 all BGB. Andere Rechtsverhältnisse (z.B. Prokura) erlöschen mit dem B.

Nach § 613a IV BGB ist eine Kündigung, die dem AN gegenüber wegen des B. vom alten oder vom neuen AG ausgesprochen wird, unwirksam. Erfaßt werden daher nur solche Kündigungen, deren tragender Grund gerade der B. ist.

ist der rechtsgeschäftliche Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils von einer Person auf eine andere. Nach § 613 a BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten bestehender Arbeitsverhältnisse (als Gesamtschuldner) ein. Kein B. erfolgt bei der Bestellung eines neuen Notars trotz Übernahme der Räume und der Bediensteten eines bisherigen Notars. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006; Schiefer, B. u.a., Betriebsübergang, NJW 2003, 3734; Gerig, N., Kündigung wegen Betriebsübergangs, 2003; Jochums, D., Betriebsübergang, NJW 2005, 2580

Übergang eines Betriebes oder Betriebsteiles auf einen neuen Inhaber kraft Rechtsgeschäfts, § 613a BGB. Die gesetzliche Regelung in § 613 a BGB geht auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften zurück.
Ein Betriebsübergang kann angenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1) Der Übergang des Betriebes muss auf einem Rechtsgeschäft beruhen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass dem Betriebsübergang ein Rechtsgeschäft
zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber zugrunde liegt. Es werden alle Fälle der rechtsgeschäftlichen Betriebsnachfolge erfasst; z. B.: Der Verpächter verpachtet die gesamten Betriebsmittel eines Betriebes an einen neuen Pächter. Der Erwerber schließt mit der gesamten Belegschaft des bisherigen Inhabers neue Verträge.
2) Zudem muss ein Betrieb oder Betriebsteil übergehen. Dieses Merkmal muss mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des § 613 a BGB und unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben ausgelegt werden. Für die Klärung, ob eine solche wirtschaftliche Einheit auf den Erwerber übergeht und dabei ihre Identität wahrt, muss die Gesamtheit der Tatsachen im Einzelfall bewertet werden. Von der Rechtsprechung wurden dafür folgende zwingend zu untersuchenden Merkmale herausgearbeitet:
— Art der betreffenden wirtschaftlichen Einheit,
— Übergang materieller Betriebsmittel,
— Übernahme der Belegschaft durch Erwerber,
— Übergang von Kunden auf den Erwerber,
— Wert der immateriellen Betriebsmittel beim Übergang,
— Grad der Identität der vor und nach dem Wechsel wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten,
— Dauer der Unterbrechung der Aufgaben.
Es muss eine Gesamtbewertung dieser einzelnen Kriterien vorgenommen werden. Den einzelnen Gesichtspunkten kommt hierbei je nach Art der betreffenden wirtschaftlichen Einheit unterschiedliches Gewicht zu. Allgemein gilt jedoch Folgendes:
Eine bloße Tätigkeit kann keine solche wirtschaftliche Einheit darstellen. Zudem geht die wirtschaftliche Einheit dann nicht über, wenn die bisherige Produktionsgemeinschaft zerschlagen wird: Sach- und Betriebsmittel werden beispielsweise veräußert; angemietete Räume werden gekündigt. Endlich muss für den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit auch ein zeitliches Element erfüllt sein. Der Erwerber muss die Geschäfte zeitnah fortführen. Ist dieses zeitliche Erfordernis nicht erfüllt, so handelt es sich um eine Stilllegung. Die wirtschaftliche Einheit geht dann nicht identitätswahrend über.
Im Produktionsbereich kommt es wesentlich auf den Übergang materieller Betriebsmittel wie beispielsweise der Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen an. Ein solcher Fall eines identitätswahrenden Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit soll danach im Produktionssektor auch dann anzunehmen sein, wenn der Erwerber nicht das Eigentum an den materiellen Betriebsmitteln erwirbt, diese ihm aber zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden. Demgegenüber spielen materielle Betriebsmittel im Dienstleistungssektor für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit übergeht, grundsätzlich eine eher untergeordnete Rolle. In diesem Bereich kommt daher der Übernahme der immateriellen Mittel (Geschäftskonzepte, Know- How- Träger) große Bedeutung zu. Zudem wird in einigen Branchen das Bild eines Unternehmens nach außen wesentlich durch die Gesamtheit der Arbeitnehmer geprägt. Daher nimmt man heute noch weiter gehend an, dass die Übernahme des Großteils einer Belegschaft im Dienstleistungssektor selbst für den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit spricht und nicht nur dessen gesetzliche Rechtsfolge sein kann. Im Einzelfall soll nach neuester Rechtsprechung des EuGH aber auch im Dienstleistungsbereich der Übergang materieller Mittel auf den Erwerber für einen Übergang der wirtschaftlichen Einheit genügen. Dies soll dann in Betracht kommen, wenn Inventar in beträchtlichem Umfang übernommen wird und es sich dabei um unverzichtbare materielle Mittel handelt.
Solche unverzichtbaren materiellen Mittel hat der EuGH in den Einrichtungsgegenständen einer Krankenhausküche gesehen.
Nach § 613a Abs. 5 BGB müssen der alte oder der neue Arbeitgeber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang über den
— Zeitpunkt,
— Grund,
— die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsüberganges
— sowie über die Maßnahmen, die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommen wurden,
informieren.
Rechtsfolgen: Mit dem Betriebsübergang tritt der Erwerber nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB in alle Rechte und Pflichten aus bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Regelungen von bestehenden Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen werden nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich Inhalt des Arbeitsverhältnisses und können vor Ablauf eines Jahres nicht geändert werden. Der alte Arbeitgeber haftet neben dem neuen Arbeitgeber für Verbindlichkeiten, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig wurden, § 613 a Abs. 2 BGB. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs untersagt § 613 a Abs. 4 BGB.
Da die gesetzliche Regelung des § 613 a BGB nur dem Arbeitnehmerschutz dient und sich kein Arbeitnehmer mit Blick auf sein Persönlichkeitsrecht einen Vertragspartner aufzwingen lassen muss, hat der Gesetzgeber im Jahre 2002 die Regelung des § 613a Abs. 5, 6 BGB eingefügt, welche dem Arbeitnehmer besondere Informationsrechte sowie eine Widerspruchsmöglichkeit einräumen. Nach § 613a Abs. 6 S.1 BGB kann dieser Widerspruch nur innerhalb von einem Monat ab ordnungsgemäßer Unterrichtung i. S. v. § 613 a Abs. 5 BGB schriftlich erfolgen. Wurde der Arbeitnehmer dagegen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig unterrichtet, kann der Widerspruch ohne zeitliche Befristung also auch noch nach Jahren erfolgen. Widerspricht der Arbeitnehmer, so kommt es nicht zu den gesetzlichen Folgen des § 613 a BGB und der Arbeitnehmer verbleibt bei seinem bisherigen Arbeitgeber. Er läuft aber Gefahr, von diesem betriebsbedingt gekündigt zu werden.

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über (auch bei Pächterwechsel), so tritt dieser nach § 613 a BGB als Gesamtschuldner (Gesamtschuld) mit dem bisherigen Arbeitgeber in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen (nicht aber z. B. aus dem für den Geschäftsführer einer GmbH bestehenden Anstellungsverhältnis) ein, sofern der Arbeitnehmer nicht widerspricht. Kündigung des Arbeitnehmers nur wegen des B. ist unzulässig. Ansprüche aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bleiben grundsätzlich erhalten. § 613 a BGB gilt auch bei einer Umwandlung sowie für einen B. im Rahmen eines Insolvenzverfahrens insbes. für den Arbeitsplatzschutz, die Kontinuität des Betriebsrats, den Eintritt in eine Versorgungsanwartschaft sowie für das Verbot einer Kündigung ausschließlich wegen des B. (Insolvenzverfahren, 3 a, 4) aber nicht bzgl. Haftungsübernahme für bereits entstandene Ansprüche; insoweit haben die Verteilungsgrundsätze des Insolvenzverfahrens Vorrang (BAGE 32, 326). S. a. Übernahme eines Handelsgeschäfts (Unternehmens). Steuerlich s. Betriebsveräußerung.




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