Inventar

Alle beweglichen Sachen, die in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis oder einem Gebäude stehen und die dazu bestimmt sind, das Grundstück oder das Gebäude entsprechend seinem wirtschaftlichen Zweck zu nutzen, werden in ihrer Gesamtheit als Inventar bezeichnet. Alle Firmen und Betriebe müssen schon aus steuerlichen Gründen entsprechende Inventarlisten führen, in Kaufhäusern werden grundsätzlich zum Jahresabschluss immer neue Inventarlisten erstellt. Auch ein privater Haushalt könnte theoretisch eine Liste verfassen, in der das gesamte Inventar aufgeführt wird - das kann auch tatsächlich notwendig sein für den Fall der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung oder im Erbfall. Auch von den Eltern kann eine Inventarerrichtung verlangt werden, wenn sie das Vermögen ihrer Kinder verwalten. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemässen Erstellung der Inventarlisten, kann verlangt werden, dass diese durch Eidesstattliche Versicherung bestätigt wird.

(lat.: inventarium = Vermögensverzeichnis)).

I. Die Gesamtheit der beweglichen Sachen, die zur zweckentsprechenden Nutzung eines Grundstückes gehören(z.B. Maschinen bei einem Fabrikgrundstück).

II. Genaues Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens, das ein Kaufmann beim Beginn seines Handelsgewerbesund für den Schluß jeden Geschäftsjahres zu errichten hat.

III. Verzeichnis sämtlicher beim Erbfall vorhandenen Nachlaßgegenstände und Nachlaßverbindlichkeiten. Durch die Errichtung eines I. erhält sich der Erbe die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß.

Nachlassinventar.

([N.] Bestand, Bestandsverzeichnis) ist zunächst die Gesamtheit von Gegenständen, die zum Betrieb eines Unternehmens bestimmt sind (totes und lebendes I.) und als Zubehör behandelt werden (z.B. § 98 BGB). Daneben ist I. ein genaues Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Schulden mit Angabe ihres Werts. Im Handelsrecht hat der Kaufmann (§ 240 HGB) beim Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss des Geschäftsjahrs ein I. zu errichten. Im Erbrecht erhält sich der Erbe durch die Errichtung eines Inventars die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass (§§ 1994 I 2, 2005 I BGB).

Erbrecht: Verzeichnis der beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten (§ 2001 Abs. 1 BGB). Das Inventar muss eine vollständige Auflistung aller Aktiva und Passiva, eine genaue Beschreibung der Gegenstände und die Angabe ihres Wertes beinhalten (§ 2001 Abs. 2 BGB).
Handelsrecht: das bei Beginn eines Handelsgewerbes und grundsätzlich am Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende wertmäßige Verzeichnis aller Vermögensgegenstände (z. B. Bargeld, Forderungen, Grundstücke, Firmenanlagen) und Schulden eines Unternehmens aufgrund einer Bestandaufnahme (§ 240 HGB). Das Verzeichnis ist die Grundlage für die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss und ist innerhalb einer dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu errichten sowie vom Kaufmann oder bei einer Gesellschaft von den vertretungsberechtigten Organen zu unterzeichnen. Das Inventar ist für zehn Jahre aufzubewahren, was auch auf einem Datenträger erfolgen kann (§ 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 HGB).
Steuerrecht: Buchführung, Buchführungspflicht, Betriebsvermögensvergleich.

Ist ein Grundstück samt I. Gegenstand eines Pachtrechts oder eines Nießbrauchs, so ist unter I. die Gesamtheit der beweglichen Gegenstände zu verstehen, die zur zweckentsprechenden Betriebsführung erforderlich sind. Im Erbrecht ist I. (Nachlassinventar) ein Verzeichnis sämtlicher beim Erbfall vorhandener Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1993, 2001 BGB; Inventarerrichtung).

Im Handelsrecht ist I. ein genaues Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Kaufmanns, das zu Beginn des Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahrs aufzustellen ist (§ 240 HGB) und die Grundlage für Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss darstellt. Einzelkaufleute, die in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 EUR Umsatzerlöse und 50 000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, sind hiervon befreit (§ 241 a HGB). Das I. ist sonst innerhalb einer dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu errichten (bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten seit Abschluss des Geschäftsjahrs) und vom Kaufmann oder den vertretungsberechtigten Organen zu unterzeichnen. Das I. muss 10 Jahre aufbewahrt werden (auch auf Datenträger zulässig, § 257 HGB).




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