Inventar

Alle beweglichen Sachen, die in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis oder einem Gebäude stehen und die dazu bestimmt sind, das Grundstück oder das Gebäude entsprechend seinem wirtschaftlichen Zweck zu nutzen, werden in ihrer Gesamtheit als Inventar bezeichnet. Alle Firmen und Betriebe müssen schon aus steuerlichen Gründen entsprechende Inventarlisten führen, in Kaufhäusern werden grundsätzlich

zum Jahresabschluss immer neue Inventarlisten erstellt. Auch ein privater Haushalt könnte theoretisch eine Liste verfassen, in der das gesamte Inventar aufgeführt wird - das kann auch tatsächlich notwendig sein für den Fall der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung oder im Erbfall. Auch von den Eltern kann eine Inventarerrichtung verlangt werden, wenn sie das Vermögen ihrer Kinder verwalten. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemässen Erstellung der Inventarlisten, kann verlangt werden, dass diese durch Eidesstattliche Versicherung bestätigt wird.

(lat.: inventarium = Vermögensverzeichnis)).

I. Die Gesamtheit der beweglichen Sachen, die zur zweckentsprechenden Nutzung eines Grundstückes gehören(z.B. Maschinen bei einem Fabrikgrundstück).

II. Genaues Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens, das ein Kaufmann beim Beginn seines Handelsgewerbesund für den Schluß jeden Geschäftsjahres zu errichten hat.

III. Verzeichnis sämtlicher beim Erbfall vorhandenen Nachlaßgegenstände und Nachlaßverbindlichkeiten. Durch die Errichtung eines I. erhält sich der Erbe die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß.

Nachlassinventar.






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