Eidesstattliche Versicherung

Kommt der Gläubiger, obwohl er eine oder mehrere dieser Maßnahmen durchgeführt hat, nicht zu seinem Geld, so kann er vom Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen. Das Gericht bestimmt dann auf Antrag einen Termin, bei dem der Schuldner sein gesamtes Vermögen offenbaren und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern muss.

Erscheint der Schuldner nicht, ergeht Haftbefehl gegen ihn. Macht er keine Angaben, wird er ebenfalls verhaftet und kann bis zu sechs Monaten inhaftiert werden. Der Gläubiger kann mit den Informationen aus der eidesstattlichen Versicherung oftmals erfolgreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen.
Auf Antrag muss der Schuldner die eidesstattliche Versicherung alle drei Jahre abgeben; wenn er seine Arbeitsstelle verloren oder Vermögen erworben hat, auch öfter.
Jeder, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird in die Schuldnerkartei des Amtsgerichts eingetragen. Die Eintragung wird nach drei Jahren zum Jahresende gelöscht. Einschlägige Auskunfteien, wie beispielsweise die SCHUFA, beziehen Abschriften aus der Schuldnerkartei und informieren ihre Mitglieder entsprechend. Deshalb wird jemand mit einem Eintrag in der Schuldnerkartei nur schwerlich einen Kredit erhalten.

Die Bekräftigung von etwas Geschriebenem durch Verwendung der Worte «Ich versichere an Eides Statt, daß...». Eidesstattliche Versicherungen können sowohl gegenüber Behörden als auch Gerichten abgegeben werden. In der Zwangsvollstreckung ist der Schuldner auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, dem Gericht ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abzugeben, daß er dieses Verzeichnis «nach bestem Wissen und Gewissen vollständig gemacht habe», wenn der Gerichtsvollzieher bei ihm keine Sachen vorgefunden hat, die er hätte pfänden können (§§807, 899-915 ZPO). Weigert sich der Schuldner, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er bis zu sechs Monate lang in Haft genommen werden. Beides (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Erlaß des Haftbefehls) wird in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen, so daß sich andere Gläubiger über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Schuldners unterrichten können. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 156StGB).

ist eine Form der Beteuerung u. Bekräftigung der Richtigkeit einer Erklärung. Übliche Form: "Ich versichere die Richtigkeit meiner Erklärung an Eides Statt u. bin mir der Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewusst." Im Strafprozess ist e. V. des Beschuldigten (Angeklagten) unzulässig; bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat Beschuldigter jedoch i. d. R. die schuldlose Fristversäumung durch e.V. eines Zeugen durch Glaubhaftmachung vorzulegen. Im Zivilprozess kann die schriftliche Aussage eines Zeugen durch e. V. bekräftigt werden (nicht nur zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages; §§ 294,377 ZPO). Sie ist auch zur Glaubhaftmachung einer Parteibehauptung vorgesehen, insbes. zur Erlangung des Armenrechts od. bei Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Auch das Verfahrender freiwilligen Gerichtsbarkeitlässt e. V. zur Glaubhaftmachung zu (§ 15 FGG), ebenso Verwaltungsverfahren, z. B. Aufgebotsverfahren (§ 5 PersonenstandsG). Personalhaft. - Vorsätzlich od. fahrlässig abgegebene falsche Versicherung an Eides Statt vor einer zur Abnahme einer solchen Erklärung zuständigen Behörde ist strafbar nach §§ 156, 163 StGB; Strafe: Bei Vorsatz Freiheitsstrafe 1 Mon. bis
3 Jahre, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Wird fahrlässige falsche e. V. rechtzeitig berichtigt, bleibt sie straflos (§ 163 Abs. 2 StGB). Eine falsche e. V. bleibt straflos a) gegenüber einer dafür nicht zuständigen Behörde, b) gegenüber einer Privatperson, c) gegenüber einer zwar zuständigen Behörde, wenn e. V. gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb rechtlich bedeutungslos ist. Verleitung zum Falscheid.

Versicherung

ist eine Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung. Sie ist eine schwächere Bekräftigung als der Eid. Die e. V. ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen, kann aber auch sonst in einem förmlichen Beweisverfahren vor einer Behörde als Grundlage für eine Entscheidung abgegeben werden. Im Zivilprozess ist sie zulässig insbes. zur Glaubhaftmachung (nicht zum Beweis) einer Parteibehauptung (§ 294 ZPO), so im Verfahren zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung oder über Prozessfragen, z. B. für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie als sog. Offenbarungsversicherung. Im Strafprozess ist die e. V. des Beschuldigten unzulässig; wohl aber kann er die e. V. eines Zeugen zur Begründung einer Richterablehnung oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beibringen (§§ 26 II 1, 45 II 1 StPO). Sie ist ferner im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen zugelassen (§§ 31, 410 Nr. 1, 413 FamFG), ebenso im Verwaltungsverfahren auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 27 VwVfG, § 95 AO), z. B. bei Eintragung in das Personenstandsregister (§ 9 II 2 PStG).

Strafbar ist die vorsätzlich oder fahrlässig falsche Abgabe einer e. V. vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde (§§ 156, 161 StGB). Hierfür genügt die allgemeine (abstrakte) Zuständigkeit, selbst wenn sie im konkreten Fall nicht gegeben ist. Nicht strafbar ist die falsche e. V., wenn sie in dem betr. Verfahren überhaupt nicht entgegengenommen werden darf oder sonst rechtlich völlig wirkungslos ist (so die im Zivilprozess zum Beweis einer Parteibehauptung, im Strafprozess vom Beschuldigten abgegebene). Die Zuständigkeit der Behörde zur Entgegennahme der e. V. muss vom Vorsatz des Täters umfasst werden. Ist die e. V. nur fahrlässig falsch abgegeben worden und wird sie rechtzeitig berichtigt, tritt Straflosigkeit ein (§ 163 II, zum Begriff rechtzeitig § 158 II, III StGB).




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