Personenstandsregister

Personenstandsbuch.

Der Standesbeamte führt zum Nachweis des jeweiligen Personenstands (elektronische) P. (früher Personenstandsbücher genannt). P. sind das Eheregister, Lebenspartnerschaftsregister, Geburtenregister und Sterberegister (§ 3 PStG i. d. F. v. 19. 2. 2007, BGBl. I 122); s. dort über den jeweiligen Inhalt. Berechtigte Personen (d. h. Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Abkömmlinge und Vorfahren) sowie Behörden (andere nur wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen) haben Anspruch auf Einsicht in die P. sowie auf Erteilung von Personenstandsurkunden (§§ 61 ff. PStG). Zweck der P. ist neben der registermäßigen Erfassung des Personenstands deren Beweiskraft. Die P. beweisen bei ordnungsgemäßer Führung Eheschließung, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben, nach Eintragung im Geburtenregister auch die Staatsangehörigkeit; der Nachweis der Unrichtigkeit ist allerdings zulässig. Daneben führen (ohne Beweiskraft) die Kirchen sog. Kirchenbücher.




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