Personenstand

Die persönlichen Verhältnisse eines Menschen, insbesondere, wann und wo er geboren, ob er ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden ist. Über den Personenstand werden öffentliche Register, die Personenstandsregister, geführt. Für die Führung dieser Register sind die Standesämter zuständig. Ihre Arbeitsweise regelt das Personenstandsgesetz.

familienrechtliche Beziehung einer Person zu anderen Personen (z.B.: ledig, verheiratet).

ist die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Familie. Die dafür massgebenden Umstände (insbes. Geburt, Heirat u. Tod) werden vom Standesbeamten nach dem Personenstandsgesetz in den Personenstandsbüchern beurkundet. Personenstandsbücher sind das Heiratsbuch (zur Beurkundung der Eheschliessung), das Familienbuch (das dazu bestimmt ist, den jeweiligen P. der Familienangehörigen ersichtlich zu machen), das Geburtenbuch (zur Beurkundung der Geburten) u. das Sterbebuch (zur Beurkundung der Sterbefälle). Die Personenstandsbücher beweisen bei ordnungsgemässer Führung Eheschliessung, Geburt u. Tod u. die darüber gemachten Angaben, nicht jedoch die Staatsangehörigkeit oder eine Änderung der Staatsangehörigkeit.

(§§ 1 ff. PStG) ist das familienrechtliche, auf Abstammung oder Rechtsakt beruhende Verhältnis eines Menschen zu einem anderen Menschen. Die Beurkundung des Personenstands erfolgt durch den Standesbeamten. Die Fälschung des Personenstands ist strafbar (Personenstandsfälschung). Lit.: Stuher, G., Personenstandswesen, 1999; Personenstandsgesetz, hg. v. Schmitz, H., ll.A. 2005

das familienrechtliche, auf Abstammung oder Rechtsakt beruhende Verhältnis zweier Personen zueinander, auch über den Tod hinaus. Die Beurkundung des Personenstands und seiner Veränderungen erfolgt in den Personenstandsbüchern (Heirats-, Geburten-, Sterbe-, Familienbuch), die die Standesregister von 1876 ablösten (vorher Eintragung in die Kirchenbücher). Sie werden vom Standesbeamten nach dem Personenstandsgesetz i. d. E v. 8.8.1957 und der Ausführungsverordnung i. d. F. v. 25.2. 1977 (mit späteren Änderungen) geführt, beweisen bei ordnungsgemäßer Führung die in ihnen enthaltenen Angaben und bilden die Grundlage für die Ausstellung von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden u. a.). Berechtigte haben Anspruch auf Einsicht in die Personenstandsbücher.

ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Rechtsstellung einer Person einschließlich ihres Namens. Der P. umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen (§ 1 I PStG i. d. F. v. 19. 2. 2007, BGBl. I 122). Zur Beurkundung des P. und seiner Veränderungen ist der Standesbeamte berufen (§§ 1 II, 2 PStG). Die vorsätzliche Veränderung oder Unterdrückung des P. ist strafbar (Personenstandsfälschung).

familienrechtliches Verhältnis zweier Personen zueinander. Der P. und seine Veränderungen, insbes. Geburt, Eheschließung und Tod, werden vom Standesbeamten in den P.-Büchern beurkundet. Die Fälschung des P. ist strafbar.




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