Sterbebuch

ein vom Standesbeamten geführtes •Personenstandsbuch, in dem Sterbefälle (auch Totgeburten) eingetragen werden. Der Tod einer Person muss spätestens am folgenden Werktag angezeigt werden. Zur Anzeige sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet: 1) Familienhaupt, 2) derjenige, in dessen Wohnung jemand stirbt, 3) wer beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall unterrichtet ist (z. B. Arzt). - In öffentlichen Entbindungs-, Kranken- und ähnlichen Anstalten ist der Anstaltsleiter zur Anzeige verpflichtet. In das St. werden u. a. eingetragen: Vor- und Familienname des Verstorbenen; Beruf und Wohnort; Ort und Tag der Geburt; Ort, Tag und Stunde des Todes; persönliche Verhältnisse des Anzeigenden, §§ 32 ff. Personenstandsgesetz. a. Sterbeurkunde, Todesnachweis, Todeserklärung, Todeszeitfeststellung.

Personenstandsbuch




Vorheriger Fachbegriff: Stenographie | Nächster Fachbegriff: Sterbefall


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen