Stenographie

1) Ist für ein Rechtsgeschäft Schriftform und Eigenhändigkeit gefordert, so genügt Stenogramm-Schrift eines allgemein gebräuchlichen Systems (z.B. Deutsche Einheits-Kurzschrift). Dies gilt sowohl für Unterschriften als auch für ganze Erklärungen (z.B. Testament, § 2247 BGB). - 2) Protokolle von Gerichtsterminen (Sitzungsprotokoll) können in St. aufgenommen werden, müssen jedoch unverzüglich nach dem Termin in Langschrift übertragen werden, § 163 a ZPO.




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